Rechtssatz
Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.
7 Ob 178/02f | OGH | 09.09.2002 |
Beisatz: Die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis ist tatsächlich angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht. (T1)<br/>Beisatz: Sollte der Unterhaltsberechtigte auf der "Überalimentierung" in Form einer - für einen einzelnen Bewohner durchaus als groß zu bezeichnenden - 130 m²-Wohnung bestehen bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und in Anrechnung gebracht werden. (T2) |
2 Ob 93/06z | OGH | 09.11.2006 |
Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T3) |
4 Ob 55/07b | OGH | 04.09.2007 |
Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T4) |
3 Ob 44/08d | OGH | 08.05.2008 |
Beis wie T4 nur: Leistungen zur Wohnversorgung sind (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T5) |
6 Ob 5/08s | OGH | 13.03.2008 |
Beisatz: Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/35 |
2 Ob 39/08m | OGH | 24.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)<br/>Beis wie T4; Beis wie T5 |
2 Ob 67/09f | OGH | 18.12.2009 |
Vgl auch; auch Beis wie T6; Beisatz: Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. (T9) |
4 Ob 42/10w | OGH | 08.06.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T10)<br/>Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T11) Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T12)<br/>Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13) |
2 Ob 246/09d | OGH | 21.10.2010 |
Vgl; Vgl Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T14)<br/>Beis wie T13; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T15)<br/>Veröff: SZ 2010/134 |
1 Ob 212/10y | OGH | 25.01.2011 |
Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15 |
7 Ob 50/11w | OGH | 21.12.2011 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T16) |
7 Ob 179/11s | OGH | 27.02.2012 |
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt, so ist sein Wohnbedürfnis damit befriedigt. Er bedarf in diesem Fall nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken. (T17) |
9 Ob 39/14x | OGH | 26.08.2014 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T17 |
10 Ob 110/15x | OGH | 22.02.2016 |
Beisatz: Voraussetzung für die Anrechnung von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt ist aber, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Keine Anrechnung bei Unzumutbarkeit des Verbleibs in der vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung. (T19)<br/> |
1 Ob 137/16b | OGH | 30.08.2016 |
Vgl; Beisatz: Eine eigene Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Klägerin könnte aber nur dann unterhaltsmindernd sein, wenn sie für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T20)<br/>Beis wie T11; Beis wie T13<br/>Beisatz: Hier: Bestandvertrag mit ortsunüblich niedrigem Mietzins, wobei der Unterhaltspflichtige Mitvermieter ist. (T21)<br/> |
1 Ob 130/16y | OGH | 30.08.2016 |
Auch; nur T11; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für die Höhe des fiktiven Mietwerts ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, weil es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt. (T22)<br/>Bem: So schon 7 Ob 179/11s. (T23) |
4 Ob 117/18m | OGH | 23.10.2018 |
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T13 |
2 Ob 211/18w | OGH | 24.06.2019 |
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T24); Veröff: SZ 2019/53 |
10 Ob 82/19k | OGH | 21.01.2020 |
Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Erspart sich der Unterhaltsberechtigte, der die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung ohne Belastung mit Kreditraten bewohnt, zwar ‚Mietzinszahlungen‘, nicht aber den sonstigen, mit dem Wohnen verbundenen Aufwand durch Betriebskosten, scheitert eine Reduktion des Unterhalts um eine Mietzinsersparnis. (T25) |
1 Ob 221/20m | OGH | 21.12.2020 |
Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14 |
4 Ob 9/23m | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz: Im Fall der „Drittpflege“ sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet. (T26) |
3 Ob 213/22b | OGH | 15.03.2023 |
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13 |
8 Ob 164/22h | OGH | 25.01.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: hier: die seitens der Unterhaltsberechtigten getragenen Wohnungsbenützungskosten verringerten das Ausmaß der berücksichtigten Wohnversorgung nicht. (T27) |
9 Ob 30/23m | OGH | 27.09.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte für die Betriebskosten der Wohnung aufkommt, kann allenfalls zu einem (im Vergleich) geringeren Abzug berechtigen, wird aber in der Regel nicht zu einem völligen Entfall der Anrechnung führen. (T28)<br/>Anm: Einschränkend zu T25. |
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00510_9400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)