OGH 8Ob1614/92

OGH8Ob1614/9231.8.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. P***** P*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft-Jugendamt Güssing als besonderer Sachwalter, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters G***** P*****, vertreten durch Dr.Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 2.Juli 1992, GZ R 460/92-42, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil dieser zur Abdeckung seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit als Beamter an Reisegebühren und Fahrtkostenzuschüssen insgesamt monatlich mehr erhielt, als er selbst als tatsächlichen Fahrtkostenaufwand errechnete; diese Beträge sind zusammenzurechnen, weil sie beide sachlich der Abdeckung des durch auswärtige berufliche Tätigkeit erforderlichen Mehraufwandes dienen (vgl 1 Ob 535/92); erst wenn diese Beträge zusammen nicht die tatsächlichen Mehraufwendungen erreichen, ist zu prüfen, ob und inwieweit sie bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Abzugspost anzuerkennen sind (vgl RZ 1991, 229).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte