OGH 1Ob535/92; 8Ob1614/92; 8Ob1676/92; 5Ob501/93; 1Ob570/93; 1Ob622/93; 3Ob28/94; 1Ob550/94; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob503/96; 4Ob2025/96i; 3Ob56/95; 8Ob2156/96h; 10Ob2416/96h; 1Ob4/97p; 3Ob89/97b; 3Ob194/97v; 9Ob302/97w; 7Ob52/98t; 1Ob130/98v; 5Ob140/98v; 2Ob223/98b; 6Ob119/98p; 3Ob144/99v; 3Ob308/98k; 1Ob171/00d; 2Ob295/00x; 4Ob42/01g; 6Ob278/01b; 7Ob321/01h; 7Ob178/02f; 1Ob143/02i; 10ObS429/02i; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 6Ob221/05a; 9Ob8/05z; 7Ob13/06x; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 7Ob164/06b; 7Ob180/07g; 6Ob49/08m; 1Ob56/08d; 3Ob122/08z; 4Ob218/08z; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 2Ob15/09h; 1Ob257/09i; 7Ob80/10f; 4Ob86/11t; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 7Ob30/12f; 7Ob226/11b; 1Ob131/12i; 3Ob63/13f; 2Ob261/12i; 1Ob115/13p; 3Ob118/13v; 2Ob1/13f; 2Ob193/14t; 3Ob96/15m; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 6Ob7/18z; 6Ob72/19k; 4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 8Ob80/19a; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 10Ob71/19t; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 5Ob127/19s; 8Ob131/19a; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 10Ob8/20d; 1Ob155/20f; 5Ob85/21t; 1Ob168/21v; 9Ob71/22i; 9Ob59/22z; 2Ob20/23i; 3Ob110/23g; 8Ob86/23i; 4Ob22/24z; 8Ob50/24x; 6Ob122/24w (RS0013386)

OGH1Ob535/92; 8Ob1614/92; 8Ob1676/92; 5Ob501/93; 1Ob570/93; 1Ob622/93; 3Ob28/94; 1Ob550/94; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob503/96; 4Ob2025/96i; 3Ob56/95; 8Ob2156/96h; 10Ob2416/96h; 1Ob4/97p; 3Ob89/97b; 3Ob194/97v; 9Ob302/97w; 7Ob52/98t; 1Ob130/98v; 5Ob140/98v; 2Ob223/98b; 6Ob119/98p; 3Ob144/99v; 3Ob308/98k; 1Ob171/00d; 2Ob295/00x; 4Ob42/01g; 6Ob278/01b; 7Ob321/01h; 7Ob178/02f; 1Ob143/02i; 10ObS429/02i; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 6Ob221/05a; 9Ob8/05z; 7Ob13/06x; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 7Ob164/06b; 7Ob180/07g; 6Ob49/08m; 1Ob56/08d; 3Ob122/08z; 4Ob218/08z; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 2Ob15/09h; 1Ob257/09i; 7Ob80/10f; 4Ob86/11t; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 7Ob30/12f; 7Ob226/11b; 1Ob131/12i; 3Ob63/13f; 2Ob261/12i; 1Ob115/13p; 3Ob118/13v; 2Ob1/13f; 2Ob193/14t; 3Ob96/15m; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 6Ob7/18z; 6Ob72/19k; 4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 8Ob80/19a; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 10Ob71/19t; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 5Ob127/19s; 8Ob131/19a; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 10Ob8/20d; 1Ob155/20f; 5Ob85/21t; 1Ob168/21v; 9Ob71/22i; 9Ob59/22z; 2Ob20/23i; 3Ob110/23g; 8Ob86/23i; 4Ob22/24z; 8Ob50/24x; 6Ob122/24w27.8.2024

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.

Kraftfahrzeug — Kfz — Auto

 

Normen

ABGB §94
ABGB §140
EheG §69 Abs2
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013

1 Ob 535/92OGH18.03.1992

Veröff: JBl 1992,702

8 Ob 1614/92OGH31.08.1992

Auch

8 Ob 1676/92OGH26.11.1992

Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)

5 Ob 501/93OGH19.01.1993
1 Ob 570/93OGH22.06.1993

nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T2)

1 Ob 622/93OGH17.11.1993

nur T2; Beisatz: Zu den tatsächlich zufließenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. (T3)

3 Ob 28/94OGH23.02.1994

Beis wie T1

1 Ob 550/94OGH03.05.1994

Auch; nur T2

1 Ob 2040/96yOGH23.04.1996
1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996
3 Ob 503/96OGH21.02.1996

Veröff: SZ 69/33

4 Ob 2025/96iOGH14.05.1996

Beisatz: Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen. (T4)

3 Ob 56/95OGH10.09.1996

Beisatz: Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (so schon 3 Ob 503/96). (T5)<br/>Veröff: SZ 69/203

8 Ob 2156/96hOGH28.11.1996

nur T2

10 Ob 2416/96hOGH13.12.1996

Auch; Beisatz: Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbstständig) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden. (T6)

1 Ob 4/97pOGH29.04.1997

nur T2

3 Ob 89/97bOGH21.05.1997

nur T2

3 Ob 194/97vOGH09.07.1997
9 Ob 302/97wOGH01.10.1997

Auch

7 Ob 52/98tOGH24.02.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. Schuldhaft versäumte Einnahmen sind der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Bilanzmäßige Abzüge (zum Beispiel Abschreibungen oder Investitionsrücklagen) mindern den Betriebsgewinn nur insoweit, als ihnen effektive Ausgaben entsprechen. Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten sind nur dann Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten diente, ferner sind alle Investitionen Abzugsposten, die Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugutekommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind. (T7)

1 Ob 130/98vOGH19.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Abzüge aufgrund einer Pfändung sind nicht anders zu behandeln als die einen Unterhaltspflichtigen treffenden Schulden. Der Umstand der Pfändung ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. (T8)

5 Ob 140/98vOGH26.05.1998

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zum Einkommen, das der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden hat, zählen alle tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die er frei verfügen kann. (T9)

2 Ob 223/98bOGH10.09.1998

nur T2; Beisatz: Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. (T10)

6 Ob 119/98pOGH11.03.1999

Auch; Beisatz: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. (T11)<br/>Beis wie T7 nur: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. (T12)

3 Ob 144/99vOGH31.01.2000

Beisatz: Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist, kann die Beurteilung nicht allein auf § 21 Abs 12 GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. (T13)

3 Ob 308/98kOGH26.04.2000

Auch; Beisatz: Unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen ist die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen. Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T14)

1 Ob 171/00dOGH25.07.2000

Auch; Beis wie T14 nur: Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T15)<br/>Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T16)

2 Ob 295/00xOGH23.11.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für Erträgnisse eines Vermögens, das der Unterhaltspflichtige vor der Ehe erworben hat. Ob ein Vermögen, aus dem der Unterhaltspflichtige Erträge erzielt, der nachehelichen Aufteilung unterliegt, ist für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage ohne Bedeutung. (T17)<br/>Veröff: SZ 73/179

4 Ob 42/01gOGH22.03.2001

Auch; Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T18)

6 Ob 278/01bOGH29.11.2001

Vgl; Beis wie T9

7 Ob 321/01hOGH07.05.2002

Vgl auch; Beis wie T10

7 Ob 178/02fOGH09.09.2002

Vgl auch

1 Ob 143/02iOGH30.09.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug. (T19)

10 ObS 429/02iOGH27.05.2003

nur T2; Beisatz: Darunter auch Sachbezüge. Über deren Wert sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, weshalb solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T20)

3 Ob 296/02dOGH22.10.2003

Auch; nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T21)<br/>Beisatz: Optionsrechte sind nicht als Gehaltsbestandteil einzubeziehen, wenn der Unterhaltspflichtige diese Optionsrechte nicht ausgeübt hat und ihm daher aus diesem Titel kein Einkommen zugeflossen ist. (T22)

6 Ob 5/04kOGH04.03.2004

Beis wie T3; Beis wie T19

6 Ob 221/05aOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T23)

9 Ob 8/05zOGH23.11.2005

nur T2

7 Ob 13/06xOGH26.04.2006

Auch; nur T2

8 Ob 49/06yOGH11.05.2006

Auch; Beis wie T7

5 Ob 254/05xOGH21.03.2006

Beis wie T5; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T24)

7 Ob 164/06bOGH30.08.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T25)

7 Ob 180/07gOGH26.09.2007

nur T2

6 Ob 49/08mOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T26)<br/>Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T27)

1 Ob 56/08dOGH16.09.2008

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T28)<br/>Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T29)

3 Ob 122/08zOGH17.12.2008

Auch; Beis wie T10

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Auch; nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T30)<br/>Beis wie T11; Beisatz: Gewinne aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredits erhöhten für sich allein nicht jene Mittel, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung standen, sie verringerten nur seine Schuldenlast. Daher sind sie - ebenso wie im umgekehrten Fall Konvertierungsverluste - unterhaltsrechtlich neutral. Sie wirkten sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sie tatsächlich zu einer Verringerung der jährlichen Zinsenlast führten. (T31)<br/>Veröff: SZ 2009/22

6 Ob 87/09aOGH02.07.2009
2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Vgl; nur T2; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T32)

2 Ob 15/09hOGH28.09.2009

Auch; nur T30; Auch Beis wie T13

1 Ob 257/09iOGH29.01.2010

nur T21; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Anstelle des Betriebsergebnisses treten die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. (T33)

7 Ob 80/10fOGH30.06.2010

Auch; nur T2

4 Ob 86/11tOGH20.09.2011

Auch; nur T2

6 Ob 112/11fOGH24.11.2011

nur T2; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T34)

2 Ob 115/11tOGH29.09.2011

nur T2; Beis wie T32; Beis wie T11 nur: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn. (T35)<br/>Beis wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T36)

7 Ob 30/12fOGH28.03.2012

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T35

7 Ob 226/11bOGH25.01.2012

nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T37) Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T38)<br/>Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T39)

1 Ob 131/12iOGH11.10.2012

Vgl auch

3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T11

2 Ob 261/12iOGH07.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑<br/>bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T40)

1 Ob 115/13pOGH18.07.2013

Auch; Beis wie T19

3 Ob 118/13vOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T11; Beis wie T36

2 Ob 1/13fOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T7 nur: Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen. (T41)<br/>Beisatz: Anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommene Verpflichtungen begründen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T42)

2 Ob 193/14tOGH27.11.2014

nur T30

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15

1 Ob 206/16zOGH23.11.2016

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 153/16tOGH29.11.2016

Beis wie T5; Beis wie T10

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T12

1 Ob 231/17bOGH30.01.2018

Vgl auch

6 Ob 7/18zOGH28.02.2018

Auch

6 Ob 72/19kOGH24.07.2019

Vgl auch; Beis wie T20 nur: Darunter auch Sachbezüge. (T43)

4 Ob 150/19sOGH11.12.2019

Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T44); Veröff: SZ 2019/118

7 Ob 139/19wOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T44

8 Ob 89/19zOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T44

8 Ob 80/19aOGH16.12.2019

Vgl aber; nur T2; Beis wie T44; Beisatz: Dieser Grundsatz gelangt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich bei einem Steuerabsetzbetrag um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. (T45)

10 Ob 75/19fOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

1 Ob 171/19gOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T44

6 Ob 208/19kOGH19.12.2019

Vgl; Beis wie T44

10 Ob 65/19kOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

9 Ob 46/19hOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

9 Ob 83/19zOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

4 Ob 161/19hOGH19.12.2019

Vgl; Beis wie T44

10 Ob 68/19aOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

1 Ob 194/19iOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T44

3 Ob 160/19dOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

10 Ob 71/19tOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

9 Ob 54/19kOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

9 Ob 51/19vOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

9 Ob 82/19bOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

3 Ob 154/19xOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

5 Ob 187/19iOGH16.01.2020

Vgl; Beis wie T44

6 Ob 1/20wOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T44

3 Ob 149/19mOGH17.12.2019

Vgl; Beis wie T44

8 Ob 141/19xOGH24.01.2020

Vgl; Beis wie T44

8 Ob 90/19xOGH24.01.2020

Vgl; Beis wie T44

1 Ob 3/20bOGH21.01.2020

Vgl; Beis wie T44

4 Ob 240/19aOGH28.01.2020

Vgl; Beis wie T44

5 Ob 127/19sOGH16.01.2020

Vgl; Beis wie T44

8 Ob 131/19aOGH24.01.2020

Vgl; Beis wie T44

8 Ob 136/19mOGH24.01.2020

Vgl; Beis wie T44

8 Ob 130/19dOGH24.01.2020

Vgl; Beis wie T44

10 Ob 8/20dOGH18.02.2020

Vgl; Beis wie T44

1 Ob 155/20fOGH02.03.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/24

5 Ob 85/21tOGH14.06.2021

nur T2

1 Ob 168/21vOGH16.11.2021

Vgl

9 Ob 71/22iOGH17.11.2022
9 Ob 59/22zOGH24.11.2022

Vgl; Beis wie T14 nur: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in erster Linie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. (T46)<br/>Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T47)

2 Ob 20/23iOGH20.04.2023

Beisatz wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (TXX); Beisatz wie T46<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T48)

3 Ob 110/23gOGH21.06.2023

Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T49)

8 Ob 86/23iOGH19.10.2023

vgl

4 Ob 22/24zOGH20.02.2024

Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T50)

8 Ob 50/24xOGH22.05.2024

nur T2; Beisatz wie T11; Beisatz wie T33; Beisatz wie T35; Beisatz wie T49<br/>Beisatz: Hier: Ermittlung des Einkommens eines Land- und Forstwirts unter Berücksichtigung der ihm aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge. (T51)

6 Ob 122/24wOGH27.08.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_002

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