AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I411.1314905.5.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen
1. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 11.08.2020, Zl. XXXX und
2. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 27.09.2016, Zl. XXXX
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wird gemäß § 58 Abs 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 20.07.2006 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er Mitglied der Partei XXXX gewesen sei, welche Probleme mit der Gegenpartei XXXX gehabt habe. Die XXXX -Partei habe das Haus seines Vaters niedergebrannt und das ganze Viertel zerstört. Danach sei das Leben des BF in Gefahr gewesen und er geflüchtet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zl. XXXX , abgewiesen. Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.06.2013, Zl. D11 314905-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen, womit die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 12.11.2015 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, den er damit begründete, dass es 2015 gefährlicher sei als 2006 und er nunmehr eine offizielle Bestätigung seiner Partei erhalten habe, wonach es in Nigeria für ihn nicht sicher sei. Mit Bescheid des [nunmehr] Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 08.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ihm wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des [nunmehr] Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 13.05.2019, GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E in dessen Spruchpunkt A.1. als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 19.09.2019, Ra 2019/14/0425, als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung der belangten Behörde erwuchs damit in Rechtskraft.
3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY vom 01.06.2015 stellte der BF einen Antrag gemäß § 55 Abs 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, welcher mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2016, Zl. XXXX als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E, wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2016 im Spruchpunkt A.2. des Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0174-7 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes stattgegeben und der Spruchpunkt A.2. aufgehoben.
4. Am 18.06.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2019, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde erfährt seine Behandlung in einem gesonderten Erkenntnis.
5. Am 02.06.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.06.2020 machte er zusammengefasst dieselben Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren geltend.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.08.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), des Weiteren gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
7. Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes Dr. Gerhard MORY vom 13.08.2020, beim BFA eingelangt am 25.08.2020, Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VII. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege keine entschiedene Sache vor, dies speziell aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus bestehe insbesondere in Hinblick auf die nunmehr 14-jährige Aufenthaltsdauer des BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, in das die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise eingreife. Auch seien seine familiären Beziehungen zu seinen beiden in London lebenden minderjährigen britischen Kindern sowie zur Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder, eine in London wohnhafte britische Staatsbürgerin nigerianischer Herkunft, zu berücksichtigen.
8. Mit Schriftsatz vom 25.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.08.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
9. Mit Schriftsätzen seiner Rechtsvertretung Dr. Gerhard MORY, datiert mit 01.09.2020 und 28.09.2020, beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
10. Am 12.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die in Großbritannien lebende Lebensgefährtin des BF, XXXX , wurde via Zoom als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Yoruba an. Seine Identität steht nicht fest.
Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seit (mindestens) 20.07.2006 in Österreich auf. Seit 01.08.2006 ist der BF auch bis auf den Zeitraum vom 21.11. bis 29.11.2006 durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst.
Aus einem Ambulanzbericht vom 03.07.2015 geht hervor, dass der BF aufgrund psychischer Symptome in Form einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10: F33.1), Insomnie (ICD-10: F51.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zuletzt im Jahr 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung war, selbige allerdings keine lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen. Gegenwärtig nimmt der BF schlaffördernde und Antidepressiv-Medikamente ein, wobei eine entsprechende Medikation auch in Nigeria gewährleistet ist. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.
Der BF ist arbeitsfähig, geht jedoch in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt somit nicht vor. Einen Monat lang (01.07.2012 bis 31.07.2012) war der BF als gewerblich selbständig Erwerbstätiger sozialversichert. Einer geringfügigen Beschäftigung ging er im Zeitraum vom 05.10.2011 bis 14.01.2012 und vom 18.07.2012 bis 24.02.2013 nach.
In Nigeria hat der BF die Mittelschule absolviert und war im Reifenverkauf tätig. Damit besteht für den BF jedenfalls eine Chance, hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt – gegebenenfalls auch unter Ausübung einfacher Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten – unterzukommen.
Er hat gemeinsam mit der britischen Staatsangehörigen XXXX , zwei Kinder, nämlich die minderjährigen Söhne XXXX , beide ebenfalls britische Staatsangehörige. Diese leben im Vereinigten Königreich. Der Kontakt zu denselben gestaltet sich derart, dass XXXX mitsamt den Söhnen den BF in Österreich etwa zwei- bis dreimal jährlich besucht und ansonsten telefonischer Kontakt besteht. In Großbritannien kümmert sie sich alleine sowohl um die Erziehung der Kinder als auch um die finanziellen Angelegenheiten. Zudem hat der BF auch in Nigeria eine Tochter, XXXX , zu welcher er jedoch nicht in Kontakt steht. Weitere Familienangehörige des BF, nämlich seine zwei Schwestern, leben ebenfalls in Nigeria. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Hinsichtlich seiner Integration legte der BF Urkunden in Zusammenhang mit der Teilnahme an verschiedenen Deutschkursen sowie ein am 03.01.2013 bestandenes ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 vor. Weiters brachte er den Erwerb des österreichischen Führerscheins im November 2010, eine ehrenamtliche Tätigkeit beim XXXX seit August 2013 (welche er im Jahr 2018 wieder beendet hat), seine Tätigkeit als Trommellehrer, eine verbindliche Anmeldung vom 28.03.2014 für den Vorbereitungskurs für die Taxilenker-Prüfung, eine Teilnahme von 03.10.2017 bis 13.11.2017 am Kurs „Berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende – Gastronomie“ im Ausmaß von 60 Unterrichtseinheiten und verschiedene Einstellungszusagen in Zusammenhang mit seiner Integration in Vorlage. Der Arbeitsvorvertrag vom 20.12.2019 für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter, geknüpft an die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, hat entsprechend eines Schreibens des Arbeitgebers vom 08.02.2021 nach wie vor seine Gültigkeit. Weiters legte der BF eine Bestätigung hinsichtlich des Brückenkurses zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang für den Zeitraum 17.02.2020 bis 16.07.2020 vor. Seit September 2020 besucht er den entsprechenden Pflichtschulabschlusslehrgang. Der BF hat in Österreich nach wie vor Freunde und Bekannte, diesbezüglich legte der BF zuletzt zwei Empfehlungsschreiben vor.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Vorverfahren:
Am 20.07.2006 stellte der BF seinen ersten Antrag auf Asyl in Österreich, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zl. XXXX negativ entschieden, sowie mit Erkenntnis des [damals] Asylgerichtshofes vom 28.06.2013, D11 314905-1/2008/7E, rechtskräftig bestätigt wurde. Der BF kam seiner daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Mit 01.06.2015 stellte der BF einen Antrag gemäß § 55 Abs 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2016, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2016 (Spruchpunkt A.2.) als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0174-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes stattgegeben und der Spruchpunkt A.2. aufgehoben, weshalb der Antrag im gegenständlichen Erkenntnis seine Behandlung erfährt.
Am 12.11.2015 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs nach Zurückweisung einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 zu GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E gerichteten Revision seitens des Verwaltungsgerichtshofs (19.09.2019, Ra 2019/14/0425) in Rechtskraft.
Am 02.06.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin zu legalisieren. Zumal entsprechend dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2020 ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben wurde, erfolgt hinsichtlich Spruchpunkt I. keine Befassung durch das Bundesverwaltungsgericht und ist dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen.
Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.
1.3. Zum gegenständlichen Folgeantrag des BF:
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 02.06.2020 ergab, dass sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Art 2, Art 3 oder auch der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK:
Sämtliche Umstände im Antragsvorbringen des BF vom 01.06.2015 gemäß § 55 AsylG sowie in seiner Beschwerde vom 27.10.2016 und den Beschwerdeergänzungen vom 08.11.2016, 03.02.2017 und 21.02.2019 zum Privat- und Familienleben des BF wurden in der rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.05.2019, Zl. I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E, bereits berücksichtigt. Ein seither im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, liegt nicht vor.
1.5. Zur Situation in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende XXXX musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das „Decree 33“, das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Außerdem wird zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus festgestellt:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten) auf.
Basierend auf den Daten der WHO, Stand 19.01.2021 (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng ) ergeben sich in Nigeria (Einwohnerzahl: geschätzt 214,03 Millionen) 112.004 bestätigte COVID-19 Fälle mit 1.449 Verstorbenen. Im Vergleich dazu wurden in Österreich (Einwohnerzahl: 8,90 Millionen) zum selben Stichtag 391.981 bestätigte Infektionen und 7.069 Todesfälle verzeichnet (https://covid19.who.int/region/euro/country/at ).
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zu GZ D11 314905-1/2008 und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I411 1314905-2 und damit zu den Beschwerdeverfahren der vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt, ebenso wie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF.
Außerdem konnte auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit gründen ebenso wie die Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit auf den diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF im Zuge der Verfahren. Da der BF den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.
In Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kann auf das Datum der erstmaligen Asylantragstellung mit 20.07.2006 verwiesen werden, hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person.
Der Ambulanzbericht vom 03.07.2015 wurde im Zuge der Verfahren mehrmalig vorgelegt, zuletzt auch im Zuge der Beschwerdeerhebung (Beilage ./19, AS 319), wobei es sich jedoch um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF schlaffördernde und Antidepressiv-Medikamente entsprechend eines Attestes vom 13.01.2021 der Hausärztin XXXX einnimmt, nichts zu ändern. Ungeachtet dessen ergibt sich entsprechend den Länderfeststellungen, dass eine medizinische Versorgung auch in Nigeria möglich ist. Der Vollständigkeit halber gilt dabei auszuführen, dass gemäß der Liste des nigerianischen Gesundheitsministeriums (https://www.health.gov.ng/doc/Nigeria_Essential_Medicines_List _6th_Ed_with_Addendum_2018.pdf ) eine entsprechende Medikation auch in Nigeria verfügbar ist. Zumal der BF vor dem erkennenden Richter selbst ausgeführt hat, ansonsten nicht krank zu sein (Protokoll vom 12.01.2021, S 4), ergeben sich keinerlei Hinweise medizinischer Indikationen für die Zuordnung des jungen, körperlich gesunden BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Weder hat der BF im Sinne dieser Verordnung entsprechende Vorerkrankungen vorgebracht, noch wurde bei ihm eine sonstige schwere Erkrankung mit funktionellen oder körperliche Einschränkungen diagnostiziert (vgl. § 2 Abs 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter § 2 Abs 1 gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden.
In Anbetracht dessen und aufgrund des erwerbsfähigen Alters des BF war auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, wird im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ersichtlich, ebenso seine damalige Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger und geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer mitsamt den entsprechenden Versicherungszeiträumen. Die Feststellungen zu seinem Bezug aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 18.01.2021 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Der BF erbrachte darüber hinaus keinen Nachweis über die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes, weshalb auch festzustellen war, dass er in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Die Feststellungen zum Mittelschulabschluss und zur Arbeitserfahrung in Nigeria im Verkauf von Reifen war den diesbezüglichen Ausführungen des BF vor dem erkennenden Richter im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu entnehmen (Protokoll vom 12.01.2021, S 5).
Hinsichtlich der in London lebenden Söhne wurden die entsprechenden Geburtsurkunden in Vorlage gebracht (AS 159 & AS 161). Obgleich der BF in den Geburtsurkunden nicht als Vater eingetragen ist, ist dessen Vaterschaft ob des Nachnamens der beiden Kinder, der Angaben des BF und der Zeugenaussage der XXXX jedenfalls als glaubhaft anzusehen. Aus einer Reisepasskopie der XXXX , geht die britische Staatsbürgerschaft hervor (AS 155 & AS 157). Zwar legte der BF keine Reisepasskopie seines zweitgeborenen Sohnes, XXXX , vor, jedoch stellt sich auch dessen Staatsbürgerschaft in Anbetracht der Staatsbürgerschaft der Mutter und des älteren Bruders jedenfalls als glaubhaft dar. Der Umstand, dass die Lebensgefährtin und die beiden Kinder in Großbritannien leben, geht übereinstimmend aus den Ausführungen des BF (Protokoll vom 12.01.2021, S 10) und der XXXX (Protokoll vom 12.01.2021, S 16 ff) hervor. In Zusammenhang mit dem Kontakt zum BF sowie hinsichtlich der alleinigen Erziehung samt Finanzierung des Lebensunterhalts durch XXXX kann auf ihre glaubhaften Angaben im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme verwiesen werden (Protokoll vom 12.02.2021, S 17). Zur Bekräftigung der Beziehung bzw. Partnerschaft wurde zudem ein gemeinsames Familienfoto sowie ein Bestätigungsschreiben seiner Lebensgefährtin vorgelegt (AS 163 und AS 165). Der Umstand, dass sowohl die Tochter des BF als auch dessen Schwestern in Nigeria aufhältig sind, ergibt sich aus den Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 12.01.2021, S 4 & S 8), selbiges gilt hinsichtlich keiner in Österreich lebenden Verwandten (Protokoll vom 12.01.2021, S 4 & S 10).
In Zusammenhang mit den Feststellungen zur Integration des BF kann auf die unbedenklichen vorgelegten Urkunden verwiesen werden. Der Umstand, dass der BF seine Tätigkeit beim XXXX im Jahr 2018 wieder eingestellt hat, ergibt sich aus dessen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 21.01.2021, S 22). Hinsichtlich der sozialen Kontakte des BF im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass solche – in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich auch nachvollziehbar – zwar vorhanden sind, eine maßgebliche Intensität jedoch nicht festgestellt werden konnte. Die freundschaftlichen Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den BF subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität, zumal der BF auch keine außergewöhnlichen Aspekte vorgebracht hat, welche Entscheidungsrelevanz entfalten würden.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen aktuellen Strafregisterauszug vom 18.01.2021.
2.3. Zu den Vorverfahren:
Die Feststellungen zu den Vorverfahren ergeben sich aus den unstrittigen Inhalten der Verwaltungsakten samt den vorangegangen Asylverfahren sowie durch die Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zu GZ D11 314905-1/2008 und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I411 1314905-2 und damit zu den Beschwerdeverfahren der vorangegangenen Asylverfahren. Darüber hinaus sind die entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF ersichtlich.
Der Umstand, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nach negativem Abschluss seiner Asylverfahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Er verblieb stattdessen im Bundesgebiet und stellte seinen mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz.
2.4. Zum Folgeantrag des BF:
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 11.08.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde zwar im Zuge des Beschwerdevorbringens in Zusammenhang mit der COVID-19-Situation behauptet, jedoch erschöpft sich dieses in unsubstantiierten Ausführungen, weshalb der BF in Nigeria aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse der COVID-19-Risikogruppe angehöre bzw. dass in der COVID-Situation eine neu entstandene Tatsache zur Gewährung von subsidiären Schutz zu erblicken wäre. Dabei wird jedoch übersehen, dass der BF als ein junger, nicht an Vorerkrankungen leidender Mann, mit einem niedrigen, einstelligen Risiko behaftet ist, an einer COVID-Erkrankung zu sterben bzw. durch diese Spätfolgen davonzutragen, zumal die Erkrankung in den meisten Fällen bei solchen Personen sogar symptomlos bzw. allenfalls mit leichten, bald wieder abklingenden Beschwerden verläuft. Auch das unsubstantiierte Vorbringen, wonach der BF – ohne der Risikogruppe anzugehören – in Nigeria aufgrund der dortigen Lebensbedingungen sehr wohl einer Risikogruppe angehöre, vermag keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten, da einerseits nicht ausgeführt wurde, wie gerade der BF im Konkreten individuell davon betroffen wäre, andererseits „Schutzmaßnahmen wie social-distancing“ ohne ein Mitwirken der Bevölkerung für sich genommen nicht dazu geeignet sind, einen höheren Schutzgrad zu erwirken. Auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermochte der BF nicht darzulegen, weshalb gerade er im Konkreten individuell von der COVID-Situation in Nigeria derart betroffen wäre, dass gegenständlich eine wesentliche Sachverhaltsänderung anzunehmen wäre. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt es ergänzend anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Nigeria davon betroffen sind und sich zum aktuellen Zeitpunkt die Zahl der bestätigten Fälle in Relation zur Bevölkerungszahl in Nigeria um ein Vielfaches niedriger gestaltet als in Österreich. In Zusammenhang mit einer Dunkelziffer gilt anzumerken, dass auch in Österreich – und wohl jedem anderen von COVID-19 betroffenen Staat – davon auszugehen ist, dass eine solche vorliegt, zumal selbst ein negatives Testergebnis nur eine kurze Momentaufnahme darstellt.
Auch am Gesundheitszustand des BF hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nichts geändert. Der BF befand sich aufgrund psychischer Symptome in Form einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10: F33.1), Insomnie (ICD-10: F51.0) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bereits im Jahr 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung und hat dies samt dem Ambulanzbericht vom 03.07.2015 der XXXX und einer psychotherapeutischen Stellungnahme der XXXX vom 06.10.2015 bereits ihre Würdigung entsprechend dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 zu GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E erfahren. Daran vermag auch die nach wie vor aufrechte Medikation des BF nichts zu ändern. Sowohl bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.06.2020 (Protokoll vom 22.06.2020, AS 107) als auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 12.01.2021, S 4) machte der BF abgesehen von Schlafstörungen keine Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes geltend. Aus der Beschwerde und dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf möglicherweise bestehende lebensbedrohlich Erkrankungen. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, dass der BF aufgrund seines seit vielen Jahren ungeklärten Aufenthaltsstatus in Österreich samt mangelnden Zugang zum Arbeitsmarkt unter starkem psychischen Druck stehe und eine Verschlechterung bei einer Abschiebung nach Nigeria zu befürchten sei, so gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Aufenthaltsstatus des BF bereits spätestens seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs von 28.06.2013 als eindeutig darstellt.
Auch sonstige, auf seine Person bezogene außergewöhnliche Umstände sind im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgetreten, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Es sind zudem weiters keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es ist damit letztlich davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal auch die Schwestern des BF, ebenso wie seine Tochter, nach wie vor in Nigeria leben. Selbst wenn dem BF kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten würde, sollte er in Anbetracht seiner Arbeitsfähigkeit in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen.
Es konnte gegenüber dem mit 13.05.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auch keine maßgebliche Änderung festgestellt werden, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde. Die aufgezählten Integrationsbemühungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, die zum überwiegenden Teil bereits im mit 13.05.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren berücksichtigt und bereits einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Seit rechtskräftigem Abschluss ist im Vergleich zum rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens lediglich seine Teilnahme an einem Brückenkurs zum Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss von Februar 2020 bis Juli 2020 und der Besuch des Pflichtschulabschlusslehrganges ab September 2020 sowie ein Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter vom 20.12.2019, welcher entsprechend einer Bestätigung vom 08.01.2021 nach wie vor gültig und an die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt geknüpft ist, hinzugetreten. Diese Umstände bewirken jedoch noch keine entscheidungswesentliche Verstärkung der Integration im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des BF in Österreich.
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.
Mit den Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es dem BF daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt. Eine neue, umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.
Es bleibt noch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausführungen des BF: „Nein, da hat sich nichts geändert. Diese Gruppe hat aber mehr Kraft derzeit. […] Ich habe meinen Asylantrag gestellt, weil ich eine Lösung für mein Problem wollte. Ich lebe seit Jahren unter Druck, ich möchte eine Lösung für mein Problem“ (Protokoll vom 22.06.2020, AS 109 & 111) darauf schließen lassen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis liegt als vielmehr einen Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren bzw. verlängern.
2.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
Die gegen den BF mit Entscheidung vom 13.05.2019 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Der BF begründete seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK insbesondere damit, dass er sich bereits seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, verschiedene Deutschkurse besucht habe und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge, ehrenamtlich für den XXXX arbeite, als Trommel-Lehrer tätig sei, den österreichischen Führerschein erworben habe, eine Taxilenkerprüfung ablegen wolle, bereits mehrere Einstellungszusagen erhalten habe und über einen großen Freundeskreis in Österreich verfüge. Darüber hinaus habe er eine enge und intensive Beziehung zu seiner in Großbritannien lebenden Familie, die den BF nach wie vor regelmäßig in Österreich besuche.
Aus einem Abgleich der Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, Zl. I411 1314905-2/8E, zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich mit dem Antragsvorbringen des BF vom 01.06.2015, dem Beschwerdeschriftsatz und sämtlichen Beschwerdeergänzungen ergibt sich, dass kein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht. Sämtliche nun vorgebrachten Umstände wurden bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 entsprechend berücksichtigt. Lediglich die bereits unter Punkt II. 2.4. angeführten Änderungen haben sich ergeben, welche jedoch nicht im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausreichen.
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den Beschwerdeergänzungen kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.
2.6. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
- AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019)
- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/ nigeriasicherheit/205788#content_5 , 16.4.2020
- AA - Auswärtiges Amt (2.4.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_5 , Zugriff 16.4.2020
- AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844 , Zugriff 31.1.2020
- AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019b): Nigeria - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeria/205786 , Zugriff 9.4.2020
- AA - Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790 , Zugriff 16.4.2020
- BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3 , Zugriff 12.4.2019 - DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131 , Zugriff 9.4.2020 - FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria , Zugriff 20.3.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 18.5.2020
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- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria
- UKHO - United Kingdom Home Office (3.2019): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/ uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF , Zugriff 29.4.2020
- The UN Refugee Agency (2020): Nigeria Emergency, https://www.unhcr.org/nigeriaemergency.html , Zugriff 15.4.2020
- UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (15.4.2020): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria , Zugriff 16.4.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html , Zugriff 9.4.2020
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Informationen zum Coronavirus, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html , Zugriff 04.11.2020
- AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Coronavirus https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus , Zugriff 04.11.2020
- John Hopkins University & Medicine, COVID-19 Dashboard, https://coronavirus.jhu.edu/map.html , Zugriff 04.11.2020
- Google News, Coronavirus Nigeria, https://news.google.com/covid19/map?hl=de&mid=/m/05cgv&gl=AT&ceid=AT:de , Zugriff 04.11.2020
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Die Feststellungen zu den in Nigeria und Österreich aktuell bestätigten COVID-19-Fällen samt Verstorbenen entstammen mit Stand 20.01.2021 dem Dashboard der Website der WHO.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) 1.
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zumal im Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2020 Spruchpunkt I. nicht beanstandet wurde, sondern ausschließlich die Spruchpunkte II. bis VII., erfolgt hinsichtlich Spruchpunkt I. keine Befassung durch das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.1 Rechtslage
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.07.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.06.2013 in zweiter Instanz in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Durch die die Beschwerde abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ I411 1314905-2/8E und I411 1314905-3/3E, über den (Folge-)Antrag des BF vom 12.11.2015 auf internationalen Schutz ist (hinsichtlich des Spruchpunktes A.1.) auch der Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016 in formelle Rechtskraft erwachsen.
Gegenständlich bleibt aufgrund des Beschwerdevorbringens ausschließlich zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, auch eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG ist nicht eingetreten.
Eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.
Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des BF, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF abgesehen von den bereits im Vorverfahren geltend gemachten psychischen Problemen an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und es in der Nigeria eine medizinische Grundversorgung gebe. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal auch die Tochter des BF sowie seine beiden Schwestern nach wie vor in Nigeria leben. Selbst wenn dem BF kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten würde, sollte er in Anbetracht seiner Arbeitsfähigkeit und auch Berufserfahrung in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Umstand, dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, zumal im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände fehlen.
Die einzige Änderung der Gegebenheiten ist das (weltweite) Auftreten des sogenannten COVID-19-Virus. Allerdings besteht für den BF als jungen Mann ohne Vorerkrankungen – wie bereits ausgeführt – selbst im Falle einer Infektion mit COVID-19 eine lediglich im (unteren) einstelligen Prozentbereich liegenden Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für sein Leben bzw. für dauerhafte schwerwiegende gesundheitliche Schäden. In der Mehrzahl der Fälle verläuft solch eine Erkrankung der bisherigen Erfahrung nach sogar weitgehend symptomlos bzw. heilt binnen kurzer Zeit ohne bleibende Schäden aus. Im Übrigen bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.4. zu verweisen.
Eine neue, umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet. Der angefochtene Spruchpunkt II. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint wohl: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom BF behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1 Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowie gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen BF die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.
In seiner aktuellen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung infolge einer Abwägung nach § 9 BFA-VG für zulässig erachtet, da dieser langjährige Aufenthalt nur auf Grund der festgestellten Täuschungshandlungen des Revisionswerbers durch absichtlichen Gebrauch einer – die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden – Aliasidentität ermöglich worden war (vgl. zur Bedeutung unrichtiger Identitätsangaben zuletzt etwa den Beschluss des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0009, Rz 15, mwN) (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183). Darüber hinaus können auch ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006) (VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK als zulässig, obwohl die BF, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die BF keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl der BF während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der BF, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom BF nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, dies aus folgenden Erwägungen:
Erstmalig wurde bereits mit der Entscheidung des [damals] Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zl. XXXX , binnen eines Jahres über den Antrag des BF entschieden. Obgleich der Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes dem BF nicht anzulasten ist, wurden in der Folge wiederholt gegen den BF bestandskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhängt, welchen der BF jedoch nicht nachgekommen ist. Dabei wird ersichtlich, dass sich die außerordentlich lange Aufenthaltsdauer vielmehr aus der mittlerweile dreimaligen Asylantragstellung des BF und dem Umstand, dass er sich beharrlich geweigert hat, das Bundesgebiet zu verlassen, begründet liegt, als überlangen Verzögerungen seitens österreichsicher Behörden. Der Umstand, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war, ist gegenständlich jedenfalls zu berücksichtigen (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Seine offensichtlich unbegründeten Folgeanträge auf internationalen Schutz stellte er, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin zu legalisieren. Dafür sprechen geradezu die Ausführungen des BF zuletzt vor der belangten Behörde: „Ich habe meinen Asylantrag gestellt, weil ich eine Lösung für mein Problem wollte. Ich lebe seit Jahren unter Druck, ich möchte eine Lösung für mein Problem.“
Damit kann dem Umstand des 14 Jahre langen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden, sondern liegt die diesbezügliche Verantwortung zum überwiegenden Teile in der Person des BF.
In Zusammenhang mit seiner Integration gilt es bereits vorab im Allgemeinen anzumerken, dass der BF seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet – wie auch bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausgeführt – in nur geringem Maße genutzt hat, um eine nachhaltige Integration zu erwirken.
Im Detail erschöpfen sich seine Integrationsschritte im Erwerb von – in Relation zu seiner langen Aufenthaltsdauer – als gering zu wertenden Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, einer ehrenamtlichen Tätigkeit beim XXXX , welche der BF bereits im Jahr 2018 wieder beendet hat, dem Erwerb eines Führerscheins, einer Tätigkeit als Trommellehrer, einer Anmeldung vom 28.03.2014 für den Vorbereitungskurs für die Taxilenker-Prüfung (eine Urkunde zur Ablegung der Prüfung legte der BF bis dato nicht vor) und einer Teilnahme an einem Brückenkurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang, wobei der BF selbigen seit September 2020 besucht. Auch die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK und waren auch keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit erkennbar, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes ging der BF lediglich einen Monat lang einer Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger nach sowie insgesamt 9 Monate einer geringfügigen Beschäftigung. Eine berufliche Integration ist damit während seines gesamten Aufenthaltszeitraums nicht erfolgt und ist der BF nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig. Zu der angeführten Einstellungszusage ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323). Im Übrigen stellt ein Arbeitsvorvertrag keine Garantie dafür dar, dass tatsächlich daraus ein – auch unter dem Aspekt, dass der BF nie über einen längeren Zeitraum hinweg einer Tätigkeit nachgegangen ist – längerfristiges Arbeitsverhältnis entsteht.
Der seit 20.07.2006 andauernde Aufenthalt des BF beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Es gilt dabei zu erwähnen, dass sämtliche integrationsbekundenden Momente erst zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, zu dem dem BF sein unsicherer Aufenthaltsstatus ob der negativen Entscheidung seitens des [damals] Bundesasylamtes bereits bewusst gewesen war. Der überwiegende Teil der integrationsbekundenen Maßnahmen wurde überdies gesetzt, nachdem der negative Bescheid seine Bestätigung durch die Entscheidung des [damals] Asylgerichtshofes vom 28.06.2013, Zl. D11 314905-1/2008/7E, erfahren hat. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Im gegenständlichen Fall verfügt der BF darüber hinaus auch über kein Familienleben in Österreich. Seine beiden Kinder und die Lebensgefährtin leben als britische Staatsangehörige in London und halten sich nur gelegentlich – nämlich zwei- bis dreimal jährlich – in Österreich auf, sodass ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht vorliegt.
Jedenfalls jedoch ist das Kindeswohl bei den Auswirkungen der Entscheidung im Wege einer Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 mitzuberücksichtigen (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.) (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: „Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der BF, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die BF, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war.“
Gegenständlich sind jedoch völlig andere Voraussetzungen gegeben: So hat der BF mit seinen beiden am 23.10.2015 und am 03.04.2018 geborenen Kindern, welche mit der Mutter in London leben und britische Staatsbürger sind, noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und beschränkt sich der Kontakt auf etwa zwei- bis dreimal jährliche Besuche der Mutter mit den beiden Kindern in Österreich, ansonsten wird der Kontakt ausschließlich auf telefonischem Wege gepflegt. Eine „Trennung“ im Sinne der soeben dargelegten Rechtsprechung ist gegenständlich damit überhaupt nicht gegeben. Bereits bis dato bewältigte XXXX mit ihren beiden Kindern ab dem Zeitpunkt derer Geburt den Alltag ohne den BF und kümmerte sich alleine sowohl um die Erziehung als auch um die finanziellen Angelegenheiten. An ein Zusammenleben mit dem BF sind die Kinder folglich überhaupt nicht gewöhnt. Damit wird auch weder eine Bindung abgebrochen, noch ein Familienband durch die Rückkehrentscheidung des BF zerrissen. Vielmehr besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Kontakt – wie er auch bis dato gepflegt wurde – auf dieselbe Weise, nämlich durch Telefonate und zwei- bis dreimalige Besuche pro Jahre, fortzusetzen. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist damit gegenständlich nicht zu erkennen.
In Anbetracht des nicht vorhandenen Familienlebens in Österreich und mangels Beeinträchtigung des Kindeswohls ist gegenständlich ein Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen.
Überdies bleibt auch zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder des BF zu einem Zeitpunkt geboren wurden, zu dem sein erster Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und er sich keines sicheren Aufenthaltsrechts in Österreich oder überhaupt im Schengen-Raum der EU sicher sein konnte; in einem solchen Fall kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen dabei öffentliche Interessen gegenüber, insbesondere nämlich, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner beiden Schwestern sowie seiner Tochter. Er lebte die ersten 29 Jahre seines Lebens in Nigeria, wo er sozialisiert wurde und wo er seine Schulbildung erfahren hat sowie anschließend einer Beschäftigung als Reifenverkäufer nachgegangen ist. Er spricht – wie er selber ausgeführt hat – auch mit den Kindern Yoruba und ist mit der nigerianischen Kultur eng verbunden, wie einerseits seine Tätigkeit als Trommler beim Verein XXXX indiziert, andererseits auch XXXX , welche ebenfalls nigerianischer Herkunft ist, im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme ausführte, „es sei Gesetz ihrer Kultur“, dort zu leben, wo der Ehemann lebe. Die Haltung des BF, wonach der BF von seiner Lebensgefährtin XXXX , welche über die britische Staatsbürgerschaft verfügt, dort ihr Studium absolviert und welche kein Deutsch spricht, verlangt, mit den Kindern (wobei der ältere Sohn bereits die Grundschule besucht) zu ihm nach Österreich zu ziehen, zeugt ebenfalls von diesem Verständnis.
Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die nigerianische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.4 und 3.1.2 des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde ebenso hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids erging daher zu Recht und wurde dieser Spruchpunkt überdies nicht in der Beschwerde explizit beanstandet. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6).
Gegenständlich stellt die dreifache unberechtigte Asylantragstellung einen Umstand dar, der auf Seiten des öffentlichen Interesses zu Lasten eines Fremden in Anschlag gebracht werden kann (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006 zu einer zweifachen Antragstellung). Mit seinem Verhalten, sich durch unberechtigte Asylanträge den Aufenthalt in Österreich zu sichern, hat der BF auch das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in grober Weise beeinträchtigt. Nicht relevant ist, ob der Fremde darüber hinaus auch in strafrechtlicher Hinsicht auffällig geworden ist (VwGH 14.05.2009, 2008/22/0935). Auch bei einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung, wie gegenständlich beim BF der Fall, kann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, wie die belangte Behörde zutreffenderweise ausgeführt hat (VwGH 04.03.2020, 2019/21/0192).
Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung zum Umstand der Mittellosigkeit des BF iSd § 53 Abs 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden besteht nämlich die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Der BF hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Vielmehr sichert er sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Bezug der staatlichen Grundversorgung. Der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, bestätigt geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN) (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0348).
Damit ist gegenständlich die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den BF jedenfalls als angemessen zu erachten.
Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Auch durch die Trennung von seinen in Großbritannien lebenden Kindern und deren Mutter wird weder eine Bindung abgebrochen noch ein Familienband zerrissen, zumal ein Kontakt, wie er bereits wie bisher vom BF gepflegt wurde, genauso auch von Nigeria aus weiter fortgesetzt werden kann.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen.
Zu A) 2.
3.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK:
3.7.1 Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).
Gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.
Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 29/2020, lautet:
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
3.7.1 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs 9 Z 2 erster Satz AsylG ausgegangen. Der BF habe am 12.11.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er gemäß § 13 Abs 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Daher sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 9 Z 2 erster Fall AsylG zurückzuweisen.
Dabei wird jedoch verkannt, dass der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, gemäß § 16 Abs 2 Z 1 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies hat gemäß § 16 Abs 4 erster Satz BFA-VG zur Folge, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Demnach hat das dem BF zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs 1 AsylG mit der Erlassung des Bescheides des BFA vom 08.09.2016 geendet. Der Tatbestand des § 58 Abs 9 Z 2 erster Fall AsylG ist damit nicht erfüllt gewesen, weswegen der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht unter Anwendung des Tatbestandes des § 58 Abs 9 Z 2 erster Fall AsylG zurückgewiesen werden hätte dürfen.
Vielmehr liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages des BF unter Anwendung des § 58 Abs 10 erster Satz AsylG vor.
Demnach sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar, dass der neue (Abs 10) im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung sei die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolge nun durch das Bundesamt. Dementsprechend seien Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes habe sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Die belangte Behörde hat gegen den BF am 08.09.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 13.05.2019 bestätigt wurde. Wie bereits unter Punkt II. 2.4 dargelegt, hat sich der maßgebende Sachverhalt seither nicht entscheidungswesentlich geändert. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des BF nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um ein weiteres Jahr verlängert hat und er seit Februar 2020 einen Brückenkurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss besucht hat sowie im Anschluss daran ab September 2020 den Pflichtschulabschlussschlusslehrgang und einen weiteren Arbeitsvorvertrag, welcher entsprechend eines Schreibens vom 08.01.2021 nach wie vor gültig und an die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt geknüpft ist, vorlegen vermochte. Der Großteil der vorgebrachten Umstände war von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht bereits in ihren früheren Entscheidungen berücksichtigt worden. Entsprechend den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ist im Erwerb einer Einstellungszusage und von Sprachkenntnissen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu erblicken, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Im Übrigen bleibt auf die Erwägungen unter Punkt II. 3.3.2. zu verweisen.
Somit ist eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich.
Daher war der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückzuweisen. Die Beschwerde war mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuweisen.
4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.08.2020
Gemäß § 16 Abs 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom BVwG zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die maßgeblichen Vorschriften des § 16 Abs 2 und Abs 4 sowie des § 17 BFA-VG sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024, 0019 bis 0023) (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).
Dessen ungeachtet lagen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie bereits umfassend ausgeführt unter Punkt II. 2.4. – im gegenständlichen Fall nicht vor. Da zudem mit der gegenständlichen Entscheidung vollinhaltlich über die Beschwerde entschieden wird, besteht für einen gesonderten Abspruch über die (Nicht-) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kein Anlass.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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