OGH 14Os98/01

OGH14Os98/0118.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Deziderius O***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. März 2001, GZ 11b S Vr 8965/97-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Deziderius O***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im April und Anfang Mai 1993 in Ungarn mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Istvan K***** und den Lajos C***** unter Benutzung einer falschen Urkunde, nämlich durch Übergabe gefälschter Zahlungsgarantien des ungarischen Landwirtschaftsministeriums, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich deren Echtheit, zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung von jeweils zwei Millionen HUF, insgesamt daher vier Millionen HUF (517.200 S), an ihn, verleitet.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Er hatte in der Hauptverhandlung die nochmalige Ladung der Zeugen Thomas K***** und Kalman P*****, deren Aussagen aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, zum Beweis dafür beantragt, "dass der dem Angeklagten angelastete Tatbestand von ihm weder subjektiv noch objektiv verwirklicht worden ist und dass die gegen den Angeklagten formulierten belastenden Angaben insoferne unrichtig sind, als die Behauptung aufgestellt wird, er hätte die inkriminierten Geschäftsvorgänge initiiert und wäre als Anstifter aufgetreten und hätte die Geldbeträge persönlich zugezählt bekommen. Außerdem zum Beweis dafür, dass der Zeuge Sandor H***** selbst ein vorbestrafter Täter ist, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, unter Umständen auch unter Beihilfe von Freunden, die eigene Schuld auf den hier sitzenden Angeklagten zur eigenen Entlastung abwälzt" (S 407 f/II). Er übersieht, dass ein nichtigkeitsrelevanter Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben muss, inwieweit - soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt - das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragsteller zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 Rz 19). Da diese Umstände dem gegenständlichen Beweisantrag nicht zu entnehmen sind, fehlt es für die Verfahrensrüge schon an einem formell geeigneten Antrag.

Das gleiche gilt auch für die in der Verfahrensrüge ebenfalls relevierten Anträge auf Beischaffung von Strafregisterauskünften hinsichtlich Sandor H***** und Tamasz K***** vom Ungarischen Justizministerium zum Beweis dafür, dass die beiden Genannten bereits einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz aufwiesen, und auf "Anfrage beim Ungarischen Justizministerium, ob und wenn ja für welches Delikt und auf Grund welcher Feststellungen die Herrn H***** und K***** im Zusammenhang mit dem hier verhandelten Sachverhalt vor dem ungarischen Gericht rk. verurteilt worden sind oder nicht", sowie allfällige Beischaffung eines derartigen Strafaktes (S 409/II); abgesehen vom Fehlen der vermissten Ausführung enthält der letzterwähnte Antrag überhaupt kein Beweisthema und ist solcherart auf bloße Erkundung der Verhältnisse gerichtet.

Den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter im Urteil die Feststellung, dass dem Angeklagten bekannt war, dass es sich um falsche Garantieerklärungen handelte, logisch und empirisch durchaus einwandfrei mit dem Hinweis begründet, dass der Angeklagte die Falsifikate besessen und übergeben hatte, sich dazu aber (durch die Behauptung, die Falsifikate nie gesehen zu haben) in einer Weise verantwortete, die die Annahme, er wäre selbst getäuscht worden nicht zulässt (US 7; vgl S 31 ff, 93, 97/II). Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte die Fälschungen selbst angefertigt hat bzw wer dies getan hatte, vermag den relevierten Begründungsmangel nicht herzustellen.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a), das erneut mit der Auffassung durchzudringen versucht, der Angeklagte habe keine Kenntnis gehabt, das es sich um gefälschte Garantien gehandelt habe, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Mit seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach dem Ersturteil nicht zu entnehmen sei, welche Feststellungen die Tatrichter hinsichtlich der subjektiven Tatseite getroffen hätten, orientiert sich der Beschwerdeführer nicht am Urteilssachverhalt, der ein wissentliches und willentliches Vorgehen des Angeklagten in Bezug auf die Täuschung durch Übergabe gefälschter Zahlungsgarantien und die dadurch bewirkte Schädigung und zu erzielende Bereicherung umfasst (US 5). Damit erweist sich dieser Nichtigkeitsgrund aber als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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