European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00009.15V.0224.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision im Kostenpunkt ist jedenfalls unzulässig, ist doch die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ‑ mangels Erwähnung in § 519 ZPO ‑ jedenfalls unanfechtbar (10 ObS 29/13g; RIS‑Justiz RS0075211).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legte, geht ein Berufsschutz nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (RIS‑Justiz RS0084497 [T3]).
Bei der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten berufsschutzerhaltend sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann (10 ObS 51/14v mwN). Die Frage, ob die Tätigkeiten, die der Versicherte noch im erlernten Beruf errichtet hat, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (10 ObS 10/07d, RIS‑Justiz RS0084497 [T20, T26]).
Nach den Feststellungen wurde der Kläger während seiner Tätigkeit als Platzmeister und Lagerleiter bei der Firma P***** nur als Aushilfsfahrer eingesetzt, insbesondere in Fällen urlaubsbedingter Abwesenheit oder von Krankheit. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass er diese Tätigkeit als LKW‑Fahrer in Aushilfsfällen nicht in zeitlich ausreichendem Ausmaß ausgeübt hat, um seine Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung seines erlernten Berufs als Kraftfahrer ansehen zu können, ist jedenfalls vertretbar. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass ein erworbener Berufsschutz nur dann erhalten bleibt, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufs anzusehen ist (RIS‑Justiz RS0084497 [T1]). Entscheidend ist somit, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung einer bloßen Teiltätigkeit verwertet werden muss (RIS‑Justiz RS0084497 [T15]). Nach den Feststellungen benötigte der Kläger für seine sechs Monate dauernde Tätigkeit bei einer Autobahnmeisterei zwar einen LKW‑Führerschein, jedoch keine darüber hinausgehenden Kenntnisse eines Berufskraftfahrers. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich dabei um keine berufsschutzerhaltende Tätigkeit des Klägers für seine erlernte Tätigkeit als Berufskraftfahrer, steht daher ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl zuletzt 10 ObS 131/14h mwN).
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