VwGH 2012/18/0041

VwGH2012/18/004115.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des T M in W, vertreten durch die Ebert Huber Liebmann GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 11/18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. April 2009, Zl. E1/148.537/2009, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung gemäß § 51 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AsylG 2005 §8;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
VwRallg;
AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AsylG 2005 §8;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, auf § 51 Abs. 1 letzter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gestützte Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Bangladesch gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG bedroht sei.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22. September 1998 einen Asylantrag gestellt habe, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29. August 2008 abgewiesen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Entscheidung der Asylbehörden stehe einer erneuten Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz FPG zwingend entgegen. Da ein Bescheid nach § 51 Abs. 1 FPG von der Fremdenpolizeibehörde niemals erlassen worden sei, sei ihr gemäß Abs. 5 leg. cit. auch unter dem Aspekt einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eine inhaltliche Entscheidung ausdrücklich verwehrt.

Bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides stellte der Beschwerdeführer am 12. März 2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 17. März 2009 erfolgte die Zulassung des Asylverfahrens, das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anhängig war.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Rechtskraft einer Entscheidung der Asylbehörden über die Zulässigkeit einer Abschiebung reiche nur so weit, als sich die der Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe, was jedoch mit Berufung geltend gemacht worden sei. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen. Eine Abänderung des Bescheids gemäß § 51 Abs. 5 FPG sei nicht auf rechtskräftige Entscheidungen der Fremdenpolizeibehörde beschränkt.

Gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz FPG hat die Fremdenpolizeibehörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht ist. Ein derartiger bei der genannten Behörde eingebrachter Feststellungsantrag ist nach § 51 Abs. 1 zweiter Satz FPG wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. Der Beschwerdeführer selbst räumt - im Einklang mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts - eine (rechtskräftige) Entscheidung der Asylbehörde über die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ein.

Nun steht aber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - § 51 Abs. 5 FPG nicht von vornherein einer Kompetenz der Fremdenpolizeibehörden zur Abänderung eines "negativen" Ausspruchs der Asylbehörde nach § 8 Asylgesetz 2005 entgegen, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2006/18/0494, mwN).

Wurde jedoch vom Beschwerdeführer bereits davor - wie sich das aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - neuerlich ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt, über den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch nicht rechtskräftig entschieden worden war, sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen, die weiter geht als bei einer bloßen Feststellungsentscheidung nach § 51 Abs. 1 FPG. In einer derartigen Konstellation besteht - wie bereits im hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0313, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargestellt wurde - kein Bedürfnis mehr, die Kompetenz der Fremdenpolizeibehörden zur Abänderung eines Ausspruchs der Asylbehörde über die Zulässigkeit der Abschiebung zu begründen.

Im Ergebnis war daher die zurückweisende Entscheidung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Mai 2012

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