Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat das Berufungsgericht - wie hier - im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, so kann in Streitigkeiten in Sozialrechtssachen - unabhängig von einer Wertgrenze - außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 iVm § 502 Abs 5 Z 4 ZPO). Die Revision des Klägers ist daher als außerordentliche Revision zu behandeln. Bei einer außerordentlichen Revision muss die Revisionsschrift gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO). Das Rechtsmittel des Klägers enthält keine gesonderten Ausführungen in diesem Sinn. Das Gesetz spricht zwar von einer gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe, es reicht aber zweifellos aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies folgt notwendig aus der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regel, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Das Fehlen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgesehenen besonderen Bezeichnung der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe gibt daher dann nicht zu einem Verbesserungsauftrag Anlass, wenn in der Revision überhaupt die Gründe der Anfechtung bezeichnet sind. Sind die Gründe iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gesondert ausgeführt, so ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen (SSV-NF 10/22; RZ 1994/45; 10 ObS 192/03p ua).
Eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage wird aber vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt:
Nach ständiger Rechtsprechung vermag die Ausübung einer bloßen Teiltätigkeit des erlernten Berufes, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, den vorher bestandenen Berufschutz nicht aufrecht zu erhalten (SSV-NF 9/40 mwN ua). Unter diesem Gesichtspunkt ist aber dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es ausgehend von den vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss vom 15. 1. 2002 dargelegten Grundsätzen die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit eines Betonmischmeisters und Disponenten für ungeeignet hielt, den Berufschutz eines Kraftfahrzeugmechanikers zu bewahren, weil von ihm nur kleinere Mechanikerarbeiten am Fuhrpark und an der Betonmischmaschine in zeitlich untergeordnetem Umfang verrichtet wurden. Diese vom Kläger verrichteten Teiltätigkeiten erforderten nach den Feststellungen keine qualifizierten Kenntnisse eines Kfz-Mechanikers und hätten in der Praxis von einer Anlernkraft mit einer Anlernzeit von etwa ein bis zwei Monaten auch ohne entsprechende Vorbildung durchgeführt werden können. Davon abgesehen ist die Frage, ob Teiltätigkeiten den Berufschutz erhalten, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes einzelfallbezogen zu prüfen. Dem gemäß kommt ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (vgl 10 ObS 162/03a, 10 ObS 138/03x mwN ua). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung wird im vorliegenden Rechtsmittel aber nicht einmal behauptet und ist auch in keiner Weise zu erkennen. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für die weitere Frage, ob die konkrete Tätigkeit des Klägers in ihrer Gesamtheit Kenntnisse und Fähigkeiten erforderte, die in ihrem Umfang einem Lehrberuf entsprechen und der Kläger daher Berufschutz nach § 255 Abs 2 ASVG genießt.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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