OGH 4Ob510/94

OGH4Ob510/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elke T*****, vertreten durch Dr.Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Günther T*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 29.Dezember 1993, GZ 2 R 366/93-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 8.Oktober 1993, GZ 2 C 1719/93-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Streitteile haben 15.3.1967 geheiratet; die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Krems vom 28.11.1990, 1 C 1/90, geschieden. Das überwiegende Verschulden traf den Beklagten. Der Ehe entstammt der am 22.6.1970 geborene selbsterhaltungsfähige Sohn Jörg.

Die Klägerin hat die Lehre als Einzelhandelskaufmann abgeschlossen. Sie war früher auch als Bürokraft tätig. Mit der Geburt ihres Sohnes Jörg gab die Klägerin ihre Berufstätigkeit auf. Seit Frühsommer 1991 ist die Klägerin beim Arbeitsamt K***** als arbeitssuchend gemeldet. Bisher konnte ihr noch keine Arbeitsstelle vermittelt werden. Ein Anbot des Beklagtenvertreters in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V***** Gesellschaft mbH, in diesem Unternehmen diverse Büroarbeiten zu verrichten, nahm sie nicht an.

Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses, Ufergasse 42 in K*****, in dem sich die vormalige Ehewohnung befindet. Der Beklagte ist im Herbst 1992 ausgezogen. Seither bewohnen die Klägerin und der gemeinsame Sohn der Streitteile das Haus. Im Erdgeschoß des Hauses befinden sich eine Garage, ein Heizungsraum und ein Abstellraum, im ersten Stock ein Wohnzimmer, ein Kinderzimmer, eine kleine Küche, ein Badezimmer und ein Vorraum, im Dachgeschoß ein Mansardenzimmer. Das Haus ist eingerichtet. Die Betriebskosten, einschließlich der Kosten für Strom und Gas, trägt der Beklagte. Er wendet hiefür monatlich etwa S 2.800,- auf. Für die Benützung eines derartigen Hauses ist ein Betrag von S 3.000,- monatlich angemessen. Das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung ist noch nicht abgeschlossen.

Der Beklagte ist bei der Z***** Versicherung als Versicherungsdirektor beschäftigt. Er bezieht ein relativ geringes Fixgehalt und erhält Provisionen. 1992 betrug sein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen jedenfalls S 30.000,-. Der Beklagte stellt der Klägerin das Wohnhaus in der Ufergasse 42 zur Verfügung, neben sämtlichen Betriebskosten zahlt er einen monatlichen Geldunterhalt von S 2.250,-.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung eines an rückständigen Unterhalts von S 111.096,- sA und von S 10.000,- mtl an laufendem Unterhalt ab 1.9.1993; sie verbindet damit das Begehren dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab 1.9.1993 monatlich S 10.000,- an Unterhalt zu bezahlen. Sie verfüge weder über ein Einkommen noch über Vermögen. Der Beklagte habe von Februar 1991 bis August 1993 S 111.096,- zu wenig an Unterhalt bezahlt. Ab September 1993 habe er monatlich S 10.000,- zu bezahlen; die Klägerin werde keine Naturalleistungen mehr annehmen. Sie werde die anteiligen Betriebskosten für das Haus direkt bezahlen.

Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin könne eine ihr zumutbare Beschäftigung annehmen. Der Beklagte beziehe ein monatliches Einkommen von rund S 25.000,- netto; die Klägerin könnte ein Einkommen von S 10.000,- erzielen. Sie habe daher vom Beklagten mehr an Unterhalt erhalten, als ihr zustehe. Die Klägerin benütze die vormalige Ehewohnung seit Jänner 1993 allein. Sie habe die gesamten Betriebskosten und ein monatliches Benützungsentgelt zu tragen. Für das Haus sei ein Benützungsentgelt von mindestens S 6.000,- monatlich angemessen. Weil es sich dabei um die vormalige Ehewohnung handle, über die ein Aufteilungsverfahren anhängig sei, seien der Klägerin mindestens S 3.000,- als Naturalunterhalt anzulasten. Der Beklagte erbringe demnach eine Unterhaltsleistung von insgesamt S 8.018,-, durch die der Unterhaltsergänzungsanspruch der Klägerin bei weitem erfüllt sei. Auch in der Vergangenheit habe der Beklagte zuviel Unterhalt gezahlt. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ruhe, weil sie eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei.

Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, der Klägerin ab 1.9.1993 monatlich S 5.000,- als einstweiligen Unterhalt zu zahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Der Klägerin sei ein eigener Erwerb nicht zumutbar, weil sie als 49-jährige schon 23 Jahre lang nicht mehr berufstätig gewesen sei. Es sei kaum zu erwarten, daß ihr eine Stelle vermittelt werden könne. Die Klägerin sei keine Lebensgemeinschaft eingegangen; ihr Unterhaltsanspruch sei daher aufrecht. Da der Beklagte ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 30.000,-

habe, stehe der Klägerin nach ständiger Rechtsprechung ein Drittel zu, das seien S 10.000,-. Bei Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltsverletzung vorliege, seien auch vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten angemessen zu berücksichtigen, wenn - wie hier - deren Weiterzahlung nicht gefährdet erscheine. Trage der Unterhaltspflichtige die Kosten der Wohnung, so vermindere sich wegen Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dessen Geldanspruch. Das treffe auch dann zu, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, ein Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung aber noch nicht abgeschlossen sei. Für die Wohnung sei ein Benützungsentgelt von S 3.000,- zu berücksichtigen. Dazu kämen die vom Beklagten bezahlten Betriebskosten von rund S 2.800,-. Da diese zum Teil auch dem Beklagten als Hauseigentümer zugute kämen, seien die Wohnungskosten mit S 5.000,- angemessen berücksichtigt. S 5.000,-

habe der Beklagte in Geld zu leisten.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Geld durch Naturalleistungen sei dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltsberechtigte ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erkläre und auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehe, daß er diese Unterhaltsleistung auch künftig erbringen werde. Der Beklagte decke mit den Wohnungskosten einen Teil der Lebenshaltungskosten der Klägerin. Er sei nach § 97 ABGB verpflichtet, weiterhin dafür zu sorgen, daß der Klägerin die Ehewohnung erhalten bleibe. Die Klägerin benutze die ehemalige Ehewohnung ständig; der Beklagte trage sämtliche Wohnungskosten. Daß der Beklagte seine Leistungen in nächster Zeit einstellen werde, sei nicht anzunehmen. Daß auch der gemeinsame Sohn der Streitteile im Haus wohne, sei nicht zu berücksichtigen. Ihm werde damit kein Naturalunterhalt geleistet. Die Betriebskosten seien daher in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Der durch das Bewohnen der Ehewohnung teilweise gedeckte Unterhaltsbedarf beeinflusse die Unterhaltsbemessung. Der ansonsten gebührende Unterhalt sei um die anteiligen Wohnungskosten zu kürzen. Für die Wohnung sei ein Benützungsentgelt von S 3.000,- angemessen. Daß sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf insgesamt S 10.000,- belaufe, sei im Rekursverfahren nicht mehr strittig. Nach Abzug der in natura erbrachten Beiträge verbleibe ein Geldunterhaltsanspruch von S 5.000,-.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze bewilligt werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil ein Revisionsrekurs im Provisorialverfahren auch bei zur Gänze bestätigenden Entscheidungen zulässig ist (§ 402 EO idF BGBl 1992/756), wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gegeben sind. Das ist hier der Fall, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten ein Benützungsentgelt für die im Eigentum des geschiedenen Ehegatten stehende Ehewohnung als Naturalleistung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist (- die Entscheidungen SZ 60/97, 6 Ob 700/90 und EvBl 1993/161 betrafen Wohnungsbenützungskosten -), fehlt.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin beanstandet, daß das Rekursgericht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17.3.1993, 7 Ob 529/93 (EvBl 1993/161) in einem wesentlichen Punkt nicht gefolgt sei: Nach dieser Entscheidung werde der Geldunterhalt nur dann durch Naturalleistungen vermindert, wenn diese die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und in einer Art decken, daß der Unterhaltsberechtigte nur noch eines geringeren als festgesetzten Geldbetrages bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (so auch 1 Ob 541/92; Rekursgerichte: EFSlg 40.134; 47.546 ua). Es sei der Klägerin unmöglich, mit S 5.000,- monatlich auszukommen, auch wenn die Wohnungskosten gedeckt seien. Die gesamten Wohnungskosten könnten der Klägerin auch deshalb nicht angerechnet werden, weil der gemeinsame Sohn der Streitteile die Wohnung mitbenütze. Die Klägerin könne ihren Sohn nicht dazu verhalten, die Wohnung zu räumen; das sei allein Sache des Beklagten als Hauseigentümer. Die Klägerin benütze die Wohnung nicht auf Grund ihres Unterhaltsanspruches, sondern als vormalige Ehewohnung, über die im Aufteilungsverfahren noch nicht entschieden sei. Ein allfälliges Benützungsentgelt erhöhe das Einkommen des Beklagten. Werde es in die Bemessungsgrundlage einbezogen, so ergebe sich ein Geldunterhaltsanspruch der Klägerin von S 10.000,- monatlich.

Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich in Geld zuzusprechen ist und daß Naturalleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind: Der Unterhaltsberechtigte muß sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muß auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, daß dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde (EFSlg 64.353; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 271 mwN).

Die Klägerin bewohnt die vormalige Ehewohnung, die sich im Haus des Beklagten befindet. Aus ihrer Erklärung, daß sie gegen Räumung der Wohnung von Gegenständen des Beklagten und gegen Übergabe der Schlüssel bereit wäre, sich ein Benützungsentgelt von S 3.000,-

anrechnen zu lassen und die Betriebskosten selbst zu tragen (siehe unten) geht (auch) hervor, daß sie offenkundig damit einverstanden ist, daß ihr Wohnbedarf auf diese Weise gedeckt wird; Anhaltspunkte dafür, daß ihr diese Wohnmöglichkeit durch den Beklagten entzogen würde, fehlen. Der Beklagte war nicht nur während aufrechter Ehe gemäß § 97 ABGB verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Klägerin die Ehewohnung erhalten bleibe; seine Verpflichtung besteht im Aufteilungsanspruch fort (SZ 58/126; JBl 1987, 518; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu § 97).

Die Klägerin bewohnt das Haus nicht allein, sondern mit dem gemeinsamen Sohn der Streitteile. Da dieser bereits selbsterhaltungsfähig ist, trifft den Beklagten keine Unterhaltspflicht. Davon abgesehen, betreffen Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung auch nach rechtskräftiger Scheidung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis; sie sind daher kein Naturalunterhalt für die darin wohnenden (unterhaltsberechtigten) Kinder (EFSlg 65.050; EvBl 1993/161; Purtscheller-Salzmann aaO Rz

277) und demnach auch keine Leistungen, die den selbsterhaltungsfähigen Kindern anzulasten wären. Zur Benützung der vormaligen Ehewohnung ist die Klägerin auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 ABGB berechtigt; es liegt daher an ihr, ihren Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten.

Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist (s SZ 60/97). Das gilt auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wenn das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung noch anhängig ist. Die vom Gegner getragenen Wohnungskosten sind angemessen anzurechnen, wenn ihre Weiterzahlung nicht gefährdet erscheint (EFSlg 64.352; EvBl 1993/161; siehe Purtscheller-Salzmann aaO Rz 271).

In diesem Sinn wurde entschieden, daß sich die geschiedene Ehegattin, die während des Aufteilungsverfahrens die vormalige Ehewohnung bewohnt, die Hälfte der Aufwendungen für die von beiden Teilen bewohnte Mietwohnung (6 Ob 700/90) und etwa die Hälfte der Rückzahlungsraten für eine Eigentumswohnung (EvBl 1993/161) als Naturalunterhalt anrechnen lassen muß. Nichts anderes kann gelten, wenn dem Unterhaltspflichtigen zwar keine Aufwendungen für Miete oder Darlehensrückzahlungen entstehen, er aber, könnte er über die Wohnung verfügen, Mieteinnahmen erzielen oder eigene Mietaufwendungen ersparen könnte. Auch in diesem Fall verringert sich der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten um die Wohnungskosten, die zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Daß die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern daß der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die im Eigentum des Unterhaltpflichtigen stehende Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, weil der Unterhaltsberechtigte durch die Benützung dieser Wohnung einen geringeren Unterhaltsbedarf hat und weil dem Unterhaltspflichtigen dadurch eigene (Miet-)Aufwendungen entstehen oder (Miet-)Einkünfte entgehen.

Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken. Warum es im vorliegenden Fall anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hätte die Klägerin Aufwendungen für die Wohnung zu tragen, so hätte sie dafür einen Teil des ihr zustehenden (Geld)Unterhalts aufzuwenden. Diese Aufwendungen erspart sie sich; für die Deckung der verbleibenden Bedürfnisse genügt daher ein geringerer als der ihr insgesamt zustehende Betrag. Nach dem festgestellten Einkommen des Beklagten steht der Klägerin ein monatlicher (Geld-)Unterhalt von S 10.000,- zu. Die Frage, ob die Naturalleistungen des Beklagten die Unterhaltsbedürfnisse der Klägerin so decken, daß sie tatsächlich mit ihrem vollen Wert vom Gesamtunterhaltsanspruch in Abzug gebracht werden dürfen, muß nicht geprüft werden! Das Rekursgericht hat zu Recht darauf verwiesen, daß die Klägerin selbst angegeben hat, sie wäre gegen Räumung der Wohnung von Gegenständen des Beklagten und gegen Übergabe der Schlüssel bereit, sich ein Benützungsentgelt von S 3.000,- anrechnen zu lassen und die Betriebskosten selbst zu tragen.

Aus diesem Grund hat das Erstgericht auch das Benützungsentgelt mit S 3.000,- festgesetzt; der Beklagte hat hingegen vorgebracht, daß für ein Haus dieser Größe mindestens S 6.000,- zu entrichten wären. Nach den Verfahrensergebnissen steht daher nicht fest, daß der Klägerin das gesamte erzielbare Mietentgelt angerechnet würde. Ebensowenig trifft es zu, daß der Klägerin der begehrte Geldunterhalt deshalb zustünde, weil das auf ihren Unterhalt angerechnete Benützungsentgelt das Einkommen des Beklagten erhöhte. Dem Beklagten fließen keine Mieteinkünfte zu; seine Ersparnis an Geldunterhalt stehen die Aufwendungen für die eigene Wohnversorgung gegenüber.

Der Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO, § 41, 50 ZPO.

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