OGH 8Ob2156/96h

OGH8Ob2156/96h28.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** Sabine D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Raimund R*****, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.April 1996, GZ 43 R 159/96t-175, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Raimund R***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach welchem Zeitraum geänderte Verhältnisse anzunehmen sind, richtet sich nach mehreren Kriterien. Ausschlaggebend ist insbesondere das Alter des Kindes, zumal die Bedürfnisse bei Kindern oft sprunghaft ansteigen. Eine allgemein gültige Regel, nach Ablauf welchen Zeitraumes jedenfalls von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, läßt sich nicht aufstellen, sodaß der Beantwortung dieser Frage nicht die in § 14 Abs 1 AußStrG geforderte Qualität zukommt (1 Ob 534/93; 7 Ob 632/94). Von der Rechtsprechung wurde bisher ein Zeitraum von etwa einem Jahr als vertretbar angesehen (EFSlg 33.383; 51.012; 62.585; 1 Ob 534/93). Allein zwischen der Erlassung des Beschlusses ON 153 und der neuerlichen Antragstellung des besonderen Sachwalters lagen rund 13 Monate, bis zum folgenden Beschluß ON 172 verging rund ein halbes Jahr, sodaß die Annahme des Vorliegens geänderter Verhältnisse im Zeitpunkt der Unterhaltsneubemessung nicht zu beanstanden ist.

Die Vorinstanzen gingen bei der Unterhaltsbemesseung von einem Einkommen des Vaters von rund S 15.000,- monatlich netto aus. In allen Fällen der Unterhaltsbemessung ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Angaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner zufließenden verfügbaren Mittel maßgeblich (JBl 1992, 702; 5 Ob 501/93; JBl 1996, 601; 4 Ob 2025/96i). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof jüngst in JBl 1996, 601 ausgesprochen, daß die Abschreibung für Gebäude, als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht mindernd, von der Bemessungsgrundlage nicht in Abzug zu bringen ist. In dieser Entscheidung blieb allerdings offen, ob gleiches auch für die Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter zu gelten habe. Auf diese Frage näher einzugehen erübrigt sich aber schon deshalb, weil der Sachverständige in seinem Gutachten bei der Abschreibung des Maschinenbestandes von einer unrealistisch langen Nutzungsdauer ausgegangen ist (vgl Hamerle/Rychly, Aktuelles Steuerrechts-Handbuch, Nutzungsdauer II/6 Seite 1 ff; Nutzungsdauer für Maschinen und maschinelle Anlagen zwischen fünf und zehn Jahren) und somit auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise schon deshalb eine Abschreibung des weitaus überwiegenden Teiles der am Hof eingesetzten Betriebsmittel nicht als die Bemessungsgrundlage mindernd angesehen werden kann. Die von den Vorinstanzen zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage findet somit im Einkommen des Vaters Deckung. Der Unterhaltsbetrag ist der Leistungsfähigkeit angemessen.

Stichworte