OGH 1Ob599/90; 1Ob507/91; 1Ob502/94; 1Ob532/95; 6Ob1626/95; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 3Ob2200/96t; 5Ob60/97b; 7Ob140/97g; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 7Ob251/98g; 9Ob168/98s; 7Ob172/99s; 7Ob78/00x; 8Ob133/00t; 7Ob249/00v; 7Ob40/01k; 4Ob245/01k; 2Ob180/02p; 7Ob210/05s; 2Ob200/04g; 8Ob49/06y; 12Os95/06x (RS0047590)

OGH1Ob599/90; 1Ob507/91; 1Ob502/94; 1Ob532/95; 6Ob1626/95; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 3Ob2200/96t; 5Ob60/97b; 7Ob140/97g; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 7Ob251/98g; 9Ob168/98s; 7Ob172/99s; 7Ob78/00x; 8Ob133/00t; 7Ob249/00v; 7Ob40/01k; 4Ob245/01k; 2Ob180/02p; 7Ob210/05s; 2Ob200/04g; 8Ob49/06y; 12Os95/06x27.5.2024

Rechtssatz

Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichtigen verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte.

Normen

ABGB §94
ABGB aF §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
EheG §66

1 Ob 599/90OGH02.05.1990

Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = ÖA 1991,99 = RZ 1993,101

1 Ob 507/91OGH13.02.1991

Veröff: RZ 1991/70 S 229

1 Ob 502/94OGH25.01.1994

Auch

1 Ob 532/95OGH27.02.1995
6 Ob 1626/95OGH31.08.1995

Auch

3 Ob 541/95OGH26.04.1995
10 Ob 523/95OGH17.10.1995

Auch; Beisatz: Ist die Änderung der beruflichen Situation durch den Unterhaltspflichtigen gesundheitlich bedingt, so wäre diese Änderung der Verhältnisse auch bei einem pflichtbewussten Familienvater eingetreten. (T1)

3 Ob 2200/96tOGH26.06.1996

Auch

5 Ob 60/97bOGH11.03.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt. (T2)

7 Ob 140/97gOGH14.05.1997
4 Ob 345/97gOGH25.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Ein Berufswechsel mag dem Vater im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben, er darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte. (T3)

4 Ob 4/98mOGH27.01.1998

Auch

7 Ob 251/98gOGH11.11.1998

Auch

9 Ob 168/98sOGH21.10.1998
7 Ob 172/99sOGH14.07.1999

Auch

7 Ob 78/00xOGH26.04.2000

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 133/00tOGH07.09.2000

Vgl; Beisatz: Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters. (T4)

7 Ob 249/00vOGH22.11.2000

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 40/01kOGH28.02.2001

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 245/01kOGH13.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T5)

2 Ob 180/02pOGH25.11.2004
7 Ob 210/05sOGH19.10.2005

Beisatz: Ein pflichtbewusster Familienvater würde keine vorzeitige Pensionierung nach § 22g Bundesbediensteten-SozialplanG beanspruchen. (T6)

2 Ob 200/04gOGH20.02.2006

Auch; Beis wie T6

8 Ob 49/06yOGH11.05.2006

Vgl auch

12 Os 95/06xOGH21.09.2006

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Student. (T7)

7 Ob 121/07fOGH20.06.2007

Beisatz: Er darf also Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater tun würde. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T9)

2 Ob 208/06mOGH14.06.2007

Auch

7 Ob 197/07gOGH12.03.2008

Beis wie T8; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T11)

4 Ob 100/08xOGH08.07.2008

Ähnlich; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T12)

3 Ob 10/09fOGH22.04.2009

Beis wie T8; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/51

4 Ob 178/11xOGH20.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T13)

1 Ob 75/12dOGH24.05.2012

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T14)

9 Ob 56/12vOGH29.01.2013

Vgl auch

9 Ob 5/13wOGH24.04.2013

Auch

8 Ob 63/13tOGH30.07.2013

Auch

1 Ob 180/15zOGH17.09.2015

Auch

1 Ob 155/17aOGH27.09.2017

Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T15)<br/>Veröff: SZ 2017/105

6 Ob 76/18xOGH24.05.2018

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 25/19sOGH31.07.2019

Vgl; Beis wie T4

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T16)

9 Ob 71/22iOGH17.11.2022

Vgl

1 Ob 73/24bOGH27.05.2024

Beisatz: Dem Interesse des Kindes auf angemessene Alimentation kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse des Vaters auf ein Studium zu. (T17)<br/>Beisatz: hier: Aufgabe der bisherigen (gut dotierten) Beschäftigung zur Nachholung der HTL-Matura an einer Abendschule. (T18)<br/>Anm: So bereits 8Ob559/93, 1Ob73/24b.

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_002

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