Rechtssatz
Der fiktive Mietwert einer den Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung ist nach Auszug eines Ehegatten nicht auf den Geldunterhaltsanspruch des verbleibenden Ehegatten anzurechnen.
Bem: Vgl hiezu RS0080373
1 Ob 68/00g | OGH | 28.03.2000 |
Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. (T1) |
7 Ob 171/00v | OGH | 15.09.2000 |
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2 Ob 230/00p | OGH | 21.06.2001 |
Beisatz: Eine Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen ist unzulässig, weil die Vermietung einer vom Unterhaltsberechtigten in Eigennutz genommenen Wohnung diesem grundsätzlich unzumutbar ist. (T2) |
7 Ob 178/02f | OGH | 09.09.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiterbenützung) Benützung derselben Aufwendungen erspart. (T3) |
1 Ob 159/03v | OGH | 01.08.2003 |
Beis wie T3; Beisatz: Bewohnt die Unterhaltsberechtigte das in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus mit den beiden minderjährigen Kindern, könnte ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen. In der Tragung sämtlicher angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft durch die Unterhaltsberechtigte, könnte allenfalls schon ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden. (T4) |
4 Ob 42/10w | OGH | 08.06.2010 |
Gegenteilig; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T5)<br/> |
2 Ob 246/09d | OGH | 21.10.2010 |
Abweichend; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T6); Beisatz: Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von § 273 ZPO (bzw § 34 AußStrG) in Betracht kommen. (T7); Veröff: SZ 2010/134 |
7 Ob 50/11w | OGH | 21.12.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T8) |
6 Ob 43/12k | OGH | 19.04.2012 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T5 |
5 Ob 50/12g | OGH | 26.07.2012 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T5; Beis auch wie T6 |
1 Ob 241/17y | OGH | 30.01.2018 |
Abweichend; Beis wie T5; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19931216_OGH0002_0080OB00595_9300000_001
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