OGH 5Ob1571/92; 5Ob501/93; 6Ob555/93; 4Ob557/94; 7Ob1589/95; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob56/95; 3Ob89/97b; 9Ob302/97w; 5Ob67/99k; 1Ob65/03w; 3Ob135/03d; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 1Ob119/07t; 1Ob56/08d; 4Ob218/08z; 2Ob15/09h; 7Ob226/11b; 2Ob261/12i; 2Ob193/14t; 3Ob30/15f; 7Ob84/22m; 9Ob71/22i; 2Ob7/25f; 8Ob170/25w (RS0047423)

OGH5Ob1571/92; 5Ob501/93; 6Ob555/93; 4Ob557/94; 7Ob1589/95; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob56/95; 3Ob89/97b; 9Ob302/97w; 5Ob67/99k; 1Ob65/03w; 3Ob135/03d; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 1Ob119/07t; 1Ob56/08d; 4Ob218/08z; 2Ob15/09h; 7Ob226/11b; 2Ob261/12i; 2Ob193/14t; 3Ob30/15f; 7Ob84/22m; 9Ob71/22i; 2Ob7/25f; 8Ob170/25w22.4.2026

Rechtssatz

Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb

5 Ob 1571/92OGH01.09.1992
5 Ob 501/93OGH19.01.1993
6 Ob 555/93OGH17.06.1993
4 Ob 557/94OGH18.10.1994

Auch; Beisatz: Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T1)

7 Ob 1589/95OGH31.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen. (T2)<br/>Beisatz: Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen. (T3)

1 Ob 2040/96yOGH23.04.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht. (T4)

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (§ 10 EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5)

3 Ob 56/95OGH10.09.1996

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/203

3 Ob 89/97bOGH21.05.1997
9 Ob 302/97wOGH01.10.1997

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

5 Ob 67/99kOGH15.06.1999

Auch; nur: Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)<br/>Beisatz: Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch. (T7)<br/>Beisatz: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134). (T8)

1 Ob 65/03wOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag. (T10)

3 Ob 135/03dOGH22.10.2003
8 Ob 49/06yOGH11.05.2006

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 254/05xOGH21.03.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Auch

1 Ob 56/08dOGH16.09.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/22

2 Ob 15/09hOGH28.09.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T7

7 Ob 226/11bOGH25.01.2012

nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T12)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T14)

2 Ob 261/12iOGH07.05.2013

Vgl; nur T6; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑<br/>bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T15)

2 Ob 193/14tOGH27.11.2014

nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T16)

3 Ob 30/15fOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17)

7 Ob 84/22mOGH23.11.2022

Vgl

9 Ob 71/22iOGH17.11.2022

Vgl; Beis wie T7

2 Ob 7/25fOGH25.03.2025

Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T18)

8 Ob 170/25wOGH22.04.2026

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0050OB01571_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)