European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127577
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsgegner ist als Vater der mj Antragsteller zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge verpflichtet. Er geht keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Bei gebotener Anspannung könnte er als Angestellter zumindest ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.420 EUR netto erzielen.
Die Antragsteller begehrten die Erhöhung der zuletzt festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab 1. 1. 2019. Die gestiegenen Bedürfnisse der Kinder seien nicht mehr ausreichend gedeckt. Ab 1. 1. 2019 wäre es dem Vater bei Ausübung einer zumutbaren Angestelltentätigkeit außerdem möglich, den „Familienbonus Plus“ im Ausmaß von 125 EUR monatlich zu lukrieren, wodurch sich die fiktive Unterhaltsbemessungsgrundlage auf 1.545 EUR monatlich erhöhe.
Mit Beschluss vom 15. 2. 2019 gab das Erstgericht den Anträgen der Erst- und Drittantragstellerin, die mittlerweile die Altersgrenze von 10 bzw 6 Jahren überschritten haben, teilweise statt und wies sämtliche Mehrbegehren ab. Der „Familienbonus Plus“ sei nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil der „Familienbonus Plus“ eine wesentliche Änderung der Rechtslage darstelle, zu der noch keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragsteller zeigt ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt ausgesprochen, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit in Hinkunft unterhaltsrechtlich neutral (4 Ob 150/19s; 8 Ob 80/19a ua).
Der angefochtene Beschluss steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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