OGH 8Ob595/93 (RS0013521)

OGH8Ob595/9316.12.1993

Rechtssatz

Der fiktive Mietwert einer den Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung ist nach Auszug eines Ehegatten nicht auf den Geldunterhaltsanspruch des verbleibenden Ehegatten anzurechnen.

Bem: Vgl hiezu RS0080373

 

Normen

ABGB §94
ABGB §97
EheG §81
EheG §94

8 Ob 595/93OGH16.12.1993
1 Ob 570/95OGH06.09.1995

Auch; Veröff: SZ 68/157

1 Ob 2223/96kOGH22.08.1996
3 Ob 2101/96hOGH12.06.1996
1 Ob 79/98vOGH30.10.1998

Auch

1 Ob 68/00gOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. (T1)

7 Ob 171/00vOGH15.09.2000
8 Ob 162/00gOGH21.12.2000
2 Ob 230/00pOGH21.06.2001

Beisatz: Eine Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen ist unzulässig, weil die Vermietung einer vom Unterhaltsberechtigten in Eigennutz genommenen Wohnung diesem grundsätzlich unzumutbar ist. (T2)

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Auch

7 Ob 178/02fOGH09.09.2002

Vgl aber; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiterbenützung) Benützung derselben Aufwendungen erspart. (T3)

1 Ob 159/03vOGH01.08.2003

Beis wie T3; Beisatz: Bewohnt die Unterhaltsberechtigte das in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus mit den beiden minderjährigen Kindern, könnte ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen. In der Tragung sämtlicher angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft durch die Unterhaltsberechtigte, könnte allenfalls schon ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden. (T4)

6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 93/06zOGH09.11.2006
1 Ob 71/07hOGH29.11.2007

Auch

6 Ob 149/08tOGH07.08.2008

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Abweichend

7 Ob 105/09fOGH27.01.2010

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 42/10wOGH08.06.2010

Gegenteilig; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T5)<br/>

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

Abweichend; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T6); Beisatz: Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von § 273 ZPO (bzw § 34 AußStrG) in Betracht kommen. (T7); Veröff: SZ 2010/134

1 Ob 212/10yOGH25.01.2011

Gegenteilig; Beis wie T6

7 Ob 50/11wOGH21.12.2011

Vgl aber; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T8)

6 Ob 43/12kOGH19.04.2012

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 50/12gOGH26.07.2012

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T5; Beis auch wie T6

1 Ob 48/13kOGH11.04.2013

Vgl auch

1 Ob 135/14fOGH22.10.2014

Gegenteilig; Beis wie T5

4 Ob 211/16gOGH22.11.2016

Gegenteilig

1 Ob 200/17vOGH15.12.2017

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 241/17yOGH30.01.2018

Abweichend; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19931216_OGH0002_0080OB00595_9300000_001

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