Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil dieser zur Abdeckung seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit als Beamter an Reisegebühren und Fahrtkostenzuschüssen insgesamt monatlich mehr erhielt, als er selbst als tatsächlichen Fahrtkostenaufwand errechnete; diese Beträge sind zusammenzurechnen, weil sie beide sachlich der Abdeckung des durch auswärtige berufliche Tätigkeit erforderlichen Mehraufwandes dienen (vgl 1 Ob 535/92); erst wenn diese Beträge zusammen nicht die tatsächlichen Mehraufwendungen erreichen, ist zu prüfen, ob und inwieweit sie bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Abzugspost anzuerkennen sind (vgl RZ 1991, 229).
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