OGH 8Ob90/19x

OGH8Ob90/19x24.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. mj M* R*, geboren am * 2008, 2. mj G* R*, geboren am * 2010, 3. mj H* R*, geboren am * 2011, und 4. mj O* R*, geboren am * 2014, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, 1150 Wien,Gasgasse 8–10/Stiege 1, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2019, GZ 42 R 155/19h‑88, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 15. Februar 2019, GZ 41 Pu 317/18s‑68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127577

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Antragsgegner ist als Vater der mj Antragsteller zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge verpflichtet. Er geht keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Bei gebotener Anspannung könnte er als Angestellter zumindest ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.420 EUR netto erzielen.

Die Antragsteller begehrten die Erhöhung der zuletzt festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab 1. 1. 2019. Die gestiegenen Bedürfnisse der Kinder seien nicht mehr ausreichend gedeckt. Ab 1. 1. 2019 wäre es dem Vater bei Ausübung einer zumutbaren Angestelltentätigkeit außerdem möglich, den „Familienbonus Plus“ im Ausmaß von 125 EUR monatlich zu lukrieren, wodurch sich die fiktive Unterhaltsbemessungsgrundlage auf 1.545 EUR monatlich erhöhe.

Mit Beschluss vom 15. 2. 2019 gab das Erstgericht den Anträgen der Erst- und Drittantragstellerin, die mittlerweile die Altersgrenze von 10 bzw 6 Jahren überschritten haben, teilweise statt und wies sämtliche Mehrbegehren ab. Der „Familienbonus Plus“ sei nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil der „Familienbonus Plus“ eine wesentliche Änderung der Rechtslage darstelle, zu der noch keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller zeigt ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt ausgesprochen, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit in Hinkunft unterhaltsrechtlich neutral (4 Ob 150/19s; 8 Ob 80/19a ua).

Der angefochtene Beschluss steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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