OGH 14Os49/16m

OGH14Os49/16m2.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Artur H***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 11. April 2016, GZ 35 Hv 4/16t‑39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00049.16M.0802.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Artur H***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Februar 2015 in B***** und am 17. Februar 2015 in K***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 10.000 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz 700 Gramm Delta-9-THC), einem verdeckten Ermittler der Polizei zum Kilopreis von 5.500 Euro zum Kauf angeboten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5a, 9 (lit) a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung des Antrags auf Vernehmung „des rumänischen Staatsbürgers“, der „am 11. Februar 2015 den Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler eingefädelt hat“ (ON 38 S 7). Von der Anbahnung dieses ersten Gesprächs durch die genannte Beweisperson ging das Erstgericht ohnehin aus (US 3), weshalb es die begehrte Vernehmung aus diesem Grund nicht durchführen musste (RIS-Justiz RS0099135). In Bezug auf das weitere Beweisthema einer unzulässigen Tatprovokation war der Antrag zudem auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0107040 [insbesondere T5]). Denn nach den Verfahrensergebnissen im Antragszeitpunkt war nicht ersichtlich, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erbringen sollen. Der (zudem einschlägig vorbestrafte) Beschwerdeführer hatte nämlich selbst angegeben, dass der Kontakt zum verdeckten Ermittler über seine Initiative zustande gekommen und er dessen Interesse am Ankauf von „10 kg Marihuana“ ohne Zögern mit der Nennung eines möglichen Verkaufspreises beantwortet habe. Druckausübung (auch in weiterer Folge) auf ihn (vgl zu den Voraussetzungen unzulässiger Tatprovokation 14 Os 113/15x, EvBl 2016/48, 319; 15 Os 89/15z) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geschildert (ON 38 S 3 f; vgl auch ON 27 S 7).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen – der Verantwortung des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass es nach einem zweiten Treffen keinen Kontakt mehr zwischen ihm und dem verdeckten Ermittler gab (vgl US 4 f) – den Schluss zieht, „Ernsthaftigkeit“ eines Suchtgiftangebots sei nicht gegeben gewesen, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe „weder eine konkrete Willenserklärung“ noch „die Ernsthaftigkeit des Bindungswillens“ festgestellt, verfehlt die gebotene (vgl RIS-Justiz RS0099810) Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (US 3 f).

Dass „Anbieten“ von Suchtgift dessen tatsächliche Verfügbarkeit für den Täter voraussetze, wird – wie von der zitierten Kommentarstelle ( Schwaighofer in WK 2 StGB § 27 Rz 35 ff) – ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz gefordert (RIS-Justiz RS0118429; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0125860).

Weshalb das konstatierte Angebot, 10 Kilogramm Cannabiskraut zu einem Preis von insgesamt 55.500 Euro zu verkaufen, „keinesfalls inhaltlich ausreichend bestimmt“ sei, legt die weitere Rüge nicht dar.

Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (nominell Z 9 lit a und Z 10) bekämpft im Ergebnis bloß die tatrichterlichen Feststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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