OGH 4Ob510/94 (RS0047248)

OGH4Ob510/948.3.1994

Rechtssatz

Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Ac
EheG §69 Abs2

4 Ob 510/94OGH08.03.1994
1 Ob 570/95OGH06.09.1995

Vgl aber; Veröff: SZ 68/157

1 Ob 79/98vOGH30.10.1998

Gegenteilig

1 Ob 68/00gOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. (T1)

2 Ob 230/00pOGH21.06.2001

nur: Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. (T2)

7 Ob 178/02fOGH09.09.2002

Auch; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen. (T3)

7 Ob 197/06fOGH30.08.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Ehewohnung steht im Miteigentum beider Ehegatten. (T4)

6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 93/06zOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T5)

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Auch; nur T2; Beisatz: Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt (zB Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen oder elektrische Energie), sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. (T6)

1 Ob 71/07hOGH29.11.2007

Vgl auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten können grundsätzlich einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt darstellen. (T7)

7 Ob 105/09fOGH27.01.2010

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 203/10xOGH15.02.2011

Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7

7 Ob 226/11bOGH25.01.2012

nur: Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T8)

4 Ob 211/16gOGH22.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00510_9400000_001

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