OGH 15Os5/10i (RS0125860)

OGH15Os5/10i21.4.2010

Rechtssatz

Unter „Anbieten“ von Suchtgift iSd § 28a Abs 1 vierter Fall SMG ist eine Willenserklärung zu verstehen, die inhaltlich ausreichend bestimmt sein, also die wesentlichen Punkte der abzuschließenden Vereinbarung enthalten und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen muss. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Suchtgift bereits im Besitz des Anbietenden befindet, für diesen real verfügbar ist oder von ihm tatsächlich geliefert werden kann.

Normen

SMG §27 Abs1 Z1 B
SMG §28a Abs1 B

15 Os 5/10iOGH21.04.2010
13 Os 37/10fOGH17.06.2010

Vgl; nur: Es ist nicht erforderlich, dass sich das Suchtgift bereits im Besitz des Anbietenden befindet. (T1)

14 Os 84/10zOGH20.07.2010
13 Os 102/12tOGH22.11.2012

nur: Unter „Anbieten“ im Sinn dieses Tatbestands ist nämlich eine Willenserklärung zu verstehen, die inhaltlich ausreichend bestimmt sein, also die wesentlichen Punkte der abzuschließenden Vereinbarung enthalten, und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen muss. (T2)

14 Os 31/13kOGH09.04.2013

Vgl

14 Os 132/13pOGH01.10.2013

Vgl

14 Os 49/16mOGH02.08.2016

Auch

12 Os 50/16vOGH18.08.2016

Auch

15 Os 119/17iOGH22.11.2017
11 Os 16/18iOGH13.03.2018

Auch

11 Os 24/19tOGH02.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20100421_OGH0002_0150OS00005_10I0000_001

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