OGH 10ObS162/03a

OGH10ObS162/03a15.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans Robert F*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2003, GZ 11 Rs 9/03b-51, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach der im vorliegenden Fall bereits maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76 (vgl Art XI Abs 6) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels beruft sich der Kläger darauf, dass bisher noch keine Entscheidung ergangen sei, wonach berufsgeschützte Schildermaler auf die Tätigkeit eines Spritz- oder Tauchbadlackierers verwiesen werden könnten. Es gehe hier nicht um "die Grundsätze der Judikatur", sondern "sehr wohl um Einzelfälle", sodass die Revision mangels oberstgerichtlicher Judikatur zu dieser Frage "berechtigt und notwendig" sei. Die weiteren Rechtsmittelausführungen entfernen sich von der (im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren) Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, wonach die vom Kläger verrichtete seinen Berufsschutz begründende Tätigkeit als Schildermaler in ihrer Kerntätigkeit etwas sehr ähnliches ist, wie die Kerntätigkeit des Lackierers bzw (im Bereich der Beschriftung von Fahrzeugen mit "Airbrushing") wie jene des Spritzlackierens (Seite 5 des Ersturteils); demgegenüber geht der Rechtsmittelwerber nämlich davon aus, die Verweisung auf die angeführten Teiltätigkeiten des erlernten Berufes sei unzulässig, weil sie qualitativ und quantitativ (völlig) unbedeutend seien (Seite 3 der ao Revision).

Davon abgesehen hält der Kläger selbst - zutreffend - fest, dass die Frage, ob Teiltätigkeiten den Berufsschutz erhalten, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes einzelfallbezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0084541 [T7] und RS0084563 [T9] zuletzt: 10 ObS 138/03x). Demgemäß kommt ihr aber - auch wenn ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde - keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0107773):

Die in leg cit normierte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist hier nämlich (weil es sich um eine Abwägung im Einzelfall [RIS-Justiz RS0042405; RS0044088] handelt) erst dann erfüllt, wenn der (Ermessens-)Spielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (10 ObS 138/03x mwN; vgl auch:

RIS-Justiz RS0021095 [T3]; RS0113693 [T1]; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 4 zu § 502 ZPO). Eine derartige außerhalb der Bandbreite gerichtlicher Entscheidungen liegende und daher vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung wird im vorliegenden Rechtsmittel aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht zu erkennen.

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. Die darin auch noch erhobene Kostenrüge war hingegen schon deshalb nicht zu behandeln, weil eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen ist; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (zuletzt: 10 ObS 117/03h mwN; Kuderna ASGG2 498).

Stichworte