OGH 2Ob193/14t

OGH2Ob193/14t27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. Victoria C*****, geboren am *****, und 2. Catharina H*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs des Vaters Oliver C*****, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. Juni 2014, GZ 21 R 129/14p‑67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. Februar 2014, GZ 45 PU 100/11x‑61, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00193.14T.1127.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Rekursgericht erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es zur Frage, ob „mit einem Durchschnittssatz ermittelte Betriebsausgaben (Betriebs-ausgabenpauschale) für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens (Unterhalts-bemessungsgrundlage) verwertbar und deshalb zu berücksichtigen“ seien, an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab:

Der in Ungarn lebende Vater begründete seine Anträge auf Unterhaltsherabsetzung damit, dass sein Einkommen gesunken sei.

Nach den Feststellungen ist der Vater in Ungarn einerseits unselbstständig erwerbstätig, andererseits erzielt er Einnahmen aus dem Betrieb einer Landwirtschaft. Diesen Gesamteinnahmen von insgesamt 5.347.979 HUF brutto stehen nach der Steuererklärung für 2012 Ausgaben von insgesamt 5.037.920 HUF gegenüber, darunter „steuerlich abziehbare anerkannte Ausgaben“ im Ausmaß von 2.047.932 HUF.

Letztere Position wurde von den Vorinstanzen nicht als unterhaltsrechtlich relevante Abzugspost anerkannt.

Der Vater meint in seinem Revisionsrekurs, dass es sich dabei aber um tatsächliche, von den ungarischen Steuerbehörden zur buchhalterischen Entlastung der Steuerpflichtigen pauschal anerkannte Ausgaben handle. Es könne nicht Aufgabe des Unterhaltspflichtigen sein, nur wegen seiner Unterhaltspflicht eine umfassendere Buchhaltung zu führen, wenn der Gesetzgeber gerade die Möglichkeit zum pauschalen Abzug für seine Ausgaben einräume.

Die Werte, die der Einkommenssteuer zu Grunde gelegt werden, sind aber nach der Rechtsprechung für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend (RIS‑Justiz RS0047423; 2 Ob 261/12i). Deshalb sind auch Einkommenssteuerbescheide für sich allein nicht heranzuziehen und keine geeignete Basis, die Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuweisen (2 Ob 261/12i). Vielmehr ist die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (RIS‑Justiz RS0013386).

Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kommt es daher bereits nach der bestehenden Judikatur, die auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, auf den „vom Gesetzgeber angegebenen Pauschalbetrag“ bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht an.

In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS‑Justiz RS0106533), unabhängig davon, ob derartige Nachweise den Steuerbehörden gegenüber etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil dort das Inansatzbringen bestimmter Betriebsausgaben pauschaliter und ohne Einzelnachweis akzeptiert wird. Maßgeblich ist der reale Aufwand (vgl 3 Ob 63/13f mwN). Diesen hat der Vater trotz der in diesem Sinne zu verstehenden Aufforderung des Ersterichts nicht nachgewiesen und damit ‑ etwa im Gegensatz zu 2 Ob 261/12i („detailliert aufgeschlüsselte Ausgaben im Sinn einer Einnahmen‑ und Ausgabenrechnung“) ‑ den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

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