OGH 4Ob146/24k

OGH4Ob146/24k22.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. *, geboren * 2010, und 2. *, geboren * 2011, beide wohnhaft bei der Mutter *, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntner Straße 16, 4020 Linz) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Mag. Dr. Brigitta Braunsberger-Lechner und Mag. Thomas Loos, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 2. Mai 2024, GZ 2 R 23/24v-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 3. Jänner 2024, GZ 22 Pu 110/22z‑9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00146.24K.1022.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Minderjährigen begehren den Vater zu einer höheren Geldunterhaltsleistung zu verpflichten. Dafür gingen sie in ihrem Antrag von einem unterhaltsrelevanten monatlichen Nettozwölftel als unselbständiger Erwerbstätiger von 5.762 EUR inklusive Sonderzahlungen aus und verwiesen auf den angeschlossenen Jahreslohnzettel für 2022 sowie zusätzliche Dividendenabrechnungen aus einer Mitarbeiterbeteiligung. In der Folge ergänzten sie, dass die Bemessungsgrundlage keinen Familienbonus Plus enthalte und Einkünfte gemäß § 26 EStG aus dem Jahr 2022 zur Hälfte und aufgeteilt auf zwölf Monate veranschlagt worden seien.

[2] Der Vater erklärte, soweit für das Rechtsmittelverfahren noch relevant, dass sein Einkommen „richtig gerechnet“ inklusive der anteiligen Dividenden 5.348 EUR pro Monat betrage; insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Familienbonus Plus nicht einzurechnen sei und sich aus dem Jahreslohnzettel für 2022 ein durchschnittliches Monatseinkommen von 5.221 EUR ergebe. Ein näheres Vorbringen oder Beweisanbot erstattete er dazu nicht.

[3] Das Erstgericht schloss sich den Berechnungen der Antragsteller an und ging von einem unterhaltsrelevanten Gesamtnettoeinkommen für das Jahr 2022 von 69.144,75 EUR aus. Dafür stellte es auf den Bruttolohn laut Lohnzettel ab, zog die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und den Familienbonus ab, und rechnete die Hälfte der Diäten laut Lohnzettel sowie den Nettobetrag der Mitarbeiterdividenden hinzu.

[4] Gegen die Unterhaltserhöhung erhob der Unterhaltsschuldner nur insofern Rekurs, als er begehrte, den Unterhalt ausgehend von einem monatlichen Einkommen von bloß 5.348 EUR zu bemessen. Insbesondere hätten 4.744,71 EUR, die auf dem Lohnzettel als „sonstige steuerfreie Bezüge“ ausgewiesen seien, nicht als Einkommen gewertet werden dürfen.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Ein Unterhaltsschuldner habe nach der Rechtsprechung die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, insbesondere jene Umstände, die seine Unterhaltsverpflichtung aufheben oder vermindern würden. Dies sei in erster Instanz unterblieben, und das Rekursvorbringen zu den „sonstigen steuerfreien Bezügen“ stelle eine Neuerung dar, deren Zulässigkeit vom Unterhaltsschuldner ebensowenig dargelegt worden sei.

[6] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nachträglich mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung fehle, inwieweit Vorbringen zu Beträgen erstattet werden müsse, die in vorgegebenen Feldern amtlicher Formulare erfasst seien.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der – unbeantwortet gebliebene – Revisionsrekurs des Unterhaltsschuldners ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[8] 1. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (vgl RS0107773 [T3]), oder ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (vgl RS0042656 [T48]).

[9] 2. Das Rekursgericht hielt bereits zutreffend fest, dass auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen sind, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden ist, bei denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen (vgl RS0006261, RS0008752). In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0106533). Nach der Rechtsprechung ist der Unterhaltsschuldner daher auch für die Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen beweispflichtig (RS0106533 [T2]), und zwar unabhängig davon, ob derartige Nachweise gegenüber den Steuerbehörden erforderlich sind (vgl RS0106533 [T4]).

[10] Auch die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (vgl RS0083783; zu Mitwirkungspflichten nach §§ 16 Abs 2, 102 Abs 1 AußStrG im Unterhaltsbemessungsverfahren jüngst 4 Ob 20/24f).

[11] 3. Die steuerliche und die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage können nach ständiger Rechtsprechung zudem auseinanderfallen; die Steuerbemessungsgrundlage ist daher nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (vgl RS0013386).

[12] Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, sohin grundsätzlich das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Ausgenommen sind insbesondere solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (vgl RS0107262, RS0013386, RS0047489, RS0086684). Aufwandsentschädigungen wie Diäten, Taggeld udgl, die nicht immer nur einen Sachaufwand abdecken, werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (vgl RS0047442 [T4, T6]).

[13] 4. Der Unterhaltsschuldner stützt seinen Revisionsrekurs darauf, dass für den Lohnzettel gemäß § 133 Abs 2 BAO zwingend das amtliche Formular L16 zu verwenden sei, in dem nur ein allgemeines Feld für „sonstige steuerfreie Bezüge“ vorgesehen sei. Er legte aber nie dar, woraus sich der dort angeführte Betrag von 4.744,41 EUR ergibt und warum dieser keinesfalls als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden könnte, sondern führt auch jetzt nur beispielhaft mögliche steuerfreie Bezüge an, die „in der Regel“ nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fielen. Damit zeigt er jedoch nicht auf, warum die ständige Rechtsprechung zur Behauptungs- und Beweislast im Unterhaltsbemessungsverfahren hier nicht anwendbar sein soll, oder das Rekursgericht in unvertretbarer Weise davon abgegangen wäre. Die Rechtsmittelausführungen, wonach die pauschale Abzugsfähigkeit sämtlicher „sonstiger steuerfreier Bezüge“ von der Unterhaltsbemessungsgrundlage amtsbekannt sein müsse und daher auch von Amts wegen zu erfolgen habe, zumindest aber zu amtswegigen Nachforschungen und/oder einer Behauptungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten führen müsse, stehen im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung zum Unterschied zwischen der steuerlichen und der unterhaltsrechtlichen Bemessungsgrundlage.

[14] 5. Im Ergebnis begegnet es daher keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen die im Lohnzettel mit einem Pauschalbetrag angeführten „sonstigen steuerfreien Bezüge“ mangels Vorbringens des Unterhaltsschuldners im Einzelfall als unterhaltsrelevantes Einkommen werteten und nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzogen.

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