OGH 2Ob200/01b

OGH2Ob200/01b9.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann sowie Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud F*****, vertreten durch Hager & Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2001, GZ 21 R 414/00g-81, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 2. August 2000, GZ 3 C 426/96f-70, teilweise für nichtig erklärt, im Übrigen aber bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR

1.702,51 (= S 23.427,--) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung,

in denen EUR 283,75 (= S 3.904,50) USt enthalten sind, binnen 14

Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch der hilfsweise geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Der Tatbestand dieser Bestimmung wird nur dann erfüllt, wenn - wie die Revisionswerberin behauptet - das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht. Dieser Fall betrifft aber nur den Spruch; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 12 zu § 477 mwN).

Auch ein als Nichtigkeitsgrund geltend gemachter Verstoß gegen "res judicata", der darin gelegen sein soll, dass die Vorinstanzen einen gerichtlichen Vergleich missachtet haben, liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht die Prozesseinrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, sondern die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache begründet (Stohanzl ZPO15 § 240 E 26) war gerade Kernpunkt des Verfahrens die Auslegung des von den Streitteilen am 20. 11. 1984 geschlossenen Vergleichs über die Scheidungsfolgen, in welchem unter anderem die Unterhaltspflicht des Beklagten festgelegt und der Klägerin ein lebenslanges Wohnungsbenützungsrecht an einer dem Beklagten gehörenden Wohnung eingeräumt wurde. Strittig war die Frage, ob das eingeräumte Wohnungsrecht Teil der Unterhaltsleistung sein sollte. Diese Frage haben die Vorinstanzen im Sinne des Prozessstandpunktes des Beklagten bejaht und ausgeführt, dass das Wohnungsbenützungsrecht als der Klägerin zufließender Naturalunterhalt anzusehen sei. In dieser Vorgangsweise wird jedenfalls ein Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht. Auch im Übrigen liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Wie bereits ausgeführt, haben die Vorinstanzen festgestellt, es sei Absicht der Streitteile gewesen, bei Abschluss des Vergleichs vom 20. 11. 1984 das der Klägerin eingeräumte Wohnungsbenützungsrecht als Naturalunterhalt auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Bei der Feststellung der Parteienabsicht handelt es sich um eine für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbare Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0017771). Danach ist davon auszugehen, dass die Streitteile anlässlich des Vergleichs vom 20. 11. 1984 vereinbarten, dass der Unterhalt teilweise als Geldunterhalt (in einer bestimmt festgelegten Höhe) und teilweise als Naturalunterhalt durch Einräumung eines Wohnungsbenützungsrechtes an die Klägerin geleistet werden sollte.

Die vom Berufungsgericht als erhebliche bezeichnete Rechtsfrage ob der fiktive Mietwert als Naturalunterhalt angerechnet werden kann, wenn geschiedene Ehegatten für die Zeit nach Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vereinbaren, neben dem zu zahlenden Geldunterhalt Naturalunterhalt durch Einräumung eines Wohnrechtes an einen dem Unterhaltsverpflichteten gehörenden Eigentumswohnung zu leisten, wird aber in der Revision der Klägerin nicht releviert, weil sie abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen davon ausgeht, das Wohnungsbenützungsrecht sei nicht auf den Geldunterhalt anzurechnen. Damit entfernt sich die Revision der Klägerin von den erstgerichtlichen Feststellungen und zeigt auch keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weil die Vereinbarungen geschiedener Eheleute in welcher Form Unterhalt zu leisten ist, eben nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann. Auch die weiters vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob als Naturalunterhalt der fiktive Mietwert, die vom Beklagten gezahlten Annuitäten oder allenfalls nur ein Teil der letzteren anzurechnen sind, wird in der Revision nicht behandelt und kann ebenfalls nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Da insgesamt Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht vorliegen, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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