OGH 9Ob82/19b

OGH9Ob82/19b17.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A* K*, geboren am * 2012, wohnhaft bei seiner Mutter S* K*, vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung für den Bezirk 10, Vater: D* K*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. September 2019, GZ 43 R 427/19s‑82, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 19. Juni 2019, GZ 2 Pu 227/15h‑77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127326

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Mit Beschlussvom 19. 6. 2019 erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seinen Sohn A* von bisher 180 EUR von 1. 6. 2018 bis 30. 9. 2018 auf 220 EUR und ab 1. 10. 2018 auf 320 EUR. Das Mehrbegehren des Minderjährigen, den Vater ab 1. 1. 2019 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 350 EUR zu verpflichten, wies es ab.

Das Rekursgericht gab dem gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten Rekurs des Kindes nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Familienbonus Plus und die Unterhaltsabsetzbeträge im konkreten Fall nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen seien. Bei nach zivilrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsbeträgen bis zu rund monatlich 600 EUR (je Kind) spiele eine Anrechnung der Transferleistungen ab Jänner 2019 im Hinblick auf den Familienbonus Plus im Ergebnis keine Rolle mehr. Durch den neu eingeführten Familienbonus Plus werde eine ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen erreicht. Dies führe dazu, dass eine weitere steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Transferleistungen ab Jänner 2019 nicht mehr zu erfolgen habe.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes, mit dem Abänderungsantrag, den Unterhalt ab 1. 1. 2019 auf 350 EUR monatlich zu erhöhen. Sowohl der Familienbonus Plus als auch die Unterhaltsabsetzbeträge seien der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Nehme der Unterhaltspflichtige diese Steuererleichterung nicht in Anspruch, dann sei er insoferne anzuspannen.

Der Vater hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Zur gegenständlichen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst am 10. 12. 2019 zu 4 Ob 150/19s ausführlich wie folgt Stellung genommen und zusammenfassend für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Punkt 6.1. festgehalten:

„Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.“

Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat an.

Dem Revisionsrekurs des minderjährigen Kindes war daher der Erfolg zu versagen.

Stichworte