OGH 13Os104/08f

OGH13Os104/08f27.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Hannes F***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. April 2008, GZ 12 Hv 174/07t-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde der Angeklagte jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I/1) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (I/2) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) in Graz vorsätzlich unter Verletzung

1) abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch Nichterklären von Umsätzen und Einkünften aus einem Begleitservice, Vermietung, Wohnungsprostitution sowie unselbständiger Arbeit Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich für die Jahre 2004 und 2005 um 56.214,59 Euro an Umsatzsteuer sowie für die Jahre 2002 bis 2005 um 43.373,61 Euro an Einkommensteuer, weiters

2) der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Oktober 2006 in der Höhe von 26.847,23 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Ausführungen der Verfahrensrüge zur Frage der Vertagung der Hauptverhandlung entziehen sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil ihnen weder ein während der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers noch ein im Rahmen dieser gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis zu Grunde liegt. Soweit die Beschwerde als auf den schriftlichen Antrag vom 7. April 2008 (ON 40a) bezogen zu verstehen ist, verkennt sie, dass in Schriftsätzen gestellte Anträge unter dem Aspekt der Z 4 irrelevant sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).

Die „Rüge" des Umstands, dass das Gutachten des Buchsachverständigen (ON 40) der Verteidigung erst kurz vor der Hauptverhandlung zugegangen ist (S 12/II), ist einem Antrag, die Hauptverhandlung zu vertagen, keinesfalls gleichzuhalten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313).

Den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Jana A***** zum Beweis dafür, „dass in der Wohnung Sch***** zu keinem Zeitpunkt permanent drei Mädchen gewohnt haben bzw die Anzahl der Besuche wie im Gutachten des Sachverständigen angeführt und eingeschätzt stattgefunden haben" (S 29/II), wies das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 29/II), weil dieser nicht erkennen ließ, aufgrund welcher Umstände die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (RIS-Justiz RS0107040). Darauf wurde der Antragsteller auch hingewiesen (S 29/II), ohne sich zu sachgerechter Ergänzung veranlasst zu sehen.

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte