OGH 8Ob49/06y

OGH8Ob49/06y11.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Gudrun M*****, geboren am 10. Oktober 1990, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Niederösterreich als besonderer Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Paul O*****, vertreten durch Oberhofer-Lechner-Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck-Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 23 R 294/05s-U-4, mit dem infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 13. Juli 2005, GZ 1 P 1497/95y-341, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die wesentlichen Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Vater der 1990 geborenen einkommenslosen Minderjährigen Eigentümer zahlreicher Liegenschaften ist, darunter eines großen Gutes in Osttirol, mehrerer Anteile an Häusern in Wien (Mariahilferstraße und Schadekgasse) sowie eines zentral im Ort gelegenen Hauses in Weissenbach an der Triesting. Er ging von 1987 bis 1997 einer Beschäftigung bei den österreichischen Bundesforsten nach, gab diese aber dann zu Gunsten eines „Tauchunternehmens", aus dem er von Anbeginn an Verluste erwirtschaftete, auf. Er borgte sich auch Geld von seiner Lebensgefährtin im Ausmaß von EUR 58.000,-- aus, das er im Jahr 2003 im Wesentlichen zurückzahlte, sodass im März 2004 nur noch ca EUR 11.000,-- offen waren. Von Oktober 1999 bis August 2000 arbeitete er als Bauleiter. Danach bezog er von Jänner 2002 bis April 2002 Krankengeld in Höhe von EUR 4.098,--. Danach bezog er im Hinblick auf den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 4. 4. 2002 bis 31. 1. 2003 Pensionsvorschuss im Ausmaß von monatlich EUR 701,40; danach vom 1. 2. 2003 bis 29. 10. 2003 monatlich EUR 643,50, dann ab 1. 12. 2003 EUR 716,10 monatlich und ab 1. 1. 2004 EUR 738,-- monatlich. Seit 1. 1. 2004 ist er auch als selbständiger Land- und Forstwirt bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als pflichtversichert gemeldet, hat aber nach den Steuerbescheiden aus seinem Gut in Osttirol 2001 EUR 18.717,54, 2002 EUR 30.243,38 an Verlusten, wobei auch festgestellt wurde, dass teilweise die zur Feststellung der Ausgaben führenden Angaben auf Falschaussagen des Vaters beruhen.

An anteiligen Mieterträgnissen aus dem den Vater bereits seit 1989 gehörenden Anteile an einem Mietshaus in der Mariahilferstraße erwirtschaftete er 2001 EUR 31.037,19, 2002 EUR 24.610,44, 2003 EUR 34.086,99 und 2004 EUR 9.885,55. In diesem Jahr erbte der Vater weitere Liegenschaftsanteile an Mietshäusern, sodass er weitere Mieterträgnisse von EUR 61.469,88 und EUR 4.638,97 sowie EUR 12.498,46 hatte.

Zusammengefasst stellten die Vorinstanzen das Gesamteinkommen des Vaters für 2002 mit monatlich EUR 3.060,41, 2003 mit monatlich EUR 3.363,72 und 2004 mit monatlich EUR 7.727,72 fest. Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend die Anträge des Kindesvaters auf Aufhebung bzw Herabsetzung seiner mit Beschluss vom 12. 7. 2000 festgelegten monatlichen Unterhaltsverpflichtung von EUR 327,03 ab. Das Rekursgericht verwies auf die Begründung des Erstgerichtes, wonach zusammengefasst die aus Anlass der späteren Erbschaft fällig werdenden Gebühren und Kosten im Wesentlichen aus Sparbüchern abgedeckt und im Übrigen auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden können. Die Verluste aus dem Tauchbetrieb sowie die damit zusammenhängenden Darlehensrückzahlungen an die Lebensgefährtin seien nicht zu berücksichtigen, ebenso wie die Verluste aus dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb aus dem Gut des Vaters in Osttirol. Das Rekursgericht führte zur Frage der Erbschaftssteuer aus, dass hinsichtlich der späteren Erbschaft weiterer Hausanteile im Hinblick auf den Umfang des ererbten Vermögens, die noch nicht einmal vorgeschriebene Erbschaftssteuer nicht bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden könnte. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nur deshalb zu, weil es die Frage der Berücksichtigung der Erbschaftssteuer bei der Unterhaltsbemessung als klärungsbedürftig erachtete.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes nicht zulässig (vgl § 71 Abs 1 AußStrG).

Vorweg ist festzuhhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen entscheidend ist und nicht die steuerliche Beurteilung(vgl dazu auch Schwimann/Kollmasch Unterhaltsrecht3, 45 mwN; Stabentheiner in Rummel ABGB2 § 140 5a; RIS-Justiz RS0013386 mwN; zuletzt 9 Ob 8/05z, insb aber 6 Ob 119/98p).

Im Kern ist hier das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die Erbschaftssteuer vom Vater, soweit sie nicht ohnehin durch die ererbten Sparbücher abgedeckt werden kann, aus dessen äußert umfangreichen Vermögensstamm zu tragen ist (vgl dazu auch Schwimann/Kollmasch Unterhaltsrecht3, 50 mwN; Stabentheiner in Rummel ABGB2 § 140 Rz 5). Die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Frage des Entstehens der Steuerschuld und der Frage der Fälligkeit bieten keinen Ansatzpunkt für eine neuerliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht des Rekursgerichtes.

Soweit der Revisionsrekurswerber releviert, dass das Verfahren des Rekursgerichtes nichtig bzw mangelhaft wäre, weil es völlig neue „Beweisergebnisse" berücksichtigt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Rekursgericht weitgehend auf die eigenen Angaben des Revisionsrekurswerbers gestützt hat. Auch sind die Einschätzungen hinsichtlich früherer Einkünfte aus Mieterträgen im Zusammenhang mit der mangelnden Berücksichtigung der „Verluste" aus dem „Tauchgewerbe" weitgehend ohne Relevanz. Hat das Rekursgericht doch zutreffend aufgezeigt, dass nach ständiger Judikatur die Verluste, soweit sie auf Anlagenabschreibungen und andere Abschreibungen sowie Zuweisungen an Investitionsfreibeträgen beruhen und keine tatsächlichen Mittelabflüsse (wirtschaftliche Vermögensverminderungen) bewirken, nicht zu berücksichtigen sind (vgl RIS-Justiz RS0047423 mwN insb OGH 1 Ob 2082/96z oder OGH 5 Ob 67/99k; RIS-Justiz RS0013386 mwN etwa 7 Ob 52/98t). Konkrete Ausführungen, welche Verluste nun tatsächlich zu berücksichtigen gewesen wären, finden sich im Revisionsrekurs aber nicht. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der mangelnden Berücksichtigung der Verluste aus der Land- und Forstwirtschaft. Hat hier doch schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es sich im Ergebnis um eine - mangels bisher getätigter Investitionen - „Liebhaberei" des Kindesvaters handle, was vom Rekursgericht auch übernommen wurde. Insoweit bedarf es aber auch keiner Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht weiters herangezogenen Begründung, dass es dem unterhaltsberechtigten Kind gar nicht zumutbar wäre, Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die erst in späterer Zeit nach Beendigung der Unterhaltspflicht zu einem höheren Einkommen führen könnte (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0047590 mwN insb OGH 2 Ob 180/02p). Soweit der Revisionsrekurswerber vermeint, dass es ihm nicht verwehrt werden könne im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens" expansive Schritte" zu unternehmen, hat er nicht nachgewiesen, inwieweit dies nicht aus seinem umfangreichen Liegenschaftsvermögen finanziert werden könnte.

Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Stichworte