European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00057.21D.0928.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 11. 11. 2020 erhöhte das Erstgericht den vom unterhaltspflichtigen Vater der mj Kinder L*****, E***** und La***** zu leistenden monatlichen Unterhalt (gestaffelt) ab 1. 1. 2020.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu, weil das rechtliche Gehör des Vaters im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei und der Vater im Rekurs auch die Erheblichkeit des Verfahrensmangels dargetan haben könnte. Er habe nämlich in seiner Rechtsrüge ausgeführt, die Kinder seien ihm zurechenbar wohnversorgt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
[4] 1. Mit seinen Ausführungen, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Erstgericht nicht über seinen Antrag, ihm die Frist zur Erstattung eines Vorbringens zu dem von ihm behaupteten Naturalunterhalt zu erstrecken, entschieden, sondern bloß faktisch zugewartet habe, macht der Revisionsrekurswerber einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG geltend (vgl 7 Ob 59/21h Rz 23). Dieser kann auch dann gemäß § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn er vom Rekursgericht verneint worden ist (RS0121265 [T4]).
[5] 2. Ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, muss hier aber nicht näher untersucht werden. Verfahrensverstöße können nämlich auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen; die Erheblichkeit des Mangels ist vom Rechtsmittelwerber darzulegen (RS0043027 [T13]). Dies ist dem Revisionsrekurswerber mit seiner (in der Rechtsrüge konkretisierten) Behauptung zum anrechenbaren Naturalunterhalt nicht gelungen.
[6] 3. Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (RS0047254). Für die Frage der Anrechnung von Wohnungskosten auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ist entscheidend, ob die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zurechenbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn entweder der Unterhaltsschuldner tatsächlich Aufwendungen für die Kosten der Wohnung trägt, in der das Kind wohnt oder er dem Kind sein Eigentum (zB ausbezahlte Eigentumswohnung) zur Verfügung stellt (9 Ob 48/13v = EF-Z 2014/46 [Gitschthaler]; 1 Ob 143/12d [Pkt II.3.]; RS0123485; RS0121283; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht9 202). Dies ist hier nach den Behauptungen des Vaters aber nicht der Fall.
[7] 4. Die Kinder wohnen mit der Mutter im ehemaligen gemeinsamen Einfamilienhaus der Eltern. Nach der Scheidung wohnte auch der Vater noch bis August 2017 im Einfamilienhaus und zahlte den restlichen Kredit zur Gänze zurück. Dadurch hat er aber noch keine ihm auf die künftigen Unterhaltsansprüche der Kinder (ab 1. 1. 2020) anrechenbare Naturalleistung in Form der Wohnversorgung geleistet. Die Wohnversorgung der Kinder erfolgt nun vielmehr alleine durch die Mutter, in deren Alleineigentum das ausfinanzierte Haus steht.
[8] Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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