OGH 7Ob171/99v

OGH7Ob171/99v15.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Melanie M*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Tamas M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt (Streitwert S 136.491,-- sowie laufender Unterhalt von S 5.028,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 1998, GZ 4 R 394/98i-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17. Juni 1998, GZ 3 C 5/98p-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Begründung

Die Streitteile sind in aufrechter Ehe seit dem 29. 10. 1986 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen der am 27. 3. 1987 geborene Arthur und die am 23. 1. 1993 geborene Melanie. Die Ehewohnung in I*****straße 1, steht im Wohnungseigentum des Beklagten. Dieser ist am 1. Mai 1994 - im Einvernehmen mit der Klägerin - aus der Wohnung ausgezogen. Der Beklagte bezahlte in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1997 für seine Kinder insgesamt S 10.000 an Unterhalt, ab Jänner 1998 S 12.000. Sein monatliches Durchschnittseinkommen betrug im relevanten Zeitraum S 44.714.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 20. 1. 1998 eingebrachten Klage zuletzt Zahlung von S 136.491 an rückständigem sowie an laufendem Unterhalt S 5.028 monatlich ab Dezember 1997, da ihr Unterhalt in Höhe von monatlich S 10.000 gebühre, während der Beklagte lediglich freiwillig S 4.972 zahle.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er leiste der Klägerin Unterhalt entsprechend einer mit ihr getroffenen Vereinbarung. Danach sei vom Unterhaltsbeitrag von S 10.000 monatlich eine Ausgleichszahlung von S 6.000 für die vom Beklagten vorzunehmende Darlehensrückzahlung für die Ehewohnung abzuziehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es traf nachstehende entscheidungswesentliche Feststellungen:

Anlässlich eines von der Klägerin betriebenen Scheidungsverfahrens im Jahre 1992 erstattete der Beklagtenvertreter folgenden Vergleichsvorschlag:

"Unterhalt an die geschiedene Gattin Melanie M*****. Es wird ein Unterhaltsbeitrag von S 9.600 geleistet, und zwar wertgesichert an den VPI 1986, Stichmonat Oktober 1992. Eine Erhöhung dieses Unterhaltes, aus welchen Gründen immer, insbesondere auch aus einem allfälligen höheren Einkommen oder aus einem Wegfall anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen des Dr. M***** ist ausgeschlossen.

Dr. M***** ist aber berechtigt, eine Herabsetzung des Unterhaltes unter diesen Betrag dann zu begehren, wenn zufolge geänderter Verhältnisse der gesetzlich errechnete Unterhaltsanspruch der geschiedenen Gattin niedriger wäre. In diesem Fall begrenzt sich die Unterhaltspflicht in der Höhe des gesetzlichen Unterhaltes."

Zum Abschluss eines Vergleiches kam es nicht, weil sich die Streitteile versöhnten; das Scheidungsverfahren ruht.

Im Frühjahr 1994 kam es zwischen den Streitteilen erneut zu Spannungen. Von ihnen wurden mehrere Besprechungstermine bei einer Erziehungsberaterin in Anspruch genommen. In Zusammenarbeit mit dieser Psychotherapeutin wurde dann vereinbart, dass sich die Streitteile für eine gewisse Dauer trennen sollten, um die für die Kinder belastende Situation zu beenden, und der Beklagte für ca ein Jahr lang aus der bisher gemeinsamen Wohnung auszieht, während die Klägerin zusammen mit den beiden Kindern dort verbleiben. Die Ergebnisse der Besprechungen bei der Erziehungsberatung wurde in einem Ergebnisprotokoll festgehalten, das am 20. 4. 1994 den Streitteilen übermittelt wurde. Die Klägerin verpflichtete sich, die Kosten für die Wohnung zu übernehmen, wobei beide Streitteile auf den damaligen Vorschlag des Beklagtenvertreters vom Oktober 1992 Bezug nahmen, in dem in den Punkten 3 und 4 festgehalten ist, dass die Klägerin die Betriebskosten der Wohnung übernimmt, während der Beklagte die Rückzahlung der Hypothekarverbindlichkeiten alleine übernimmt, im Gegenzug hingegen die Klägerin dem Beklagten S 6.000 an Ausgleichsbeitrag für die Wohnung zu leisten hat und dieser berechtigt ist, die diesbezügliche Forderung mit der monatlichen Unterhaltsleistung für die Klägerin in Verrechnung zu bringen. Diese finanzielle Regelung sollte auf Basis des damaligen Vergleichsvorschlages aus dem Jahre 1992 erfolgen. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Klägerin monatlich einen Betrag von S 20.000 zuzüglich Kinderbeihilfe erhalten sollte. Beide Streitteile waren sich zum damaligen Zeitpunkt bewusst, welche Modalitäten sie für den Fall des Getrenntlebens vereinbarten.

Der Beklagte zog am 1. 5. 1994 aus der ehelichen Wohnung aus und ist seitdem nicht mehr zurückgekehrt. Die Klägerin bezahlte die Annuitäten für die Ehewohnung bis September 1995. Danach stellte sie dann die Rückzahlungen ein, worauf der Beklagte diese selbst übernahm und sie vom Unterhaltsbeitrag für die Klägerin abzog. Im Herbst 1996 erklärte die Klägerin dem Beklagten, dass sie finanzielle Probleme habe, worauf sich dieser bereiterklärte, die Unterhaltszahlungen der Wertsicherung anzupassen. Seit Jänner 1998 bezahlt der Beklagte monatlich S 4.972 an Unterhalt für die Klägerin und begleicht auch die laufenden Rückzahlungen für die Hypothekardarlehen, die auf der Ehewohnung haften. Die Klägerin ist nicht berufstätig.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass im Jahre 1994 eine ausdrückliche Unterhaltsregelung getroffen worden sei. Danach sollte die Klägerin in der Ehewohnung verbleiben, die Betriebskosten für die Wohnung übernehmen und einen "Ausgleichsbetrag" von S 6.000 für die Wohnung an den Beklagten leisten. Dieser sollte berechtigt sein, den Ausgleichsbetrag mit der monatlichen Unterhaltsleistung für die Klägerin zu verrechnen. Durch die Einhaltung dieser Unterhaltsvereinbarung über vier Jahre sei zumindest schlüssig eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die für die Dauer eines Jahres gedachte Unterhaltsleistung erhalten werde.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Den Ehegatten stehe es grundsätzlich frei, im Sinn der §§ 91, 94 Abs 1 ABGB eine Unterhaltsregelung für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu treffen. Ein derart vereinbarter Unterhaltsanspruch gehe grundsätzlich dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Die Streitteile hätten eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, die durch Jahre praktiziert worden sei. Der Umstand, dass der Beklagte entsprechend dieser vereinbarten Regelung über Jahre Unterhalt an die Klägerin geleistet habe und von ihr unbeanstandet angenommen worden sei, sei als konkludenter Vertragsabschluss hinsichtlich der perpetuierten Unterhaltsregelung zu betrachten. Vertragliche Unterhaltsregelungen unterlägen der Umstandsklausel; Unterhaltsansprüche nach § 94 ABGB seien für die Zukunft dem Grunde nach keinesfalls unverzichtbar. Bis zum Widerruf eines Unterhaltsverzichtes könne auf allenfalls zustehende Mehrleistungen wirksam verzichtet werden, wobei der Unterhaltsberechtigte tatsächlich jederzeit die durch Parteiendisposition getroffenen Vereinbarungen einseitig widerrufen könne. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Umstandsklausel lägen nicht vor. Ein Widerruf der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung könne nicht festgestellt werden und sei auch von der Klägerin gar nicht behauptet worden. Neben der Unterhaltsregelung sei auch eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Annuitäten der von der Klägerin bewohnten Ehewohnung getroffen worden. Bestandteil dieser Vereinbarung sei, dass der Beklagte berechtigt sei, diese Forderung von S 6.000 mit den monatlichen Unterhaltsleistungen in Verrechnung zu bringen. Der Beklagte habe sich an diese Vereinbarung gehalten. Er komme auch für die laufenden Rückzahlungen für die Hypothekardarlehen, die auf der Ehewohnung lasten, im Betrag von monatlich S 6.000 auf.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei, änderte aber diesen Ausspruch zufolge eines Antrags nach § 508 ZPO dahingehend ab, dass die Revision doch zulässg sei. Es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob durch die Klageführung ein Widerruf der festgestellten Unterhaltsvereinbarung zustandegekommen sei.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Stattgebung ihres Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, dass die Streitteile in aufrechter Ehe verheiratet sind. Der Ehegattenunterhalt wird primär durch Vertrag reguliert, der die Dispositionsbestimmungen des § 94 Abs 1 und 2 EheG verdrängt. Es steht daher den Ehegatten grundsätzlich in jeder Hinsicht frei, ihre Unterhaltsbeziehungen durch Vereinbarungen autonom zu gestalten. Diese Vertragsfreiheit ist nur durch das Anspruchsverzichtsverbot des Abs 3 leg cit beschränkt (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 94 mwN). Eine Unterhaltsvereinbarung kann auch schlüssig zustandekommen (Schwimann aaO). Eine solche setzt aber nach § 863 ABGB einen derart eindeutigen Aussagewert des Parteienverhaltens und der sonstigen Umstände voraus, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt. So genügt eine langdauernde unbeanstandete Unterhaltsübung für sich allein nicht, wenn sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei ergibt, dass sich der Unterhaltsempfänger als voll befriedigt erachtet, weil aus bloßem Nichtbegehren kein Verzichtswille abgeleitet werden kann (EvBl 1981/17 uva). Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sind Zahlungen, vor allem solche für die Ehewohnung, bei Festlegung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen, wenn der berechtigte Ehegatte damit einverstanden ist (Hopf/Kathrein, Eherecht Rz 17 zu § 94); dies auch nur teilweise, wie im Folgenden dargestellt wird.

Die Klägerin hat sich (zunächst für die voraussichtliche einjährige Dauer der Trennung) verpflichtet, die Annuitäten (in der Höhe von S 6.000) selbst zu zahlen und war auch damit einverstanden, dass ihr bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung von dem ihr zu zahlenden Unterhalt von S 10.000 ein Betrag von S 6.000 für die Wohnungsbenützung abgezogen wird.

Die Einstellung der Zahlungen durch die Klägerin ab September 1995 ist als konkludenter Widerruf der ursprünglichen einvernehmlichen Unterhaltsvereinbarung anzusehen. Dies deckt sich auch mit den Erwartungen der Eheleute, dass die Trennung nur sich ca auf ein Jahr erstrecken werde. Ab diesem Zeitpunkt kann daher von einer einvernehmlichen Unterhaltsregelung, die auch die Tragung der Wohnungskosten betrifft, nicht mehr gesprochen werden. Der Beklagte durfte daher nur bis dahin vom Unterhalt der Klägerin Ausgleichszahlungen von S 6.000 für Wohnungskosten abziehen (Hopf/Kathrein aaO mwN). Ab September 1995 ist daher der Unterhaltsanspruch nach dem Gesetz (§ 94 ABGB) zu errechnen, wobei durch die Klageeinbringung am 20. 1. 1998 die Verjährungsfrist gewahrt wurde.

Die zunächst als befristet angesehene Trennung ist in der Folge zur unbefristeten geworden. Dies führt aber infolge konkludenten Widerrufs der getroffenen Vereinbarung entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht zu einer "Perpetuierung" der einmal für die Dauer eines Jahres getroffenen Vereinbarung, weil die Klägerin auch erklärte, mit ihrem Geldunterhalt nicht das Auslangen finden zu können. Dies berechtigt sie ab dem konkludenten Widerruf der getroffenen Vereinbarung zur Geltendmachung ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruches, zu dessen Berechnung allerdings noch weitere Feststellungen erforderlich sein werden.

Vorweg ist jedoch rechtlich zu untersuchen, welche Qualifikation der "Ausgleichszahlung" (für die von ihr benützte und im Wohnungseigentum des Beklagten stehende Ehewohnung) zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der fiktive Mietwert einer dem Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung nach Auszug eines Ehegatten nicht auf den Geldunterhaltsanspruch des verbleibenden Ehegatten anzurechnen (RIS-Justiz RS0013521; RS0080373; SZ 68/157). Gemäß § 97 ABGB hat nämlich der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte alles zu unterlassen und vorzukehren, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Nur Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind als Naturalleistung zu beurteilen. Nur für den Fall, dass der Beklagte die Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten etc) bestreitet, wären diese Kosten nach der Kopfteilregelung (Nachweise in Hopf/Kathrein aaO Rz 18; RIS-Justiz RS00095079) zur Hälfte der Klägerin als Naturalleistung anzurechnen (7 Ob 529/93). Trägt der Unterhaltspflichtige die Kosten der Wohnung, so vermindert sich wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse der Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten (SZ 60/97; 6 Ob 700/90). Die unterhaltsberechtigte Klägerin muss sich aber im Sinne dieser Ausführungen die Wohnungskosten in angemessener Weise anrechnen lassen, insbesondere weil der über die Wohnung verfügungsberechtigte Beklagte gemäß § 97 ABGB verpflichtet ist, für den Erhalt der Ehewohnung Sorge zu tragen, zumal sich die wohnungsbedürftige Ehegattin nicht auf irgendeine andere zur Verfügung gestellte Wohnung verweisen lassen muss (7 Ob 529/93, Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 97). Die vom Beklagten erbrachten Darlehensrückzahlungen kommen derzeit der Klägerin zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse zugute. Da davon auszugehen ist, dass es sich bei der Ehewohnung um eine den Bedürfnissen der Familie entsprechende Eigentumswohnung handelt, erscheint es angemessen, etwa die Hälfte dieser Rückzahlungsraten als Naturalunterhalt der Klägerin zu bewerten (Hopf/Kathrein aaO Rz 17; EvBl 1993/161; ÖA 1994, 62; RIS-Justiz RS0009678; 7 Ob 529/93). Hiebei wird nicht übersehen, dass die Ehewohnung eine dem Beklagten allein gehörige Eigentumswohnung darstellt und durch die (weitere) Bezahlung der Darlehensrückzahlungsraten eine Vermögensbildung erfolgt. Die Ehewohnung wäre aber auch Gegenstand eines allfälligen Aufteilungsverfahrens gemäß § 81 EheG, weshalb die durch Bezahlung der Darlehensraten erfolgende Vermögensbildung auch der Klägerin im Fall der Scheidung zugutekäme.

Letztlich ist darauf zu verweisen, dass die Leistungen des Ehemannes für die Ehewohnung keinen Naturalunterhalt für die Kinder darstellen. Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen nämlich nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis der Ehegatten und stellen keinen für den Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Naturalunterhalt für die auch in der Wohnung wohnenden Kinder dar (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 277, 1 Ob 591/92, EvBl 1993/161; RIS-Justiz RS0009551).

Im fortgesetzten Verfahren wird daher festzustellen sein, wer die (laufenden) Betriebskosten der Wohnung (in welcher Höhe) zu bezahlen bzw wie hoch die vom Beklagten geleisteten monatlichen Kreditrückzahlungen sind, um beurteilen zu können, ob auf den Geldunterhalt eine vom Beklagten erbrachte Naturalleistung anzurechnen ist. Eine "Ausgleichszahlung" der Klägerin für die Benützung der Ehewohnung ist nicht anzunehmen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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