Rechtssatz
Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.
| 4 Ob 557/94 | OGH | 18.10.1994 |
Auch; Beisatz: Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T1) |
| 7 Ob 1589/95 | OGH | 31.05.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen. (T2)<br/>Beisatz: Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen. (T3) |
| 1 Ob 2040/96y | OGH | 23.04.1996 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht. (T4) |
| 1 Ob 2082/96z | OGH | 23.04.1996 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (§ 10 EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5) |
| 3 Ob 56/95 | OGH | 10.09.1996 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/203 |
| 5 Ob 67/99k | OGH | 15.06.1999 |
Auch; nur: Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)<br/>Beisatz: Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch. (T7)<br/>Beisatz: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134). (T8) |
| 1 Ob 65/03w | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag. (T10) |
| 5 Ob 254/05x | OGH | 21.03.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11) |
| 2 Ob 15/09h | OGH | 28.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T7 |
| 7 Ob 226/11b | OGH | 25.01.2012 |
nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T12)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T14) |
| 2 Ob 261/12i | OGH | 07.05.2013 |
Vgl; nur T6; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑<br/>bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T15) |
| 2 Ob 193/14t | OGH | 27.11.2014 |
nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T16) |
| 3 Ob 30/15f | OGH | 18.03.2015 |
Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17) |
| 2 Ob 7/25f | OGH | 25.03.2025 |
Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T18) |
| 8 Ob 170/25w | OGH | 22.04.2026 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0050OB01571_9200000_001
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