Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang K*****, Dr. Anton K*****, Mag. Corina C*****, Martin K*****, Gerhard D***** und Rudolf P***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten „I/A Rudolf P***** zwischen 3. April 2000 und 6. April 2000 in Klagenfurt die der W***** AG durch Rechtsgeschäft, nämlich durch eine jeweils zwischen der W***** AG und der S***** AG bzw Vittorio F***** abgeschlossene Vermögensverwaltungsvereinbarung, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, in seiner Eigenschaft als Prokurist der W***** AG dadurch wissentlich missbraucht, dass er zu Lasten der Konten der Kunden S***** AG und Vittorio F***** nicht werthaltige Aktien amerikanischer Unternehmen erwarb, wodurch den nachgenannten Kunden ein insgesamt 50.000 Euro übersteigender Vermögensnachteil zugefügt wurde, und zwar
a./ indem er im Namen und auf Rechnung der Kundin S***** AG 30.250 Stück D*****-Aktien zum Kaufpreis von 171.383,40 Euro inkl. Spesen (Beilage 28 in ON 127) und 1.250 Stück E*****-Aktien zum Kaufpreis von 17.810,37 Euro inkl. Spesen (Beilage 29 in ON 127) erwarb, wobei er zur Finanzierung des Kaufpreises den Verkauf von Anleihen aus dem Depot der S***** AG mit einem Nominale von 410.000 DEM beauftragte (Beilage 30 in ON 127);
b./ indem er im Namen und auf Rechnung des Kunden Vittorio F***** 8.000 Stück E*****-Aktien zum Kaufpreis von 114.599,26 Euro inkl. Spesen (Beilage 24 in ON 127) erwarb, wobei zur Finanzierung des Kaufpreises das Verrechnungskonto des Vittorio F***** überzogen wurde;
I/B. Wolfgang K***** am 29. März 2000 in Wien Rudolf P***** zu den unter Punkt I/A/a und b näher bezeichneten Tathandlungen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er ihn veranlasste, entsprechend dem von ihm ersonnenen Tatplan die für die Abwicklung eines Rechtsgeschäfts erforderlichen finanziellen Mittel durch die unter Punkt I/A/a und b näher bezeichneten Wertpapierankäufe zu beschaffen;
II. Wolfgang K*****, Dr. Anton K*****, Mag. Corina C*****, Martin K***** und Gerhard D***** während eines noch näher festzustellenden Zeitraumes bis zum 23. Oktober 2000 in Wien und anderen Orten Österreichs in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass sie innerhalb der G*****-Gruppe mehrfach mit einem jeweils steigenden Transaktionsvolumen den An- und Verkauf von Wertpapieren - welche jeweils von Unternehmen der G*****-Gruppe begeben worden waren - veranlassten und im Wege der Österreichischen K***** AG als Clearing-Stelle abwickelten, dadurch wirtschaftlich nicht realisierte Kursgewinne dieser Wertpapiere herbeiführten, sohin durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit der beteiligten Unternehmen und Personen der G*****-Gruppe sowie die Werthaltigkeit der den tatsächlichen Marktbedingungen nicht entsprechenden Kurse dieser Wertpapiere und somit das mit der Kreditierung verbundene Ausfallsrisiko, Verantwortliche nachgenannter Banken zur kreditweisen Bevorschussung der jeweiligen Verkaufserlöse, sohin zu Handlungen verleitet, welche nachgenannte Banken in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag in nachgenannter Höhe am Vermögen schädigten, wobei sie die schweren Betrügereien in der Absicht begangen hätten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. Wolfgang K*****, Dr. Anton K*****, Mag. Corina C*****, Martin K***** und Gerhard D*****
- a. die C***** AG in Höhe von 4.611.752,30 Euro;
- b. die R***** reg. GenmbH in Höhe von 1.995.161,88 Euro;
2. Wolfgang K*****, Martin K***** und Gerhard D*****
- a. die C***** AG in Höhe von 484.110,60 Euro;
- b. die R***** reg. GenmbH in Höhe von 340.446,50 Euro," gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen - pauschal ohne Bezugnahme auf einzelne Angeklagte oder konkrete Anklagepunkte innerhalb der Faktengruppen II - aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel.
Zum Anklagekomplex II:
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 2008 gestellten Anträge auf
1. „Ergänzung des Sachverständigengutachtens zur Werthaltigkeit der innerhalb der G*****-Gruppe im Kreis verkauften Aktien" (über Aufforderung der Vorsitzenden in der Folge konkretisiert: „der G*****, Z***** und G*****"), „zum Beweis dafür, dass die Papiere nicht werthaltig waren (S 237 f/XVIII)", und
2. „Ladung eines informierten Vertreters der R***** Bgld. sowie der R***** Kärnten zum Beweis dafür, dass die Limits der Wertpapierverkaufsorder über dem Börsenpreis lagen, sodass ohne Benennung der Käuferin gegenüber der Bank jeweils eine gezielte abgesprochene Transaktion innerhalb der G*****-Gruppe erfolgen konnte, indem die Käuferin ein ebenso über dem Börsepreis liegendes Anbot gegenüber der Bank abgab" (S 237/XVIII).
Vorauszuschicken ist, dass eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO). Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist (vgl RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040; vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 [2008] 330 ff, 342 ff).
Nach den - insoweit unbekämpft gebliebenen - Feststellungen dienten die verfahrensgegenständlichen Wertpapiertransaktionen innerhalb der G*****-Gruppe ausschließlich der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung, nicht aber dem Zweck, den Banken einen florierenden Handel mit Wertpapieren dieser Unternehmensgruppe vorzutäuschen, um dadurch als finanzkräftige Vertragspartner in Erscheinung treten zu können, oder über die Werthaltigkeit der „Kurse" zu täuschen und wirtschaftlich nicht realisierte Kursgewinne herbeizuführen (US 18). Eine - aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse nach ihrer Ansicht ohnehin nur „konkludent" denkbare (US 70) - Täuschung von Verfügungsberechtigten der Banken über die Rückzahlungfähigkeit und -willigkeit der beteiligten Unternehmen oder die Werthaltigkeit der „im Kreis" verkauften Aktien sowie eine irrtumsbedingte selbstschädigende Vermögensverfügung der befassten Bankangestellten hielten die Tatrichter - mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender und im Rechtsmittel ebenso nicht in Frage gestellter Begründung - schon auf der objektiven Tatseite für nicht erwiesen. Sie brachten vielmehr klar ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass die Angeklagten ihren Vertragspartnern die Finanzierungsfunktion der Aktiengeschäfte offen legten, dass die Verfügungsberechtigten der geschädigten Banken in Kenntnis der (allenfalls fehlenden) Bonität der G*****-Gruppe waren und dass eine Überprüfung der Werthaltigkeit der gehandelten Wertpapiere bankintern anhand (testierter) Bilanzen erfolgte, die die Angeklagten den beteiligten Banken vorgelegt hatten, ohne dabei (vorsätzlich) Täuschungs- oder Verschleierungshandlungen zu setzen (US 66 ff, dort vor allem US 69 - 71, US 81 f).
Überdies hielt der erkennende Schöffensenat - von der Beschwerdeführerin gleichermaßen unbestritten - die Verantwortung der Angeklagten für nicht widerlegbar, wonach sie trotz der zuletzt angespannten finanziellen Situation der Unternehmen der G*****-Gruppe darauf vertrauten, alle in Form der Bevorschussung der Wertpapiererlöse gewährten Kredite zurückzahlen zu können, und erachtete demzufolge eine Subsumtion des Täterverhaltens unter §§ 146 ff StGB - losgelöst von der (ohnehin verneinten) Frage des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale - auch mangels Erweisbarkeit auf unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten für ausgeschlossen (US 74 ff, 82).
Schon weil den Beweisanträgen nicht zu entnehmen war, inwiefern diese - einer Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs auch bei Annahme mangelnder Werthaltigkeit der gehandelten Wertpapiere und über dem Börsepreis liegender Limits der Wertpapierverkaufsorder entgegenstehenden - Negativfeststellungen durch die beantragte Beweisaufnahmen in Frage gestellt werden könnten, war der Verfahrensrüge ein Erfolg zu versagen.
Dem - nach mehr als sechsjährigem Vorverfahren am letzten von acht Verhandlungstagen gestellten - Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens mangelte es zudem an deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Beweisthemas, weil er eine - aufgrund des anklagegegenständlichen unbestimmten Tatzeitraums jedenfalls gebotene - Konkretisierung des zu überprüfenden Transaktionszeitraums vermissen ließ. Überdies wurden keinerlei aktenkundige oder in der Hauptverhandlung vorgekommene tatsächliche Umstände benannt, die es dem Gericht erlauben hätten können, mit Hilfe des besonderen Fachwissens des Sachverständigen die unter Beweis gestellte Frage zu beantworten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346), obwohl die im Antragszeitpunkt diesbezüglich (einzig) vorliegenden Beweisergebnisse fehlende Werthaltigkeit der Aktien nach Ansicht der Tatrichter gerade nicht indizierten (vgl dazu im Detail US 21 und 23 iVm 71 ff), worauf die Antragstellerin vom Gericht auch hingewiesen worden war (S 239/XVIII). Solcherart zielte das Begehren auf Durchführung eines - im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen - Erkundungsbeweises ab. Gleiches gilt für den zweiten in der Verfahrensrüge relevierten Beweisantrag, der ebenfalls keinerlei Ausführungen dazu enthielt, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse.
Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen, das sich im Übrigen darin erschöpft, den gegenteiligen Urteilsannahmen substratlos eigene Auffassungen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen (etwa: „… durch das ‚Wertpapierrollen' entstand bei Banken der Eindruck, dass die Papiere der ‚G*****-Gruppe' rege gehandelt und somit stark nachgefragt seien …"; „durch die Abwicklung des ‚Wertpapierrollens' über mehrere provinzielle Banken" … „wurde die Arbeitsteilung zwischen Filiale und Hauptanstalt ausgenutzt") und auf Überlegungen zu diversen, von der Abweisung des Beweisantrags völlig losgelösten Themen (so etwa zum „Liquiditätsbeschaffungssystem" der G*****-Gruppe) basiert, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz WK-StPO [2008] § 281 Rz 325).
Die in diesem Zusammenhang „hilfsweise" erhobene Mängelrüge (Z 5; BS 4 f) wendet sich ausschließlich gegen die - nach dem Vorgesagten nur illustrativ als zusätzliches Argument für den Freispruch herangezogene - Überzeugung der Tatrichter, wonach mangelnde Werthaltigkeit der gehandelten Aktien nicht erweislich war (US 21), und spricht damit im konkreten Fall keine entscheidende Tatsache an. Sie übergeht nämlich die unbestritten gebliebenen - oben zitierten - weiteren Urteilsannahmen, nach denen die Angeklagten einerseits Verfügungsberechtigte der Geschädigten nicht vorsätzlich über Tatsachen täuschten und andererseits nicht mit auf unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung gerichtetem Vorsatz handelten (US 66 ff, dort vor allem US 69 - 71, US 81 f; US 74 ff, 82), welche aber einer Subsumtion des Urteilssachverhalts unter §§ 146 ff StGB selbst bei Wegfall der bekämpften Konstatierung weiterhin entgegenstehen würden. Davon abgesehen lässt die - nominell auf Z 5 erster und zweiter Fall gestützte - Beschwerde nicht erkennen, inwiefern die kritisierte Feststellung undeutlich sein sollte und übergeht mit der Behauptung, die Werthaltigkeit der Aktien könne nicht aus einem Verkauf eines Aktienpakets von der H***** (H***** AG) abgeleitet werden (der Sache nach Z 5 vierter Fall), die diesbezüglichen zentralen Erwägungen der Tatrichter, die die in Rede stehende Konstatierung auf eine Mehrzahl von Verfahrensergebnissen stützten (US 72). Solcherart geht sie nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus und verfehlt damit den Bezugspunkt einer Mängelrüge. Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus der vom Sachverständigen unterlassenen Klärung der Eigentumsverhältnisse an der J***** AG (S 475/XII) und aus dem Umstand, dass dem Ankauf des thematisierten Aktienpakets durch diese Gesellschaft keine „due dilligence" voranging, wird bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft. Dass in den Jahren 2001 bis 2003 der Konkurs über das Vermögen mehrerer Unternehmen der G*****-Gruppe eröffnet wurde, wurde - dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider - zudem gar wohl erörtert (US 10 ff iVm US 73).
Mit dem - nicht zuordenbaren und ohne Bezeichnung von Bezugstellen in dem 29 Bände umfassenden Akt erstatteten - Beschwerdevorbringen, „den beteiligten Banken" sei es „auf Grund der erfolgten Einreichungen der Jahresabschlüsse zum Firmenbuch ... nicht möglich" gewesen, „sich einen Überblick über die wahre Situation der Unternehmen der G*****-Gruppe und den inneren Wert der Aktien der jeweiligen Gesellschaft zu verschaffen", begibt sich die Rüge neuerlich auf die Ebene einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Gesetzeskonformes Ausführen einer Rechtsrüge (Z 9 lit a) erfordert das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis, dass bei der Beurteilung dieses Tatsachensubstrats ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter konkretem Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch durch das Beweisverfahren (§ 258 Abs 1 StPO) indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Z 10) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO aaO Rz 600; RIS-Justiz RS0118580).
Diese Kriterien prozessordnungsgemäßer Darstellung missachtet die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft (Z 9 lit a), indem sie unter lapidarem Hinweis auf die Urteilsfeststellungen zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen diverser Unternehmen der G*****-Gruppe, die Konkursregisterauszüge ON 412 bis 414 sowie den „erklärten Privatbeteiligtenanschluss der B***** AG" behauptet, es hätte „auf Grund des identen historischen Sachverhalts" Feststellungen dazu bedurft, „ob durch das ‚Wertpapierrollen' Bestandteile der Unternehmen der G*****-Gruppe wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder zumindest eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, sowie dadurch ein 50.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt, wurde", ohne darzulegen, welche Feststellungen - zum (von der Anklage zudem nicht umfassten) Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, § 161 Abs 1 StGB - aus welchen Verfahrensergebnissen in Bezug auf welchen Angeklagten konkret hätten abgeleitet werden sollen. Die - ohne Nennung im Beweisverfahren hervorgekommener Indizien geäußerte - Kritik am Unterbleiben von Feststellungen dazu, „dass die Unternehmen der G*****-Gruppe aufgrund ihrer ‚gewöhnlichen Geschäftstätigkeit' in der Lage gewesen wäre, die mit der durch das ‚Wertpapierrollen' verbundenen extrem hohen Kosten der Liquiditätsbeschaffung wieder ins Verdienen zu bringen", ist nicht nachvollziehbar und entzieht sich mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Erwiderung.
Soweit die Rechtsmittelwerberin die Unterlassung einer Befragung der Angeklagten „zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 Abs 1 und 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB, welche sich denklogisch bereits zwingend aus den Feststellungen des Wertpapierrollens (US 17 f) und dem Umstand, dass sich der valutamäßige Überhang im Jahre 2000 nahezu vervierfacht hat (US 24), ergeben," rügt, bringt sie eine zum Nachteil der Angeklagten gar nicht vorgesehene (§ 281 Abs 2 StPO) Aufklärungsrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO zur Darstellung. Konkrete Hinweise auf sich aus dem Akt ergebende Indizien für alle zur Erfüllung des ihrer Ansicht nach begründeten Tatbestands notwendigen, gleichwohl unterbliebenen Konstatierungen werden damit ein weiteres Mal nicht aufgezeigt.
Zum Anklagefaktum I/A/b:
Die - nur in Ansehung des Sechstangeklagten ausgeführte - Mängelrüge (Z 5) wendet sich mit ihrem Einwand aktenwidriger Begründung der Negativfeststellung zu einem Befugnismissbrauch durch Wolfgang P***** ausdrücklich bloß gegen die Konstatierungen zur objektiven Tatseite (BS 7). Sie lässt dabei aber außer Acht, dass schon die - wenn auch erst im Rahmen der Beweiswürdigung nachgetragenen, indes von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen - Feststellungen zur subjektiven Tatseite einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB nicht zu tragen vermögen. Die Tatrichter brachten nämlich ausdrücklich ihre - von der Frage, ob der Angeklagte sich im Innenverhältnis über vom Machtgeber gesetzte Begrenzungen hinweggesetzt hat, völlig losgelöste - Überzeugung zum Ausdruck, Rudolf P***** sei „seinerseits durch Machthaber der G***** geschickt getäuscht worden und subjektiv davon überzeugt gewesen", mit den E*****-Aktien „ausgesprochen vielversprechende und relativ risikolose" Wertpapiere für seine Vermögensverwaltungskunden zu erwerben (US 56), womit sie der Sache nach das Vorliegen von Schädigungsvorsatz verneinten. Demzufolge betrifft die von der Beschwerdeführerin gerügte Urteilspassage zum objektiven Tatbestand erneut keine entscheidenden Tatsachen. Nur der Vollständigkeit halber ist daher anzumerken, dass Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 letzter Fall nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Ohne Referat der Aussage des Rudolf P***** in den Entscheidungsgründen scheidet Aktenwidrigkeit, die die Mängelrüge in einem Widerspruch zwischen dessen Angaben und den daraus gezogenen Schlüssen der Tatrichter zu erkennen glaubt, solcherart von vornherein aus. Tatsächlich leitete das Erstgericht nämlich seine - von der Beschwerde in Zweifel gezogene - Ansicht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine schriftliche Vereinbarung existierte, die der W***** AG (und damit dem als Prokurist dieses Unternehmens mit dem Aufgabenbereich Vermögensverwaltung für Privatkunden betrauten Sechstangeklagten [US 41]) die Überziehung des Verrechnungskontos F***** explizit gestattete, aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen, so auch der als nicht widerlegbar erachteten Aussage des Rudolf P***** ab, der - wenn auch bloß im Zusammenhang mit der ursprünglich vorgesehenen Veranlagungsstrategie - eine schriftliche Änderung der Vermögensverwaltungsvereinbarung gar wohl behauptet hatte (ON 445 S 211; US 58), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a), die sich im Vorbringen erschöpft, das Erstgericht habe es - „basierend auf dieser Aktenwidrigkeit" - unterlassen, „die objektiven und subjektiven Feststellungen zu diesem Faktum zu konstatieren", übergeht die - mit der Mängelrüge erfolglos bekämpften - Negativkonstatierungen zum objektiven Tatbestand sowie jene zur subjektiven Tatseite (US 56) und geht solcherart ein weiteres Mal nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus, womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt.
Soweit nach dem Beschwerdeantrag die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt wird, werden den Freisprüchen des Angeklagten Wolfgang K***** von dem unter Punkt I/A wider ihn erhobenen Vorwurf sowie des Angeklagten Rudolf P***** vom Anklagefaktum I/A/a anhaftende Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und die Beschwerde damit ein weiteres Mal nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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