OGH 4Ob142/06w; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 1Ob143/12d; 6Ob61/13h; 1Ob203/14f; 4Ob85/16b; 1Ob137/16b; 1Ob130/16y; 9Ob45/16g; 2Ob211/18w; 9Ob57/21d; 3Ob213/22b; 8Ob164/22h (RS0121283)

OGH4Ob142/06w; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 1Ob143/12d; 6Ob61/13h; 1Ob203/14f; 4Ob85/16b; 1Ob137/16b; 1Ob130/16y; 9Ob45/16g; 2Ob211/18w; 9Ob57/21d; 3Ob213/22b; 8Ob164/22h15.3.2023

Rechtssatz

Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. Der Umstand, dass der betreuende Elternteil Kreditrückzahlungen leistet und die Betriebskosten der Wohnung trägt, steht der Anrechnung nicht grundsätzlich entgegen. Das Ausmaß der Anrechnung ist eine Frage des Einzelfalls.

Normen

ABGB §140 Abs1 Ac

4 Ob 142/06wOGH28.09.2006

Veröff: SZ 2006/144

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Auch; nur: Das Ausmaß der Anrechnung ist eine Frage des Einzelfalls. (T1)<br/>Abweichend; nur: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. (T2)<br/>Beisatz: Aus dem bloßen Miteigentum allein lässt sich noch kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den den Kindern geschuldeten Geldunterhalt ableiten. (T3)

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Abweichend; nur T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Das bloße Bereitstellen des Eigentums durch den Unterhaltsschuldner reicht zur Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den geschuldeten Geldunterhalt nicht aus. (T4)

1 Ob 143/12dOGH15.11.2012

nur T2; Beisatz: Eine Anrechnung auf die Leistung des Unterhaltspflichtigen, der über die Wohnung verfügungsberechtigt ist, als Naturalunterhalt hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn die Bedarfsdeckung ausnahmsweise wirtschaftlich zur Gänze dem betreuenden Elternteil zuzurechnen ist, etwa weil dieser sämtliche Kreditraten trägt oder bei der nachehelichen Vermögensaufteilung eine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnungsnutzung erbracht hat. (T5)

6 Ob 61/13hOGH24.10.2013

Vgl; nur T2; Beis wie T5

1 Ob 203/14fOGH27.11.2014

Auch; Beisatz: Dagegen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass der (für den Hausbau aufgenommene) Kredit „endfällig“ ist und bis dorthin keine Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Mit einer solchen Finanzierungsform werden bestimmte ‑ im Allgemeinen im „Mietwert“ zum Ausdruck kommende ‑ Kosten der Wohnraumbeschaffung nur zeitlich verschoben. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass derjenige Miteigentümer, der schließlich den endfälligen Kredit zu tilgen hat, den Wohnraum wirtschaftlich gesehen zur Verfügung stellt, oder auch (sogar im Regelfall) beide. Sind im Einzelfall die beiden Hälfteeigentümer gleichmäßig belastet, weil sie für den (endfälligen) Kredit entweder solidarisch oder aber zu gleichen Teilen haften, ist die „reine“ Wohnversorgung des Kindes beiden je zur Hälfte zuzurechnen. (T6)

4 Ob 85/16bOGH24.05.2016

Auch

1 Ob 137/16bOGH30.08.2016

Auch; nur T1; nur T2

1 Ob 130/16yOGH30.08.2016

Auch; nur T1; nur T2

9 Ob 45/16gOGH29.09.2016

Vgl auch; nur T1; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten sowohl im Kindes- als auch im Ehegattenunterhaltsrecht. (T7)<br/>Beisatz: Der Grund für die Anrechnung der Wohnversorgung als Naturalunterhalt liegt im Wesentlichen in der teilweise beim Unterhaltsberechtigten eintretenden Bedarfsdeckung. (T8)<br/>Beisatz: Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil lediglich sein bloßes Eigentum dem Unterhaltsberechtigten zur Wohnversorgung zur Verfügung stellt, „leistet“ er aus eigenem Vermögen, indem er auf sonst erwirtschaftbare Mieterträgnisse verzichtet. (T9)<br/>Beisatz: Die maßgebliche (gänzliche oder teilweise) Wohnkostenersparnis durch Zurverfügungstellen der Wohnung ist daher nicht nur dann gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er bloß das Eigentum bereitstellt. (T10)<br/>Beisatz: Die in vereinzelten Entscheidungen vertretene Auffassung, aus dem bloßen Miteigentum lasse sich noch kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt ableiten, ist damit überholt (gegenteilig zu T3, T4). (T11)

2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

nur T2; Beisatz: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T12); Veröff: SZ 2019/53

9 Ob 57/21dOGH28.09.2021

Vgl

3 Ob 213/22bOGH15.03.2023

vgl; nur T1; nur T2

8 Ob 164/22hOGH25.01.2023

nur T2<br/>Beisatz: Auch im Fall des grundlosen Verlassens ist der halbe Mietwert anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit keinen Kosten belastet ist. (T13)<br/>Beisatz: Die Wohnversorgung ist bei der Bemessung des Geldunterhalts nicht schon deshalb in geringerem Ausmaß zu berücksichtigen, weil der Unterhaltspflichtige nicht zusätzlich auch noch alle Wohnungsbenützungskosten trägt. (T14)<br/>Anm: Zur Anrechnung des halben Mietwerts auch bei unberechtigten Verlassen schon 2 Ob 211/18w.<br/>Zu Wohnungsbenützungskosten bereits 3 Ob 35/19x.

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00142_06W0000_001