Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sascha B***** (richtig) der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall StGB und (richtig) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
I. Nachgenannte zu Handlungen bzw zu Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar
1) am 26. Dezember 2001 in Linz Karin K***** dadurch, dass er sie telefonisch aufforderte, sämtliche Gespräche mit Susanne H***** und Birgit P***** zu unterlassen, widrigenfalls er sie umbringen werde, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Führung von Gesprächen mit den Genannten;
2) am 28. und 29. Dezember 2001 in Scharnstein Susanne H***** durch die telefonische Ankündigung, er werde ihr das Gesicht zerschneiden, ihr den Schädel einschlagen und ihr die Tochter in einem unbeaufsichtigten Augenblick wegnehmen, durch gefährliche Drohung mit dem Tod, mit einer auffallenden Verunstaltung und mit einer Entführung zur Übergabe der gemeinsamen Tochter;
3) am 3. Jänner 2002 in Scharnstein Susanne H***** dadurch, dass er telefonisch ankündigte, er werde sie erschießen und ihr das Kreuz abhauen, wenn sie ihm die Tochter nicht gebe, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Übergabe der gemeinsamen Tochter;
II. in Linz Karin K***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1) am 3. Jänner 2002 durch die Äußerung, sie solle die Rettung oder die Polizei rufen, oder er werde sie gleich umbringen, das sei das Gescheitere, wegen der paar Jahre sei es auch schon egal, sowie weiters dadurch, dass er sie an den Schultern fasste, zum Fenster der im 13. Stock gelegenen Wohnung führte und ankündigte, er werde sie aus dem Fenster werfen, und
2) am 7. Jänner 2002 telefonisch durch die Ankündigung, er werde sie und ihre Buben umbringen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn die Tatrichter gingen in ihrer insbesondere auf die Angaben der beiden Zeuginnen Karin K***** und Susanne H***** sowie auf die objektiven Ergebnisse der Rufdatenauswertung gestützten Beweiswürdigung erkennbar davon aus, dass bereits die - durch Verlesung (S 15/II) in die Hauptverhandlung eingebrachte - Auswertung der passiven Rufdaten für die jeweils tatrelevanten Zeiträume bei den Mobiltelefonen K***** (0676 3375001; S 325 ff/I) und H***** (0676 6441118; S 325, 339 ff/I) die inkriminierten Telefonanrufe ausweist (US 5 ff). Dies betrifft bei K***** die eingegangenen Anrufe vom Mobiltelefon des Angeklagten (0676 7430382) am 26. Dezember 2001 in der Dauer von 20 Sekunden (S 327/I iVm S 345/I; Schuldspruch I. 1) und am 7. Jänner 2002 von einem Festnetztelefon aus Hörsching in der Dauer von 195 bzw 274 Sekunden (0772 173032; S 329/I iVm S 345; Schuldspruch II. 2), ferner bei H***** die Anrufe vom Mobiltelefon des Angeklagten am 28. Dezember 2001 in der Dauer von 9 Sekunden und am 29. Dezember 2001 von einem Münzfernsprecher in St. Peter/AU (0747 742262) in der Dauer von 74 Sekunden (S 339/I iVm S 345/I; Schuldsprüche I. 2) sowie den Anruf vom Mobiltelefon des Angeklagten am 3. Jänner 2002 in der Dauer von 10 Sekunden (S 341/I iVm S 345/I; Schuldspruch I. 3)
Aus dieser Sicht fehlt den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen des Angeklagten schon die formelle Eignung als Grundlage für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach der Z 4. Sie enthalten nämlich in Wahrheit kein überprüfbares Beweisthema, sondern bestreiten bloß pauschal die Anklagevorwürfe. Sie bringen aber auch nicht konkret zum Ausdruck, dass und inwiefern die jeweils begehrten Beweisaufnahmen ein den Angeklagten entlastendes, also von der den Feststellungen zugrunde gelegten Rufdatenauswertung abweichendes Ergebnis erbringen sollten (dazu näher Ratz in WK-StPO § 281 Abs 1 Z 4 Rz 327 ff). Dies gilt für die Anträge auf 1. Ermittlung sämtlicher Mobil- und Festnetznummern der Zeugin K***** im fraglichen Zeitraum und Veranlassung einer passiven Rufdatenauswertung diesbezüglich "zum
Beweis dafür, dass die Aussage der Zeugin Karin K***** .... unrichtig
war und der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Drohungen .... nicht
begangen haben kann" (S 407/I), 2. Ausforschung der Personen, auf die die Telefonanschlüsse angemeldet waren, von denen im maßgeblichen Zeitpunkt H***** und K***** angerufen wurden, "zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht öfter als die kurzen, in der Rufdatenauswertung dokumentierten Sekunden mit den Zeuginnen telefoniert hat und daher die ihm vorgeworfenen Taten nicht ausführen konnte" (S 13/II), sowie
3. Veranlassung einer "Rufdatenauswertung des Festnetzanschlusses der Zeugin K*****, insbesondere vom 26. 12. 2001, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Zeugin auch nicht im Festnetz angerufen hat und daher die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen haben kann" (S 13/II).
Als formell mangelhaft im dargelegten Sinn erweist sich aber auch der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Betreiber des Lokales "Flowerpot" in Haidershofen Brigitte und Hans L***** "zum Beweis dafür, dass die Zeugin Susanne H***** am Abend des 3. 1. 2002 in dem genannten Lokal aufhältig war ..... außerdem der Angeklagte die ihm vorgeworfene Drohung nicht ausgesprochen hat" (S 407/I). Darin wird nicht dargelegt, inwiefern durch die Aussagen dieser Zeugen bei einem Aufenthalt H***** "am Abend" im Lokal die inkriminierte Drohung - während eines nur 10 Sekunden dauernden Telefonates mit einem Mobiltelefon (S 341/I) - in Frage gestellt werden könnte. Das erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - demnach prozessual verspätet - zu den Beweisanträgen nachgeschobene Vorbringen ist aber unerheblich (Ratz in WK-StPO § 281 Abs 1 Z 4 Rz 325).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist das angefochtene Urteil im Ausspruch über entscheidende Tatsachen fehlerfrei begründet. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag zur bloß gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurfte die ursprüngliche Aussage der Zeugin K***** vor der Polizei (S 315/I), wonach der inkriminierte Anruf zwischen 20 und 23 Uhr stattgefunden habe, auch wenn sie in der Hauptverhandlung zuerst zwar wiederum erklärte, sie glaube, dass dieser Anruf am Abend erfolgt sei, dann aber berichtigend einräumte, dass er möglicherweise - wie in der dem Urteil zugrunde gelegten Rufdatenauswertung indiziert - mittags erfolgt sein könne (S 401/I), keiner besonderen Erörterung. Ebenso unwesentlich ist der gar nicht den bezeichneten Anruf betreffende Umstand, dass der Angeklagte die genannte Zeugin entgegen ihren anderslautenden Angaben "mit seinem zweiten Handy mit der Nummer 0699 überhaupt nie angerufen hat".
Gleiches gilt für den zum Schuldspruch II. 1 eingewendeten Widerspruch, die Zeugin K***** habe vor der Gendarmerie zunächst am 4. Jänner 2002 den Tatort mit Vorchdorf (S 33, 35/II; 113/I) angegeben, aber am 7. Jänner 2002 erklärt, der Vorfall habe sich in Linz zugetragen und es läge offenbar ein Protokollierungsfehler vor (S 37, 115/I).
Dass die Zeugin K***** anlässlich dieser beiden genannten Vernehmungen vor der Gendarmerie ihre zusätzliche Bedrohung durch den Angeklagten vom 3. Jänner 2002 (II 1), sie aus dem Fenster zu werfen, nicht anführte und die diesbezüglichen belastenden Angaben erstmals vor Gericht machte (S 160, 403/I), wurde vom Erstgericht ohnehin beweiswürdigend berücksichtigt (US 9). Den Beschwerdeausführungen zuwider steht die - keineswegs zwingende - Schlussfolgerung der Tatrichter, die Zeugin habe im Zuge ihrer Schilderung der "Tätlichkeiten" vor der Gendarmerie auf die angeführte Drohung vergessen, durchaus im Einklang mit der Aktenlage (vgl S 35 = 113/I) sowie mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Kein erörterungsbedürftiger Widerspruch liegt ferner in den von der Rufdatenauswertung (S 339/I: 9 Sekunden am 28. Dezember 2001 [Freitag nach Weihnachten] und 74 Sekunden am 29. Dezember 2001; US 7) abweichenden ursprünglichen Angaben der Zeugin H***** über die ungefähre Dauer der inkriminierten Telefonate. Sie legte sich nämlich nicht genau fest und bezeichnete selbst die Beurteilung der Länge der Telefongespräche als sehr schwer einschätzbar (S 393 f/I, s auch S 399/I). Ebensowenig bedurfte es einer Auseinandersetzung in den Gründen damit, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung angab, vom Angeklagten "immer wieder bedroht" worden zu sein, während die Rufdatenauswertung für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum nur drei Anrufe in der Dauer von 9, 10 bzw 74 Sekunden auswies. Im Übrigen sind die Urteilsannahmen, wonach die genannten Zeiten für die jeweiligen inkriminierten Äußerungen ausreichten, logisch und empirisch einwandfrei.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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