OGH 10ObS103/89; 10ObS169/90; 10ObS58/95; 10ObS74/95; 10ObS2146/96b; 10ObS393/97k; 10ObS94/98s; 10ObS114/98g; 10ObS309/98h; 10ObS411/98h; 10ObS186/99x; 10ObS245/99y; 10ObS10/00v; 10ObS365/99w; 10ObS54/00i; 10ObS181/00s; 10ObS344/00m; 10ObS324/01x; 10ObS392/01x; 10ObS90/02m; 10ObS65/03m; 10ObS418/02x; 10ObS77/04b; 10ObS10/07d; 10ObS19/09f; 10ObS85/09m; 10ObS74/09v; 10ObS95/10h; 10ObS98/11a; 10ObS105/12g; 10ObS160/12w; 10ObS51/14v; 10ObS131/14h; 10ObS9/15v; 10ObS22/15f; 10ObS35/15t; 10ObS59/17z; 10ObS119/20b; 10ObS78/21z; 10ObS123/22v; 10ObS151/22m; 10ObS58/23m; 10ObS124/23t; 10ObS24/24p; 10ObS57/24s (RS0084497)

OGH10ObS103/89; 10ObS169/90; 10ObS58/95; 10ObS74/95; 10ObS2146/96b; 10ObS393/97k; 10ObS94/98s; 10ObS114/98g; 10ObS309/98h; 10ObS411/98h; 10ObS186/99x; 10ObS245/99y; 10ObS10/00v; 10ObS365/99w; 10ObS54/00i; 10ObS181/00s; 10ObS344/00m; 10ObS324/01x; 10ObS392/01x; 10ObS90/02m; 10ObS65/03m; 10ObS418/02x; 10ObS77/04b; 10ObS10/07d; 10ObS19/09f; 10ObS85/09m; 10ObS74/09v; 10ObS95/10h; 10ObS98/11a; 10ObS105/12g; 10ObS160/12w; 10ObS51/14v; 10ObS131/14h; 10ObS9/15v; 10ObS22/15f; 10ObS35/15t; 10ObS59/17z; 10ObS119/20b; 10ObS78/21z; 10ObS123/22v; 10ObS151/22m; 10ObS58/23m; 10ObS124/23t; 10ObS24/24p; 10ObS57/24s13.8.2024

Rechtssatz

Der Berufsschutz geht nicht verloren, wenn in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, soferne diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (hier: gelernter Maurer arbeitet als Schalungszimmerer).

Normen

ASVG §255 Abs1 Ba
ASVG §255 Abs2 Ba

10 ObS 103/89OGH09.05.1989
10 ObS 169/90OGH29.05.1990

Veröff: SSV-NF 4/80

10 ObS 58/95OGH28.05.1995

Auch; Beisatz: Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbenen Berufsschutz bleibt, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist. (T1)

10 ObS 74/95OGH11.04.1995

Auch; Beisatz: Hier: "Süßwaren-Hilfsarbeiter" kann den Berufsschutz als Koch nicht bewahren. (T2)

10 ObS 2146/96bOGH25.06.1996

Auch; Beisatz: Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrechtzuerhalten. (T3); Beisatz: Hier: Gelernter Spengler und Installateur, der als technischer Hausarbeiter überwiegend (62 % der Arbeitszeit) nicht berufsspezifische Hilfstätigkeiten ausübt - kein Berufsschutz. (T4)

10 ObS 393/97kOGH02.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit des Spalierers ist eine nicht bloß untergeordnete Teiltätigkeit im erlernten Beruf des Tapezierers. (T5)

10 ObS 94/98sOGH10.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten gelten dann als überwiegend im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Abs 2, zweiter Satz). Ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit wird hingegen nicht gefordert. (T6)

10 ObS 114/98gOGH31.03.1998

Auch; Beisatz: Der Berufsschutz eines Restaurantfachmannes (Kellners) geht durch die Ausübung von Teiltätigkeiten wie Servieren verschiedenster Getränke und kleinerer Imbisse nicht verloren. (T7)

10 ObS 309/98hOGH20.10.1998

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3

10 ObS 411/98hOGH18.02.1999

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Tätigkeit eines Tankwartes kann den Berufsschutz eines Kraftfahrzeugmechanikers nicht bewahren, weil von ihm nur kleinere Kraftfahrzeugreparaturarbeiten in zeitlich untergeordnetem Umfang verrichtet wurden. (T8)

10 ObS 186/99xOGH05.10.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6

10 ObS 245/99yOGH09.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Auch bei unverschuldetem Nichttätigsein im erlernten Beruf geht der Berufsschutz verloren. (T9)

10 ObS 10/00vOGH22.02.2000

Vgl auch; nur: Der Berufsschutz geht nicht verloren, wenn in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, soferne diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. (T10)

10 ObS 365/99wOGH22.02.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Tätigkeit eines Autobusfahrers gehört zum "Kernbereich" der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann. (T11)

10 ObS 54/00iOGH04.04.2000

nur T10; Beisatz: Hier: Kraftfahrer kann den Berufsschutz als Kraftfahrzeugmechaniker bewahren. (T12)

10 ObS 181/00sOGH11.07.2000

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Näherin. (T13)

10 ObS 344/00mOGH16.01.2001

nur T10

10 ObS 324/01xOGH30.10.2001

nur T10; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Tätigkeit als Zustellerin/Ausführerin beziehungsweise Ladnerin (Einschulungszeit maximal 2 Wochen) kann Berufsschutz einer Bäckerin nicht bewahren. (T14)

10 ObS 392/01xOGH15.01.2002

Beisatz: Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss. (T15)

10 ObS 90/02mOGH18.07.2002

nur T10; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Tätigkeit als Chauffeur im Viehtransport kann Berufsschutz als Berufskraftfahrer bewahren. (T16); Beisatz: Ebenso die Tätigkeit als Lenker von Dienstpersonenkraftwagen oder von Direktionsfahrzeugen. (T17)

10 ObS 65/03mOGH04.03.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Maschinenbau-und Werkstättenarbeiten mit einer Anlernzeit von lediglich etwa drei bis sechs Monaten sind nur untergeordnete Teiltätigkeit des Lehrberufes Maschinenschlosser. (T18)

10 ObS 418/02xOGH04.03.2003

Beisatz: Fordert die ausgeübte Tätigkeit nämlich auch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung im erlernten (angelernten) Beruf und darüber hinaus auch nicht nur ganz unbedeutend sind, dann kann man davon ausgehen, dass der Versicherte den erlernten (angelernten) Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung, weiter ausgeübt hat, sodass die Qualifikation iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht verloren geht. (T19)

10 ObS 77/04bOGH08.06.2004

Auch; Beis wie T3

10 ObS 10/07dOGH30.01.2007

Auch; Beisatz: Die Frage, ob die Tätigkeiten, die der Versicherte noch im erlernten Beruf verrichtet hat, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T20)

10 ObS 19/09fOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Auch nach § 255 Abs 4 ASVG scheiden Verweisungen auf Teiltätigkeiten, die den Berufsschutz (hier: als gelernter Berufskraftfahrer) nicht erhalten können, aus. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Eine Verweisung des Klägers, der Berufsschutz als gelernter Berufskraftfahrer nach § 255 Abs 1 ASVG und Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG genießt, auf die Tätigkeiten im Personentransport kommt nicht in Betracht. (T22)

10 ObS 85/09mOGH11.08.2009

Beis wie T15; Beisatz: Tätigkeit als Betonmischwagenfahrer kann Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhalten. (T23)

10 ObS 74/09vOGH21.07.2009
10 ObS 95/10hOGH14.09.2010

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Ein gelernter Restaurantfachmann kann nicht auf die einfache Tätigkeit eines Sitzkassiers in einem Selbstbedienungsrestaurant verwiesen werden. (T24)

10 ObS 98/11aOGH08.11.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Es handelt sich beim Beruf des Fuhrparkdisponenten um eine qualifizierte, den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhaltende Teiltätigkeit, sodass die Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist. (T25)

10 ObS 105/12gOGH02.10.2012

Auch

10 ObS 160/12wOGH20.11.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T25; Beisatz: Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können und damit berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T26)

10 ObS 51/14vOGH19.05.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Kein Berufsschutz für Ausbein‑ und Zerlegearbeiten am Fließband in der Fleischproduktion. (T27)

10 ObS 131/14hOGH25.11.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T20; Beis wie T26

10 ObS 9/15vOGH24.02.2015

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T26

10 ObS 22/15fOGH24.03.2015

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T26

10 ObS 35/15tOGH19.05.2015

Vgl auch; Beis wie T26

10 ObS 59/17zOGH13.06.2017

Beisatz: Die Frage, ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs handelt, ist eine Rechtsfrage, die in jedem Einzelfall aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen ist. (T28)

10 ObS 119/20bOGH19.01.2021

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Gelernter KFZ-Mechaniker und Verweisung auf Qualitätskontrollor in der Fertigung. (T29)

10 ObS 78/21zOGH19.05.2021

Beis wie T15

10 ObS 123/22vOGH17.01.2023

Vgl

10 ObS 151/22mOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T20; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Kein Erhalt des Berufsschutzes durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, weil andere dieselbe Tätigkeit ausführende Arbeitnehmer des Unternehmens ohne Ausbildung zum Berufskraftfahrer nur eine Anlernzeit von zwei Wochen bis maximal zwei Monaten hatten. (T30)

10 ObS 58/23mOGH28.09.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; nur T10; Beisatz wie T15; Beisatz wie T26; Beisatz wie T11

10 ObS 124/23tOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20; Beisatz wie T26

10 ObS 24/24pOGH09.07.2024

vgl; Beisatz: Hier: Erhaltung des Berufsschutzes als Volksschullehrerin durch Tätigkeit als pädagogische Assistentin in Kleinkindgruppen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. (T31); Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; nur T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T26

10 ObS 57/24sOGH13.08.2024

vgl; Beisatz nur wie T20; Beisatz nur wie T26; Beisatz nur wie T28

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00103_8900000_001

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