Rechtssatz
Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.
4 Ob 557/94 | OGH | 18.10.1994 |
Auch; Beisatz: Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T1) |
7 Ob 1589/95 | OGH | 31.05.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen. (T2)<br/>Beisatz: Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen. (T3) |
1 Ob 2040/96y | OGH | 23.04.1996 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht. (T4) |
1 Ob 2082/96z | OGH | 23.04.1996 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (§ 10 EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5) |
3 Ob 56/95 | OGH | 10.09.1996 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/203 |
5 Ob 67/99k | OGH | 15.06.1999 |
Auch; nur: Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)<br/>Beisatz: Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch. (T7)<br/>Beisatz: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134). (T8) |
1 Ob 65/03w | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag. (T10) |
5 Ob 254/05x | OGH | 21.03.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11) |
2 Ob 15/09h | OGH | 28.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T7 |
7 Ob 226/11b | OGH | 25.01.2012 |
nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T12)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T14) |
2 Ob 261/12i | OGH | 07.05.2013 |
Vgl; nur T6; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑<br/>bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T15) |
2 Ob 193/14t | OGH | 27.11.2014 |
nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T16) |
3 Ob 30/15f | OGH | 18.03.2015 |
Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0050OB01571_9200000_001
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