Rechtssatz
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.
Kraftfahrzeug — Kfz — Auto
8 Ob 1676/92 | OGH | 26.11.1992 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1) |
1 Ob 570/93 | OGH | 22.06.1993 |
nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T2) |
1 Ob 622/93 | OGH | 17.11.1993 |
nur T2; Beisatz: Zu den tatsächlich zufließenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. (T3) |
4 Ob 2025/96i | OGH | 14.05.1996 |
Beisatz: Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen. (T4) |
3 Ob 56/95 | OGH | 10.09.1996 |
Beisatz: Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (so schon 3 Ob 503/96). (T5)<br/>Veröff: SZ 69/203 |
10 Ob 2416/96h | OGH | 13.12.1996 |
Auch; Beisatz: Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbstständig) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden. (T6) |
7 Ob 52/98t | OGH | 24.02.1998 |
Auch; nur T2; Beisatz: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. Schuldhaft versäumte Einnahmen sind der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Bilanzmäßige Abzüge (zum Beispiel Abschreibungen oder Investitionsrücklagen) mindern den Betriebsgewinn nur insoweit, als ihnen effektive Ausgaben entsprechen. Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten sind nur dann Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten diente, ferner sind alle Investitionen Abzugsposten, die Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugutekommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind. (T7) |
1 Ob 130/98v | OGH | 19.05.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Abzüge aufgrund einer Pfändung sind nicht anders zu behandeln als die einen Unterhaltspflichtigen treffenden Schulden. Der Umstand der Pfändung ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. (T8) |
5 Ob 140/98v | OGH | 26.05.1998 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zum Einkommen, das der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden hat, zählen alle tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die er frei verfügen kann. (T9) |
2 Ob 223/98b | OGH | 10.09.1998 |
nur T2; Beisatz: Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. (T10) |
6 Ob 119/98p | OGH | 11.03.1999 |
Auch; Beisatz: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. (T11)<br/>Beis wie T7 nur: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. (T12) |
3 Ob 144/99v | OGH | 31.01.2000 |
Beisatz: Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist, kann die Beurteilung nicht allein auf § 21 Abs 12 GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. (T13) |
3 Ob 308/98k | OGH | 26.04.2000 |
Auch; Beisatz: Unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen ist die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen. Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T14) |
1 Ob 171/00d | OGH | 25.07.2000 |
Auch; Beis wie T14 nur: Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T15)<br/>Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T16) |
2 Ob 295/00x | OGH | 23.11.2000 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für Erträgnisse eines Vermögens, das der Unterhaltspflichtige vor der Ehe erworben hat. Ob ein Vermögen, aus dem der Unterhaltspflichtige Erträge erzielt, der nachehelichen Aufteilung unterliegt, ist für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage ohne Bedeutung. (T17)<br/>Veröff: SZ 73/179 |
4 Ob 42/01g | OGH | 22.03.2001 |
Auch; Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T18) |
1 Ob 143/02i | OGH | 30.09.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug. (T19) |
10 ObS 429/02i | OGH | 27.05.2003 |
nur T2; Beisatz: Darunter auch Sachbezüge. Über deren Wert sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, weshalb solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T20) |
3 Ob 296/02d | OGH | 22.10.2003 |
Auch; nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T21)<br/>Beisatz: Optionsrechte sind nicht als Gehaltsbestandteil einzubeziehen, wenn der Unterhaltspflichtige diese Optionsrechte nicht ausgeübt hat und ihm daher aus diesem Titel kein Einkommen zugeflossen ist. (T22) |
6 Ob 221/05a | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T23) |
5 Ob 254/05x | OGH | 21.03.2006 |
Beis wie T5; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T24) |
7 Ob 164/06b | OGH | 30.08.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T25) |
6 Ob 49/08m | OGH | 10.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T26)<br/>Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T27) |
1 Ob 56/08d | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T28)<br/>Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T29) |
4 Ob 218/08z | OGH | 24.02.2009 |
Auch; nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T30)<br/>Beis wie T11; Beisatz: Gewinne aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredits erhöhten für sich allein nicht jene Mittel, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung standen, sie verringerten nur seine Schuldenlast. Daher sind sie - ebenso wie im umgekehrten Fall Konvertierungsverluste - unterhaltsrechtlich neutral. Sie wirkten sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sie tatsächlich zu einer Verringerung der jährlichen Zinsenlast führten. (T31)<br/>Veröff: SZ 2009/22 |
2 Ob 224/08t | OGH | 16.07.2009 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T32) |
2 Ob 15/09h | OGH | 28.09.2009 |
Auch; nur T30; Auch Beis wie T13 |
1 Ob 257/09i | OGH | 29.01.2010 |
nur T21; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Anstelle des Betriebsergebnisses treten die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. (T33) |
6 Ob 112/11f | OGH | 24.11.2011 |
nur T2; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T34) |
2 Ob 115/11t | OGH | 29.09.2011 |
nur T2; Beis wie T32; Beis wie T11 nur: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn. (T35)<br/>Beis wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T36) |
7 Ob 30/12f | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T35 |
7 Ob 226/11b | OGH | 25.01.2012 |
nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T37) Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T38)<br/>Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T39) |
2 Ob 261/12i | OGH | 07.05.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑<br/>bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T40) |
2 Ob 1/13f | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beis wie T7 nur: Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen. (T41)<br/>Beisatz: Anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommene Verpflichtungen begründen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T42) |
3 Ob 96/15m | OGH | 15.07.2015 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 |
6 Ob 72/19k | OGH | 24.07.2019 |
Vgl auch; Beis wie T20 nur: Darunter auch Sachbezüge. (T43) |
4 Ob 150/19s | OGH | 11.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T44); Veröff: SZ 2019/118 |
8 Ob 80/19a | OGH | 16.12.2019 |
Vgl aber; nur T2; Beis wie T44; Beisatz: Dieser Grundsatz gelangt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich bei einem Steuerabsetzbetrag um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. (T45) |
9 Ob 59/22z | OGH | 24.11.2022 |
Vgl; Beis wie T14 nur: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in erster Linie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. (T46)<br/>Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T47) |
2 Ob 20/23i | OGH | 20.04.2023 |
Beisatz wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (TXX); Beisatz wie T46<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T48) |
3 Ob 110/23g | OGH | 21.06.2023 |
Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T49) |
4 Ob 22/24z | OGH | 20.02.2024 |
Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T50) |
8 Ob 50/24x | OGH | 22.05.2024 |
nur T2; Beisatz wie T11; Beisatz wie T33; Beisatz wie T35; Beisatz wie T49<br/>Beisatz: Hier: Ermittlung des Einkommens eines Land- und Forstwirts unter Berücksichtigung der ihm aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge. (T51) |
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_002
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