Rechtssatz
Zu den Privatentnahmen des Unterhaltspflichtigen zählen nicht nur Barentnahmen, sondern auch sonstige Entnahmen, wie etwa bei Verwendung eines Personenkraftwagens für private Zwecke die darauf entfallenden Anteile.
1 Ob 56/08d | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T1); Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02082_96Z0000_003