Rechtssatz
Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichtigen verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte.
1 Ob 599/90 | OGH | 02.05.1990 |
Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = ÖA 1991,99 = RZ 1993,101 |
10 Ob 523/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Beisatz: Ist die Änderung der beruflichen Situation durch den Unterhaltspflichtigen gesundheitlich bedingt, so wäre diese Änderung der Verhältnisse auch bei einem pflichtbewussten Familienvater eingetreten. (T1) |
5 Ob 60/97b | OGH | 11.03.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt. (T2) |
4 Ob 345/97g | OGH | 25.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Berufswechsel mag dem Vater im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben, er darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte. (T3) |
8 Ob 133/00t | OGH | 07.09.2000 |
Vgl; Beisatz: Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters. (T4) |
4 Ob 245/01k | OGH | 13.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T5) |
12 Os 95/06x | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Student. (T7) |
7 Ob 121/07f | OGH | 20.06.2007 |
Beisatz: Er darf also Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater tun würde. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T9) |
7 Ob 197/07g | OGH | 12.03.2008 |
Beis wie T8; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T11) |
4 Ob 100/08x | OGH | 08.07.2008 |
Ähnlich; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T12) |
4 Ob 178/11x | OGH | 20.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T13) |
1 Ob 75/12d | OGH | 24.05.2012 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T14) |
1 Ob 155/17a | OGH | 27.09.2017 |
Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T15)<br/>Veröff: SZ 2017/105 |
9 Ob 30/22k | OGH | 31.08.2022 |
Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T16) |
1 Ob 73/24b | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz: Dem Interesse des Kindes auf angemessene Alimentation kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse des Vaters auf ein Studium zu. (T17)<br/>Beisatz: hier: Aufgabe der bisherigen (gut dotierten) Beschäftigung zur Nachholung der HTL-Matura an einer Abendschule. (T18)<br/>Anm: So bereits 8Ob559/93, 1Ob73/24b. |
Dokumentnummer
JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_002
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