OGH 8Os437/59 (RS0009678)

OGH8Os437/5918.12.1959

Rechtssatz

Die Eltern sind nach Familienrecht verpflichtet, die Mißhandlung ihrer Kinder oder ihre Verführung zu unsittlichen Handlungen nicht zu dulden. Familienrechtliche Verpflichtungen solcher oder ähnlicher Art bestehen dagegen nicht zwischen Geschwistern oder Verschwägerten.

Normen

ABGB §139

8 Os 437/59OGH18.12.1959

Dokumentnummer

JJR_19591218_OGH0002_0080OS00437_5900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)