Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 8. 2. 1956 geborene Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt und ab 1976 auch ausgeübt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 7. 2004) liegen nur 22 Beitragsmonate. Von 1. 7. 1989 bis 30. 11. 1989 war der Kläger in fünf Beitragsmonaten zu 20 % als Baggerfahrer und zu 80 % als Mechaniker beschäftigt. In den weiteren 17 Beitragsmonaten war er zu 80 % der Tagesarbeitszeit als Baggerfahrer und zu 20 % als Mechaniker tätig.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die Tätigkeiten, die der Versicherte noch im erlernten Beruf verrichtet hat, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger sei während der 22 Beitragsmonate lediglich durch fünf Beitragsmonate ausreichend als Mechaniker beschäftigt gewesen, um seinen Berufsschutz er erhalten, ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0084497) zur Verrichtung von bloßen Teiltätigkeiten des erlernten Berufes nicht als so grob fehlerhaft zu qualifizieren, dass sie im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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