Spruch:
I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 686,88 (hierin enthalten EUR 114,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
II. Der Revision der beklagten Partei wird hingegen Folge gegeben. Die im abweislichen Teil (EUR 872,07 vom 1. 4. bis 31. 7. 1997; EUR 402,07 vom 1. 1. bis 31. 12. 1998; EUR 272,07 vom 1. 1. bis 31. 8. 1999; EUR 652,07 vom 1. 9. bis 31. 12. 1999; EUR 272,07 vom 1. 1. bis 31. 12. 2000 und EUR 692,07 ab 1. 1. 2001) unberührt bleibende Entscheidung des Berufungsgerichtes wird im stattgebenden Teil (Zuspruch EUR 872,07 vom 1. 8. bis 31. 12. 1997; EUR 470 vom 1. 1. bis 31. 12. 1998; EUR 600 vom 1. 1. bis 31. 8. 1999; EUR 220 vom 1.
9. bis 31. 12. 1999; EUR 600 vom 1. 1. bis 31. 12. 2000 und EUR 180 ab 1. 1. 2001), sämtliche abzüglich der bisher für den Zeitraum ab 1. 1. 1998 bis einschließlich Jänner 2002 geleisteten Unterhaltszahlungen von monatlich EUR 545,05, sowie im Kostenspruch aufgehoben, die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten der Revision des Beklagten und der Revisionsbeantwortung der Klägerin sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 21. 9. 1998 zu 7 C 59/98b gemäß § 55 EheG geschieden, wobei gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen wurde, dass der (hier: Beklagte; dort) Kläger das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt. Der Ehe entstammen drei bereits bei Einbringung der gegenständlichen Unterhaltsklage volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder. Der Beklagte zog im August 1994 (seither ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst) aus der gemeinsamen Ehewohnung in B*****, die in seinem Alleineigentum steht, aus; seither trägt die Klägerin die Betriebskosten für diese Wohnung allein. Mit der am 18. 8. 1997, also noch vor der Scheidung ihrer Ehe, eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines als "vorläufig und vorbehaltlich der Ausdehnung" bezeichneten monatlichen Unterhaltsbetrages von S 5.000 ab 1. 4. 1997. Dieses Begehren wurde in der Streitverhandlung vom 7. 10. 1999 auf S 12.000 monatlich ausgedehnt (ON 61). Bereits mit Beschluss vom 23. 4. 1998 erwirkte sie eine einstweilige Verfügung über einen einstweiligen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 7.500 ab 1. 1. 1998 bis zur Rechtskraft des Unterhaltsverfahrens (ON 17); einem hiegegen vom Beklagten erhobenen Rekurs wurde keine Folge gegeben (ON 28). Der Beklagte hat diese Unterhaltsbeiträge bis zuletzt bezahlt.
Die Klägerin brachte zur Begründung ihres Begehrens - zusammengefasst - vor, seinerzeit als Angestellte im Betrieb des Beklagten beschäftigt gewesen zu sein. Dieser habe ihr Dienstverhältnis zunächst durch Kündigung, später durch ungerechtfertigte Entlassung einseitig beendet. Im Rahmen seines Betriebes tätige er Privatentnahmen von zumindest S 80.000 bis S 90.000 monatlich. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Seine finanzielle Lage sei zufolge Bank- und Lieferantenverbindlichkeiten äußerst prekär. Mit seiner neuen Lebensgefährtin sei er auch für ein am 31. 5. 1995 geborenes uneheliches Kind sorgepflichtig. Die Klägerin beziehe ein eigenes Einkommen, habe eine Abfertigung erhalten und wohne ohne Entgelt in seinem Haus. Sie unterlasse es auch in Schädigungsabsicht, eine entsprechend besser dotierte Arbeitsstelle, bei der sie zumindest S 18.000 monatlich netto erzielen könnte, aufzunehmen; zumindest sei sie auf das zuletzt erzielte Einkommen von S 25.000 anzuspannen. Um die auf Grund der erlassenen einstweiligen Verfügung von ihm geleisteten Zahlungen sei das Klagebegehren überdies entsprechend einzuschränken. Der Klägerin gehe es nur darum, ihn wirtschaftlich zu ruinieren.
Nach einem über mehrere Jahre äußerst umfangreich (ua mit mehrfachen Sachverständigengutachten) geführten Verfahren verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 6.000 ab 1. 12. 1997 und wies das entsprechende Mehrbegehren ab.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab beiden Rechtsmitteln teilweise Folge. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung der aus dem Spruch näher ersichtlichen Unterhaltsstaffelbeträge; das ebenfalls im Spruch ziffernmäßig ausgeworfene Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht, das selbst eine Beweiswiederholung und Beweisergänzung vornahm (ON 86 und 93), traf - soweit für das Revisionsverfahren von Wesentlichkeit - folgende zusammengefasste und für die nachstehende rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes maßgebliche Feststellungen:
Die am 28. 10. 1948 geborene Klägerin war seit 1969, dem Jahr der Eheschließung, zunächst in Teilzeit, später im vollen Ausmaß im Unternehmensbereich des Beklagten, der in der Leuchtenbranche tätig ist, bis zum Beginn des Jahres 1997 beschäftigt, wurde im Jänner 1997 von diesem per 31. 3. 1997 gekündigt und schließlich am 10. 1. 1997 entlassen; als Angestellte verdiente sie damals monatlich netto S
24.600. Im Zuge eines deshalb geführten Arbeitsgerichtsprozesses verpflichtete sich der Beklagte zufolge eines abgeschlossenen Vergleiches, ihr insgesamt S 206.000 in Raten zu bezahlen, wovon S 141.000 auf ihren Abfertigungsanspruch entfielen; der Restbetrag entfiel auf die bis 31. 3. 1997 ausstehenden drei Monatsgehälter, mit deren Zahlung der Beklagte in Verzug war. Die letzte Rate aus diesem Vergleich bezahlte der Beklagte per 5. 1. 1998.
Als Folge dieser Entlassung war die Klägerin zunächst arbeitslos. Seit 1. 9. 1999 arbeitet sie in einem Unternehmen ihres Sohnes (derzeit unter Einbeziehung der Sonderzahlungen monatlich netto S 15.166 bzw den entsprechenden Euro-Gegenwert). Bis dahin bezog sie Arbeitslosengeld (monatlich S 13.000) und (ausgenommen den Monat Mai 1999) Notstandshilfe (monatlich S 12.000, für zwei Monate monatlich S 8.100; vom 1. 1. bis 31. 8. 1999 monatlich S 9.525). Während dieser Zeit bemühte sie sich über das AMS und Vorstellungsgespräche selbst um eine Arbeit und versuchte auch eine Umschulung im Pflegebereich, die jedoch aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen scheiterte (speziell Schwierigkeiten bei der Vermittelbarkeit von Frauen im Alter der Klägerin; allgemeine sonstige Arbeitsmarktlage). Sie war daher für die Zeit vom 1. 4. 1997 bis 31. 8. 1999 nicht in der Lage, ein das Ausmaß des tatsächlichen Bezuges an Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe übersteigendes Einkommen zu erzielen. Seit 1. 9. 1999 kann die Klägerin für ihren privaten Bereich über ein Firmenfahrzeug (der gehobenen Mittelklasse) ihres Arbeitgebers ohne Einschränkung und ohne Fahrtenbuch sowie ohne Ersatzpflicht an den Arbeitgeber (Sohn) verfügen; die private Nutzung dieses Fahrzeuges wird vom Arbeitgeber auch nicht als Sachbezug oder Teil ihres Gehaltes bewertet.
Die Klägerin bewohnt nach wie vor die vormalige Ehewohnung mit einer Größe von etwa 130 m2 in B*****. Die gesamte Liegenschaft steht zufolge Schenkung und Erwerb im Erbweg nach seinen Eltern im Alleineigentum des Beklagten. Zwei weitere Wohnungen im Haus mit einer Wohnfläche von je 87 m2 werden von den Kindern der Streitteile bewohnt, ohne dass der Beklagte hieraus Mieteinnahmen oder Benützungsentgelte erzielt. Die Liegenschaft ist mittlerweile mit Pfandrechten von über S 48 Mio belastet; sämtliche Pfandrechte dienen zur Besicherung von Unternehmenskrediten des Beklagten. Der Beklagte bezahlt nach wie vor die Grundsteuer für die gesamte Liegenschaft und die Feuerversicherungsprämie (monatlich zusammen S 900, wovon bei Drittelung S 300 auf die Klägerin entfallen würden). Sämtliche weitere Betriebskosten, soweit sie die Ehewohnung betreffen, werden von der Klägerin allein getragen.
Die Ertragslage des Unternehmens des Beklagten von 1997 bis September 2001 stellte sich wie folgt dar:
Werte in ATS 1.000 1997 1998 1999 2000 1-9/2001
Umsatz 17.648 16.490 16.221 14.704 9.217
Wareneinsatz 9.187 8.638 8.530 7.330 4.747
Personalaufwand 2.745 2.598 2.599 2.414 1.660
Absetzung für Abnutzung 1.250 1.239 1.464 1.333 845
Sonstiger Aufwand 2.218 3.020 2.161 2.154 1.441
Zinsenaufwand (saldiert) 1.375 1.366 1.045 1.537 1.293
Kursverlust CHF-Kredite 1.863 900
Jahresüberschuss/-fehlbetrag 873 -371 422 -1.927 -1.669
Steuerbelastung (nach
Verlustvorträgen) 67 0 0 0 0
Ertrag nach Steuern 806 -371 422 -1.927 -1.669
Seine für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Privatentnahmen betrugen (im Durchschnitt) 1997 monatlich S 14.379, 1998 monatlich S 32.946, 1999 monatlich S 34.615, 2000 monatlich S 49.332 und 2001 (bis September) monatlich S 24.625; für die Folgejahre ist ein durchschnittlicher Ansatz von monatlich S 34.000 (ohne Privatanteil PKW) zu Grunde zu legen. Für Privatentnahmen in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß zwischen S 70.000 und S 90.000 gibt es keine Anhaltspunkte, ebenso nicht dafür, dass der Beklagte weitere, nicht in die Buchhaltung Eingang findende Erträgnisse erzielt. 1998 kaufte der Beklagte im Kreditwege eine weitere Liegenschaft in F*****, auf welcher er ein (weiteres) Geschäftslokal seines Unternehmens betreibt. Ein Kellergeschoss im Geschäftslokal und ein angeschlossenes Wohnhaus wird von ihm seit 1999 an zwei Mieter (bei Abtretung der Mietzinse zur Kreditabdeckung an die kreditierenden Banken) vermietet; unter Abzug der Aufwendungen erzielte er 1999 Einkünfte aus Vermietung in Höhe von S 507.000, im Jahre 2000 S 99.000 (bedingt durch den Zahlungsausfall eines Mieters, gegen den inzwischen eine zwangsweise Räumung durchgesetzt wurde); die Entwicklung für die Folgejahre lässt sich nicht nicht feststellen. Das Wohnhaus steht derzeit mangels Mieter leer. Die erwähnten Mieteinnahmen fließen nicht in das Unternehmen des Beklagten, sondern sind ihm als isoliertes Einkommen zuzurechnen, das ihm jedoch zufolge der genannten Abtretungen nicht persönlich zufließt. In H*****, wo der Beklagte nunmehr wohnt, betreibt er in seinem Geschäfts- und Wohnhaus ebenfalls ein Unternehmen und hat auch dort eine Wohnung um monatlich S 7.000 vermietet, wobei der Mieter auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gegenüber diesem Mietzins mit Gegenforderungen zufolge getätigter Investitionen aufrechnen kann, sodass der Beklagte aus diesem Mietverhältnis derzeit keine Mietzinszahlungen erhält. In seiner jetzigen Wohnung lebt der Beklagte mit seiner Lebensgefährtin und dem am 31. 5. 1995 geborenen gemeinsamen Kind. Seine Lebensgefährtin ist seit Jänner 1997 (dem Entlassungsmonat der Klägerin) im Unternehmen des Beklagten als Angestellte mit monatlich (einschließlich Sonderzahlungen) netto S
9.566 beschäftigt. Außer für das uneheliche Kind (und die Klägerin) ist der Beklagte für niemanden sorgepflichtig.
Der Beklagte verwendet seit 1. 4. 1997 durchwegs zwei Firmenfahrzeuge der gehobenen Mittelklasse auch für den privaten Bereich; diese stehen ihm und seiner neuen Familie für den Privatbereich ohne Einschränkung zur freien Verfügung; er führt hiezu auch kein Fahrtenbuch; für die private Verwendung sind kein Entgelt oder sonstige Ersatzleistungen zu tragen. In der Buchhaltung des Unternehmens ist der Privatanteil PKW mit einem von der Steuerbehörde akzeptierten Anteil von 20 % privat verbucht und 1997 mit S 17.049, 1998 mit S 4.973, 1999 mit S 4.000, 2000 mit S 5.342 und für die Monate Jänner bis September 2001 mit S 4.000 ausgewiesen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den tatsächlichen Aufwand für die private Nutzung dieser beiden Firmenfahrzeuge. Beim zweiten privat genutzten Firmenfahrzeug beträgt nämlich allein der Leasingaufwand für 2000 S 71.662,74, und ist dieser in diesem Umfang ungekürzt in der Erfolgsrechnung des Unternehmens des Beklagten enthalten. 1998 erzielte der Beklagte aus einer Wertpapierveranlagung einen Ertrag von S 14.030, ds monatlich S 1.169; dass er darüber hinaus aktuell zusätzliche Einkünfte etwa aus Wertpapieranlagen hätte, ist nicht erwiesen.
Hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Gebarung des Beklagten bezüglich Unternehmens- und Privatbereich wird gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO auf die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichtes (S 26 ff = AS 530 ff) verwiesen. Das Berufungsgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich (ebenfalls zusammengefasst) wie folgt:
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergebe sich (während aufrechter Ehe) aus § 94 ABGB, hernach aus § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 ABGB in Höhe von 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich 4 % für die uneheliche Tochter des Beklagten, sohin 36 %, abzüglich ihres jeweiligen eigenen Einkommens für den gesamten relevanten Zeitraum ab 1997. Als Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten Klägerin seien hiebei auch ihr bezogenes Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe, aber auch der Sachbezug des Firmenfahrzeuges (mit dem in Geld ausgedrückten und gemäß § 273 ZPO mit monatlich S 3.000 zu veranschlagenden Marktwert) anzurechnen, die bezogene Abfertigung entsprechend der Anzahl der für die Berechnung zu Grunde gelegten vier Monate (April bis Juli 1997, ds jeweils S 35.250). Mangels schuldhafter Verletzungen komme der Anspannungsgrundsatz bei ihr darüber hinaus nicht zur Anwendung. Was die vormalige und auch weiterhin benützte Ehewohnung betrifft, müsste sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach dem Auszug des anderen unterhaltspflichtigen Ehegatten hiefür ein fiktives Benützungsentgelt oder einen fiktiven Mietwert nicht anrechnen lassen, könne sie doch ihr Wohnrecht (weiterhin) aus § 97 ABGB ableiten, welches Recht im Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG fortbestehe. Allerdings müsse sie sich die vom Beklagten (anstatt ihrer) getragenen Anteile für Grundsteuer und Feuerversicherungsprämie anrechnen lassen, ds durchschnittlich monatlich S 300.
Beim Einkommen des Beklagten als selbständig Erwerbstätiger sei die tatsächliche wirtschaftliche Lage maßgebend; zum Ausgleich von Einkommensschwankungen seien hiefür grundsätzlich die Einkünfte der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen. Der unterhaltspflichtige Ehegatte müsse den unterhaltsberechtigten Teil an dem durch das Ausmaß der Privatentnahmen aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen, wofür in der Regel ebenfalls die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre maßgebend seien. Beim Beklagten übersteige der wirtschaftliche Reingewinn nach Steuer für das Jahr 1997 die Privatentnahmen, sodass für die Unterhaltsbemessung 1997 der wirtschaftliche Reingewinn nach Steuern von (monatlich umgelegt) S
67.166 heranzuziehen sei. Da für die Folgejahre (außer geringfügig 1999) Verluste erwirtschaftet worden seien, erachte es das Berufungsgericht ab 1998 für angemessen, für die Unterhaltsbemessung die Privatentnahmen heranzuziehen, für 2001 (wegen der unvollständigen Zahlen) einen Vergleichswert entsprechend den durchschnittlichen Ansätzen der Vorjahre, ds S 34.000 monatlich. Zusätzlich sei auch die private Verwendung seiner beiden Firmenfahrzeuge gemäß § 273 ZPO mit monatlich S 6.000 zu bewerten. Nicht sachgerecht wäre es hingegen, auch die Mieteinnahmen in F***** einzubeziehen, weil diesbezüglich zufolge der Abtretung an die kreditierenden Banken samt Finanzierung des Liegenschaftserwerbes über diese kein positiver Saldo zu Gunsten des Beklagten verbleibe. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen errechnete das Berufungsgericht entsprechend den in S 41 bis 47 (= AS 545) im Einzelnen und tabellarisch aufgelisteten Zeiträumen, Einkommensgegenüberstellungen beider Streitteile sowie des bereits weiter oben angeführten Prozentwertes von 36 %, die aus dem Spruch des Berufungsurteils ersichtlichen, im vorliegenden Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes ebenfalls spruchmäßig ausgeworfenen Unterhaltsbeiträge samt damit korrespondierenden Abweisungsbeträgen. Die vom Beklagten laut einstweiliger Verfügung bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von monatlich S 7.500 ab 1. 1. 1998 bis einschließlich Jänner 2002 wurden ebenfalls im Spruch des Berufungsgerichtes festgehalten und in Abzug gebracht.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil den zu beurteilenden Fragen, "in welchem Ausmaß privat verbuchter Aufwand eines selbständig Erwerbstätigen als Privatentnahme für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen ist, wie die Zurverfügungstellung von Firmenfahrzeugen für den unterhaltsberechtigten wie auch den unterhaltspflichtigen Ehegatten zu bewerten ist, ob die Benützung der vormaligen Ehewohnung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist oder nicht, sowie - für den Fall der Bejahung - insoweit die Benützung der vormaligen Ehewohnung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist", über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, jene der Klägerin überdies wegen Aktenwidrigkeit, und mit dem Begehren, die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung bzw vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise haben beide Parteien auch Aufhebungsanträge gestellt. Beide Parteien haben auch Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen wechselseitig der primäre Antrag gestellt wird, das Rechtsmittel des jeweiligen Gegners zurückzuweisen (einerseits wegen geklärter Rechtslage, andererseits [beklagte Partei] weil die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt sei), in eventu diesem keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Lediglich die Revision des Beklagten erweist sich - trotz grundsätzlicher Einzelfallbeurteilung (jüngst 2 Ob 200/01b samt Revisionszurückweisung ebenfalls zur Rechtsfrage, ob als Naturalunterhalt ein fiktiver Mietwert anzurechnen ist) - als zulässig, nicht hingegen jene der Klägerin. Der Revision des Beklagten kommt aber auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.
Zur Revision der Klägerin:
Als Aktenwidrigkeit wird moniert, dass bei ihr zu Unrecht der Sachbezug eines Firmenfahrzeugs auch für die Zeit ab 1. 9. 1999 (Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Sohn in dessen Unternehmen) in Abzug gebracht werde, obwohl sie in ihrer Parteienvernehmung angegeben habe, den Firmen-PKW Baujahr 2001 erst seit September oder Oktober 2001 zur Verfügung zu haben. Damit bekämpft sie jedoch in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, speziell des Berufungsgerichtes, an welche der Oberste Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, grundsätzlich gebunden ist. Das Berufungsgericht hat hiezu nämlich ausdrücklich festgestellt (S 19 seines Urteils = AS 523), dass ihr zwar der genannte PKW Baujahr 2001 tatsächlich (im Sinne der von ihr reklamierten Stelle in ihrer Parteienvernehmung = AS 489) erst ab Oktober 2001 zur Verfügung steht, sie jedoch bereits "seit 1. 9. 1999" für ihren Privatbereich über ein (somit anderes, älteres) Firmenfahrzeug ihres Arbeitgebers "ohne Einschränkung" verfügen konnte. Auch diese Feststellung beruht auf ihrer eigenen Aussage in der Berufungsverhandlung vom 14. 1. 2002 (S 9 des Protokolls ON 93 = AS 493), wonach sie bereits vor dem Oktober 2001 mit einem "alten Pontiac" gefahren ist, welches Fahrzeug ihr ebenfalls "vom Unternehmen des Sohnes" zur Verfügung gestellt worden ist und für welches die gleiche Regelung wie für das neue Fahrzeug gegolten hat. Von einer auf aktenwidriger Grundlage getroffenen Feststellung des Berufungsgerichtes kann daher nicht ausgegangen werden; als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge kann der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d).
Als rechtliche Fehlbeurteilung wird - gleichfalls über weite Strecken mit nach dem Vorgesagten ausschließlich unzulässigen Beweiswürdigungsargumenten - dem Berufungsgericht zum Vorwurf gemacht, dass es "auf alle Fälle eine Einschätzung gemäß § 273 ZPO zum Nachteil des Beklagten" vornehmen hätte müssen, weil es der Beklagte bei der Unterhaltsermittlung an Mitwirkungspflichten missen habe lassen. In diesem Zusammenhang werden sodann "völlig unzureichende" (fehlende oder zu niedrige) Ermittlungsergebnisse des Berufungsgerichtes beanstandet, wie ua Handyaufwendungen, Gebäudeversicherungen, "Privatanteil Gas", Motorrad, "Zoo auf dem Dach", "VIP-Karte" für Fußballstadion, "Vertretungskosten des BV" (gemeint offenbar die im Unterhaltsprovisorial- und Hauptverfahren aufgelaufenen Kosten dessen Paretienvertreters) etc. Die vom Berufungsgericht ermittelten Privatentnahmen des Beklagten seien demgemäß "unrealistisch"; das Berufungsgericht hätte zu einem monatlichen Einkommen von ca S 90.000 gelangen müssen, das dann auch als Grundlage der von ihr begehrten Unterhaltszahlungen heranzuziehen gewesen wäre. Hiezu kann es jedoch genügen, die Klägerin abermals auf die - wie bereits mehrfach betont - für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen. Im Berufungsurteil ist nämlich hiezu auf die als (für den Obersten Gerichtshof bindende) Feststellung zu wertende Ausführung zu verweisen, dass sich eben gerade "keine Anhaltspunkte" für Privatentnahmen in der von der Klägerin auch in ihrem Revisionsschriftsatz letztlich nur mit Mutmaßungen und Spekulationen, jedoch ohne Faktensubstrat untermauerten Höhe ergeben haben (S 29 des Berufungsurteils = AS 533). Eine rechtlich verfehlte Betragsfestsetzung duch die Vorinstanz liegt daher nicht vor (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 273).
Als einzige im Sinne der Rechtsfragenformulierung des Berufungsgerichtes relevante Revisionsausführung verbleibt damit die - freilich nur kursorisch, kaum näher begründete und auch nicht durch Hinweise auf Judikatur oder Schrifttum belegte - Behauptung, wonach zufolge der aus dem Alleinverschulden des Beklagten erfolgten Ehescheidung (überhaupt) "kein Abzug für anteilige Betriebskosten des Beklagten" für die Ehewohnung erfolgen hätte dürfen. Hiezu ist jedoch Folgendes zu entgegnen:
Die Klägerin hat im Scheidungverfahren einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Sie ist daher - wie von den Vorinstanzen zutreffend unterstellt - nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 69 EheG; Hopf/Kathrein, Eherecht Anm 3 zu § 69 EheG; 2 Ob 230/00p). Demnach ist bezüglich des Unterhalts auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen (Zankl, aaO). Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 94; 2 Ob 230/00p). Im Scheidungszeitpunkt war (und ist) das Wohnbedürfnis der Klägerin nicht anderweitig abgedeckt, sodass dieses weiterhin vom Beklagten als unterhaltspflichtigem Teil zu befriedigen war und ist. Wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 1 Ob 68/00g (dort ebenfalls im Falle einer gemäß § 55 EheG geschiedenen Ehe mit Alleinverschuldensausspruch, allerdings in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren) ausgesprochen hat, ist dem die vormalige Ehewohnung fortan (nach Auszug des anderen Teils) allein gebrauchenden Ehegatten hiefür zwar kein (fiktives) Benützungsentgelt (Mietzins) aufzuerlegen (weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0013521, RS0080373) - worauf noch in Behandlung der Revision des Beklagten näher einzugehen sein wird -, Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt, wie Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen oder elektrische Energie sind jedoch in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen (SZ 68/157; 3 Ob 2101/96h, jeweils mwN), erspart sich doch der die Wohnung benützende Teil hiedurch an sich ihn treffende Aufwendungen, wodurch sich wiederum sein Bedarf an Unterhalt vermindert (4 Ob 510/94);
andernfalls käme es ja zu dem von Deixler-Hübner (Zur Anrechnung von
Geld- und Naturalunterhalt, ecolex 2001, 110) als "absurd"
bezeichneten Ergebnis einer "Doppelversorgung" dahin, "dass der
Unterhaltsverpflichtete einerseits den Naturalunterhalt finanziert
und andererseits zudem den vollen Unterhaltsanspruch in Geld
erbringen müsste". Dazu zählen hier jedenfalls auch die Grundsteuer
und die Feuerversicherungsprämie. Wenn das Berufungsgericht diese in
einem ermittelten Betrag von monatlich anteilig S 300 in Ansatz
brachte, entsprach dies somit der Rechtslage und dem herrschenden
Stand der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Mangels Relevierung
einer (sonstigen) erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1
ZPO ist das Rechtsmittel der Klägerin somit zurückzuweisen. Einer
weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs
3 letzter Satz ZPO).
Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf
die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht ihr hiefür
auch Kostenersatz zu (§§ 41, 50 ZPO; RIS-Justiz RS0035979, RS0035962;
Zur Revision des Beklagten:
Die Auffassung des Revisionswerbers, wonach das Haus mit der jetzt
von der Klägerin allein bewohnten vormaligen Ehewohnung schon deshalb
zur Gänze unterhaltsmäßig auf seine Unterhaltspflicht (und damit den
Anspruch der Klägerin kürzend) anzurechnen sei, weil es nicht in die
(nacheheliche) Aufteilungsmasse einzubeziehen sei, da er es ja von
den Eltern teils geschenkt, teils geerbt erhalten habe, kann schon
deshalb nicht geteilt werden, weil ja gerade diese Liegenschaft im -
wie der Oberste Gerichtshof durch Beischaffung des entsprechenden
Aktes erhoben hat - Aufteilungsverfahren beim Bezirksgericht Bregenz
zu 14 F 17/99f zwischen den Parteien strittig ist, wobei der Beklagte
hiezu auch auf die Ausführungen im Beschluss des dortigen
Rekursgerichtes vom 25. 1. 2001, 1 R 16/02i-97 (S 11 desselben = AS
455 im bezogenen Akt), worin ein den Antragsgegner (hier: Beklagten)
gerade gegenteiliger und ablehnender Standpunkt eingenommen wurde,
verwiesen werden kann. Da dieses Aufteilungsverfahren von der
Klägerin fristgerecht (§ 95 EheG) eingeleitet wurde und nach der
Aktenlage noch nicht abgeschlossen ist, besteht auch das aus § 97
ABGB abgeleitete Wohnrecht der Klägerin im nachehelichen
Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG - jedenfalls derzeit noch
- fort (6 Ob 700/90; 4 Ob 510/94; SZ 68/157). Von dieser Sach- und
Rechtslage ist daher auszugehen.
Soweit sich der Kläger im Rechtsmittel weiters gegen die Berücksichtigung eines Drittelanteils für Grundsteuer und Feuerversicherungsprämie (S 300 monatlich) als zu niedrig veranschlagt beschwert, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Revision der Klägerin verwiesen werden.
Darüber hinaus sei nach Auffassung des Revisionswerbers im Hinblick auf Ausstattung, Lage und Größe der Wohnung ein Mietwert von EUR 944 (gemeint wohl: monatlich) als "jedenfalls angemessen" bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen, sodass der Klägerin ab dem 1. 8. 1997 überhaupt kein Geldunterhalt mehr zustehe. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung 4 Ob 510/94 verwiesen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
In der zitierten (teilweise auch in EFSlg 76.221 veröffentlichten) Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof (ua auch mit Hinweis auf SZ 60/98; gleichermaßen auch 6 Ob 700/90; RIS-Justiz RS0047248) aus, dass für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Ehewohnung ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen sei, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiter-)Benützung derselben Aufwendungen erspart, dadurch seinen Bedarf an Unterhalt vermindert und demgemäß einen rechnerisch geringeren Unterhaltsbedarf hat, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen (Eigentümer) zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen sei, zumal diesem ja auch eigene Mietaufwendungen entstehen bzw (Miet-)Einkünfte entgehen. Diese Grundsätze wiederholte der Oberste Gerichtshof erst jüngst auch in der bereits weiter oben zitierten Entscheidung 2 Ob 230/00p, ebenfalls im Falle einer Scheidung nach §§ 55, 61 Abs 3 EheG, dort freilich mit dem Unterschied, dass die unterhaltsberechtigte Klägerin ihr Wohnbedürfnis zunächst in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung, später in einem ebenfalls ihr gehörenden Reihenhaus befriedigen konnte. Die Parallelität zum vorliegenden Fall besteht jedoch (abgesehen von der auf der gleichen gesetzlichen Grundlage beruhenden Unterhaltspflicht des Mannes) darin, dass beide unterhaltsberechtigten Frauen (in der Vorentscheidung wie auch im hier verfahrensgegenständlichen Fall) für die Kosten der Wohnversorgung letztlich nicht aufzukommen haben: In einem solchen Fall entspricht es eben der Faktenlage, dass die unterhaltsberechtigte Person nicht mehr des gesamten ansonsten festzusetzenden Geldunterhalts bedarf, um ihren vollständigen (dh das Wohnen mit einschließenden) Unterhalt abzudecken (RIS-Justiz RS0047254), weshalb die sich daraus wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis tatsächlich angemessen zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne auch Deixler-Hübner, aaO 112). Mit dieser Überlegung wird auch gerade jenes Argument widerlegt, mit dem etwa zu 3 Ob 2101/96h die Berücksichtigung eines Betrages für den Mietwert der (vormals) gemeinsam benützten Wohnung abgelehnt worden war, weil dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen würde, da ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte seinerseits keinen Anteil hätte: Während nämlich dem Unterhaltspflichtigen ein solcher (wenngleich fiktiver) Wert zugerechnet wird, den er bei freier Verfügbarkeit der in seinem Eigentum stehenden (jedoch dem anderen Gatten überlassenen) Wohnung ansonsten zu erzielen in der Lage wäre (tatsächlich aber gerade nicht zu erzielen in der Lage ist), und welcher die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur in einem solchen Fall effektiv und entsprechend erhöhte, partizipiert der unterhaltsberechtigte Eheteil spiegelbildlich durch die ihm hiedurch ersparte periodische Auslage eines sonst von ihm am Wohnungsmarkt zu entrichtenden (angemessenen) Entgelts, stünde ihm nicht die (vormalige) Ehewohnung (nunmehr grundsätzlich kostenfrei durch den anderen) zur Verfügung. Demgemäß vertreten auch Hopf/Kathrein, aaO Anm 17 zu § 94 ABGB - welche Bestimmung ja, wie bereits zur Revision der Klägerin ausgeführt, gemäß § 69 Abs 2 EheG weiterhin Anwendung findet - die (zutreffende) Auffassung, dass zwar nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Unterhalt grundsätzlich nur (mehr) in Geld zu erbringen ist (RIS-Justiz RS0009414), Naturalleistungen - vor allem Zahlungen für die Wohnung - bei der Festlegung der Unterhaltsverpflichtung jedoch jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn der berechtigte Gatte einverstanden und Gewähr für die Erbringung dieser Leistungen auch in Hinkunft gegeben ist. Von beiden Voraussetzungen ist zumindest im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz auszugehen. In einem solchen Fall sollen aber - so die beiden Autoren weiter - diese (naturaliter erbrachten) Leistungen des Unterhaltspflichtigen nicht von der Bemessungsgrundlage, sondern vom monatlichen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Diese Lösung erscheint auch dem erkennenden Senat sachgerechtigt, berücksichtigt man weiters, dass es sich - feststellungskonform - hier um eine jedenfalls für einen einzelnen Bewohner allein durchaus als groß zu bezeichnende (130 m2) Wohnung in einer Landeshauptstadt handelt, für die die Klägerin am allgemeinen Wohnungsmarkt jedenfalls (wohl wesentlich) mehr als derzeit bloß monatlich S 300 + (sonstige) Betriebskosten zahlen müsste. Im Sinne dieser Überlegungen muss sich die unterhaltsberechtigte Klägerin daher Wohnungskosten hiefür tatsächlich, wenngleich bloß in angemessener Weise anrechnen lassen (7 Ob 171/99v), dh in einem ihren persönlichen (individuellen) Bedarf als Naturalleistung adäquatem Umfang (ds erfahrungsgemäß etwa 60 - 70 m2). Lediglich dann, wenn die Klägerin darauf beharren sollte, sich auf eine derartige kleinere Wohnung nicht bescheiden zu lassen, sondern auf der "Überalimentierung" im Rahmen einer 130 m2-Wohnung bestehen zu bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und nach dem Vorgesagten in Anrechnung gebracht werden. Dies wird mit den Parteien auch noch näher zu erörtern sein (§ 182 ZPO).
Welcher Betrag also in casu letztlich tatsächlich "angemessen" ist, lässt sich dem Akteninhalt sohin derzeit nicht entnehmen; wegen der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung unterblieben hiezu Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen. Sie werden daher nachzuholen sein. Mangels Spruchreife waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb insoweit (in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang) aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens samt Fällung einer neuerlichen Entscheidung aufzutragen.
Was den in der Revision des Beklagten zum Abschluss seines Rechtsmittels - freilich nur kursorisch und pauschal - relevierten "Privatanteil Firmenfahrzeug" betrifft, der vom Berufungsgericht zu Lasten der Bemessungsgrundlage mit S 6.000 monatlich bewertet wurde (S 40 iVm S 25 und 26 des Berufungsurteils = AS 529 f, 544), bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes keine rechtlichen Bedenken (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen handelt es sich um zwei Firmenfahrzeuge der gehobenen Mittelklasse, über die er für sich und seine (neue) Familie ohne Einschränkung und ohne jegliches Entgelt privat verfügen darf. Damit handelt es sich aber um eine wie eine (zusätzliche) Privatentnahme zu behandelnde Einkunftsquelle (1 Ob 12/98s; RIS-Justiz RS0103608). Der Hinweis auf einen Steuerbescheid muss daher scheitern (1 Ob 2082/96z). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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