OGH 11Os103/02

OGH11Os103/023.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert W***** wegen des Verbrechens des versuchten Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 30. April 2002, GZ 39 Hv 2/02a-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert W***** des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Februar 2001 (in St. Pölten) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den zur Bearbeitung des Akts 6 Cga 51/01p zuständigen Richter des Arbeits- und Sozialgerichts St. Pölten durch die Vorspiegelung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit dem Verein Selbsthilfe Niederösterreich anlässlich der Einbringung einer Klage gegen den Dachverband der niederösterreichischen Selbsthilfegruppen, zum Zuspruch von insgesamt ca 159.880 EUR zu verleiten versucht, wodurch die genannte beklagte Partei in dieser Höhe am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich einen fingierten Arbeitsvertrag benutzte, den er durch Aufdrucken des von ihm verfassten Textes auf mit Blankounterschriften weiterer Vorstandsmitglieder versehene Blätter hergestellt hatte. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Einholung eines "drucktechnischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass zuerst der gedruckte Text und dann erst die Unterschriften auf den Vertrag vom 30. Oktober 1999 gesetzt worden seien, schon deshalb zu Recht der Ablehnung, als kein Substrat dafür vorliegt, das die Annahme rechtfertigt, der beantragte Beweis könne tatsächlich das angestrebte Ergebnis erbringen. Wie das Erstgericht zutreffend angeführt hat, enthält der Vertrag (S 71 sowie Beilage ./F im angeschlossenen Akt 6 Cga 51/01p des Landesgerichts St. Pölten) keine Überdeckung der zu verschiedenen Zeitpunkten zustande gekommenen Schriftteile, sodass es schon bei Antragstellung einer besonderen Begründung bedurft hätte, weshalb zu erwarten sei, ein Sachverständiger könne dennoch eine Beurteilung im beantragten Sinn vornehmen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19cc).

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Tatrichter hätten ausführlicher begründen müssen, warum sie den Angaben der Zeugen S*****, S***** und R***** gefolgt sind und jene der Zeugen D***** und Z***** als unglaubwürdig verworfen haben. Dem zuwider hat das Erstgericht seine Annahmen eingehend nicht nur auf den persönlichen Eindruck sondern auch auf mehrere Sachargumente gestützt und dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik begründet (US 8 ff). Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend bedurfte es keiner ausdrücklichen Erörterung jedes Details der Aussagen der Zeugen, wie des von der Beschwerde aufgezeigten Umstands, dass die (fast blinde - S 283) Zeugin S***** nur eine der beiden auf ihren Namen lautenden Unterschriften als von ihrer Hand stammend bezeichnet hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Mit der Behauptung, ungeachtet der getroffenen Feststellungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz sei eine abschließende strafrechtliche Beurteilung nicht möglich, weil die Aussage des Angeklagten unbeachtet geblieben sei, er habe 250.000 S in den Verein investiert, vernachlässigt sie die Feststellungen zur Höhe des beabsichtigten Schadens (2,2 Millionen S = ca 159.880 EUR) und gibt nicht an, warum - selbst bei Annahme einer Schadenskompensation - eine andere rechtliche Beurteilung erwartet werden könnte, sodass es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelt. Mit der weiteren Behauptung, es liege kein Prozessbetrug vor, weil der Angeklagte bei Klagseinbringung alle tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt angegeben habe, geht die Beschwerde nicht von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen erster Instanz (US 7) aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.

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