Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- (darin enthalten S 849,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die zwischen den Streitteilen am 11.10.1974 geschlossene Ehe, welcher der am 30.11.1974 geborene eheliche Sohn Tobias J***** entstammt, wurde mit Urteil vom 10.4.1991 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Grund für die Ehescheidung war unter anderem die Auflösung der Hausgemeinschaft durch den Beklagten am 1.11.1989 und die gleichzeitige Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch eines monatlichen Unterhalts von S 24.360,--, wobei der Beklagte infolge erbrachten Geldunterhalts von S 17.350,-- und anrechenbarer Naturalunterhaltsleistungen in Höhe von S 4.360,-- mit insgesamt S 21.710,-- (jeweils monatlich) von der Erbringung der Unterhaltsleistung befreit sei.
Der Beklagte wendete ein, durch die von ihm erbrachten Bar- und Naturalleistungen sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin bei weitem gedeckt.
Unstrittig ist, daß der Beklagte die Kosten der (ursprünglichen) Ehewohnung, einer Eigentumswohnung, bestreitet, wobei er monatlich eine Darlehensrückzahlung von S 8.550,-- tätigt und für Betriebskosten S 4.130,-- durchschnittlich monatlich leistet. Diese Kosten sind nach Ansicht der Klägerin zu je einem Drittel auf sie, den Beklagten und das der Ehe entstammende Kind, das bei der Klägerin wohnt, anzurechnen. Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, die Kosten für die Ehewohnung im Gesamtbetrag von S 12.680,-- seien zur Hälfte als Naturalunterhalt auf die vom Beklagten zu erbringende Unterhaltsleistung anzurechnen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit Teilurteil vom 4.6.1992 schuldig, der Klägerin ab Februar 1992 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 19.900,-- zu bezahlen (Punkt 1); der Beklagte könne sich infolge von Naturalleistungen für die Wohnungskosten, die mit der Hälfte dieser Zahlungen, also dem Teilbetrag von S 6.500,-- auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin angerechnet werden, durch weitere Zahlung der Wohnungskosten (Raten, Betriebskosten und Haushaltsversicherung) auch künftig in einem Teilbetrag von S 6.500,-- von der Unterhaltsleistung befreien (Punkt 2); der Beklagte sei bis einschließlich Mai 1992 durch bereits erbrachte Geldleistungen von S 13.400,-- von der Zahlung laut Punkt 1 des Teilurteils befreit (Punkt 3.). Es ging davon aus, daß der Beklagte im Jahre 1991 monatlich durchschnittlich netto S 76.500,-- verdient habe. Derzeit überweise der Beklagte an die Klägerin an Unterhalt S 17.350,-- monatlich, erbringe monatliche Darlehensrückzahlungen für die ihm alleine gehörige frühere Ehewohnung im Betrag von S 8.550,--, zahle Betriebskosten von monatlich S 4.130,-- und wende für die Haushaltsversicherung (der Ehewohnung) durchschnittlich S 200,-- monatlich auf. Die Naturalleistungen für die Ehewohnung, die die Klägerin gemeinsam mit dem der Ehe entstammenden Sohn benutze, beliefen sich sohin auf S 12.880,--. Das Teilurteil solle einer ersten titelmäßigen Absicherung der Klägerin nach Scheidung der Ehe dienen. Der im Teilurteil festgelegte Unterhaltsbetrag sei jedenfalls berechtigt. Die Naturalleistungen des Beklagten von rund S 13.000,-- monatlich seien der Klägerin zur Hälfte anzurechnen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es führte aus, daß der Aufwand des unterhaltsverpflichteten Beklagten an Kosten der ursprünglichen Ehewohnung allein das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen betreffe, sodaß die Anrechnung eines Teils dieser Leistungen zu Lasten des gemeinsamen ehelichen Sohnes nicht möglich sei. Dies gelte für den Aufwand für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung; Beiträge, um die Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, seien als Naturalunterhaltsleistungen auch für die die Wohnung mitbenützenden unterhaltsberechtigten Kinder zu betrachten. Der Geldunterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten mindere sich dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Wohnung übernehme. In den Fällen der einseitigen Auflösung der Hausgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner habe der Unterhaltsberechtigte zusätzlich zum Anspruch auf Weiterfinanzierung der Wohnung noch jenen auf Befriedigung seiner sonstigen Bedürfnisse in Form von Geldunterhalt. Die Kosten der Bewahrung des benützungsfähigen Zustandes der Ehewohnung (S 4.330,-- monatlich) seien nach Köpfen, also zu einem Drittel, auf die Unterhaltsleistung anrechenbar. Die Kreditzahlungen im Betrage von S 8.550,-- monatlich dagegen seien bis zur endgültigen Entscheidung über das weitere Schicksal der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren zur Gänze zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Rein rechnerisch wären daher vom noch zu ermittelnden Unterhaltsanspruch S 9.993,33 abzuziehen, weil durch die vom Beklagten erbrachten Naturalleistungen die Unterhaltsbedürfnisse der Klägerin in einem Maß und in einer Art gedeckt würden, daß sie zur Bestreitung ihres vollständigen Unterhalts nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrags bedürfe. Eine Kürzung auf weniger als S 6.500,-- monatlich hinsichtlich der Naturalleistungen komme nicht in Betracht, sodaß nicht erörtert werden müsse, ob die Anrechnung der Naturalleistung mit dem vollen Betrag (S 9.993,30) oder bloß zu einem angemessenen geringeren Bruchteil stattzufinden habe. Die Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, inwieweit Naturalunterhalt durch Beistellung einer Wohnung seitens des Unterhaltspflichtigen auf den von ihm grundsätzlich zu leistenden Geldunterhalt anzurechnen ist, keine ausreichende Judikatur des Obersten Gerichtshofs besteht.
Unstrittig ist, daß die von der Klägerin und dem der Ehe entstammenden Sohn derzeit benützte ehemalige Ehewohnung eine Eigentumswohnung ist, die im alleinigen Eigentum des Beklagten steht (AS 7 und S.3 des Ersturteils = AS 61) und daß ein Aufteilungsverfahren, dessen Gegenstand auch die Ehewohnung ist, anhängig ist (S.5 des Ersturteils = AS 65). Der Kläger zahlt monatlich für diese Eigentumswohnung eine Darlehenstilgungsrate von S 8.550,-- und an Betriebskosten bzw. für eine Haushaltsversicherung monatlich S 4.330,--.
Grundsätzlich ist der gesamte angemessene Unterhalt dem geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten in Geld zuzusprechen (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 271). Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis der Ehegatten und stellen keinen für den Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Naturalunterhalt für die auch in der Wohnung wohnenden Kinder dar (Purtscheller-Salzmann, aaO, Rz 277; 1 Ob 541/92; 1 Ob 551/91). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden wurde (RZ 1991/88). Diese besondere Zurechnung wird damit begründet, daß der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte gemäß § 97 ABGB alles zu unterlassen und vorzukehren hat, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dieser Anspruch besteht im Falle einer Scheidung bei rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG (davon ist hier auszugehen) im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten weiter (JBl. 1987, 518; EFSlg.47.519). Durch diese Bestimmung soll der Ehegatte ganz allgemein in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf deshalb sein Bestand- oder sein sonstiges Benützungsrecht nicht aufgeben, sondern hat alles zu unterlassen, was die Beendigung des Bestand- oder des Benützungsverhältnisses zur Folge haben könnte. Demgemäß sind nur die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen dagegen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. Wenn - wie hier - der Vater die Ehewohnung verlassen hat, ist eine Anrechnung der Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Haushaltsversicherung) auch auf seine Person (zu einem Drittel) nicht gerechtfertigt, weil er - entgegen dem der Entscheidung 1 Ob 551/91 zugrundeliegenden Sachverhalt - diese Wohnung nicht mehr benützt. Durch die Bestreitung der Wohnungsbenützungskosten leistet der Vater demnach der geschiedenen Gattin Naturalunterhalt, wobei diese Wohnungsbenützungskosten der Klägerin jedenfalls mit der Hälfte anzurechnen sind (1 Ob 551/91; Purtscheller-Salzmann, aaO). Das bedeutet also, daß die Kosten der Bewahrung des benützungsfähigen Zustandes der Ehewohnung im Betrag von S 4.330,-- (Betriebskosten + Haushaltsversicherung) tatsächlich mit S 2.165,-- auf die vom Beklagten zu erbringende Unterhaltsleistung anrechenbar sind.
Zu prüfen ist, inwieweit die Kreditrückzahlungsraten, die die Beschaffung der Ehewohnung betreffen, im Betrage von S 8.550,-- monatlich auf den vom Beklagten zu erbringenden Geldunterhalt anzurechnen sind. Der durch das Bewohnen der Ehewohnung bewirkte Unterhaltsbedarf wirkt sich auf die Bemessung der Höhe des zu leistenden Unterhalts aus. Trägt der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Wohnung, so vermindert sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten (SZ 60/97; 6 Ob 700/90). Dies trifft auch dann zu, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung aber - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgeschlossen ist. Die vom Beklagten getragenen Wohnungskosten sind daher angemessen zu berücksichtigen (6 Ob 700/90). Da die zur Beschaffung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen lediglich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen - wie zuvor ausgeführt -, scheidet eine Berücksichtigung der Darlehensrückzahlung als Naturalunterhalt für den der Ehe entstammenden Sohn aus. Die unterhaltsberechtigte Klägerin muß sich aber im Sinne obiger Ausführungen diese Wohnungskosten in angemessener Weise anrechnen lassen, insbesondere weil der über die Wohnung verfügungsberechtigte Beklagte gemäß § 97 ABGB verpflichtet ist, für den Erhalt der Ehewohnung Sorge zu tragen, zumal sich die wohnungsbedürftige Ehegattin nicht auf irgendeine andere zur Verfügung gestellte Wohnung verweisen lassen muß (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 97). Nun benützt die Klägerin die ehemalige Ehewohnung allein (die Mitbenützung durch den der Ehe entstammenden Sohn ist im Sinne obiger Ausführungen zu vernachlässigen, da dieser sein Benützungsrecht aus dem der Klägerin zustehenden ableitet), der Beklagte benützt die Ehewohnung derzeit jedenfalls nicht. Die vom Beklagten erbrachten Darlehensrückzahlungen kommen daher derzeit alleine der Klägerin zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse zugute. Es erscheint daher durchaus angemessen, etwa die Hälfte dieser Rückzahlungsraten als Naturalunterhalt der Klägerin zu bewerten. Damit erweist sich aber der von den Vorinstanzen insgesamt angerechnete Teilbetrag (S 6.500,--) im Ergebnis als berechtigt. Hiebei wird nicht übersehen, daß die ehemalige Ehewohnung eine dem Beklagten allein gehörige Eigentumswohnung darstellt und durch die (weitere) Bezahlung der Darlehensrückzahlungsraten eine Vermögensbildung erfolgt. Die ehemalige Ehewohnung ist aber Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gemäß § 81 EheG, sodaß die durch Bezahlung der Darlehensraten erfolgende Vermögensbildung auch der Klägerin zugutekommt. Im Aufteilungsverfahren wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß die in Anschlag zu bringende Schuldenrückzahlung durch den Beklagten in dem Umfang, in welchem Naturalunterhalt an die Klägerin gewährt wird, als Unterhaltsleistung anzusehen ist.
Zu bedenken ist auch, daß die Erbringung von Naturalleistungen bei bestehender Verpflichtung zur Geldzahlung die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung nur dann zu vermindern vermag, wenn dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und in einer Art gedeckt sind, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhalts nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedarf (1 Ob 541/92; EFSlg. 47.546). Würde sich also ein Geldunterhalt ergeben, der nur in einem solchen Maße über dem grundsätzlich als Naturalunterhalt anzurechnenden Betrag für Kreditrückzahlungen bezüglich einer Ehewohnung liegt, weil beispielsweise eine luxuriöse Ehewohnung beibehalten wird (oder gemäß § 97 ABGB beibehalten werden muß), dann bedarf der jeweils Unterhaltsberechtigte eben eines höheren Geldbetrages, um seinen vollständigen Unterhalt decken zu können. Die Klägerin zeigt im vorliegenden Fall nur theoretische Erwägungen auf, nach welchen der verbleibende Geldunterhalt zu gering wäre, um die Unterhaltsbedürfnisse angemessen befriedigen zu können. Sie behauptet aber nicht einmal, daß durch den aufgrund der Urteile der Vorinstanzen ihr ohnehin zukommenden monatlichen Geldunterhalt von S 13.400,-- ihre über den Wohnungsbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedürfnisse nicht vollständig befriedigt werden könnten. Dies ist bei einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 13.400,--, der der Klägerin zur Verfügung steht, auch nicht anzunehmen.
Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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