Rechtssatz
Ob ein angelernter Beruf vorliegt ist eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden Feststellungen einerseits über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden und andererseits über die über Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügte.
10 ObS 134/89 | OGH | 06.06.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber denjenigen, der die Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art, also etwa durch eine Ausbildung im Ausland, erwarb, schlechter als denjenigen stellen wollte, dessen Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf seine praktische Arbeit zurückgehen soferne er diese theoretischen Kenntnisse bei seiner beruflichen Tätigkeit auch praktisch anzuwenden hatte. (T1)<br/>Veröff: SSV-NF 3/70 |
10 ObS 114/92 | OGH | 16.06.1992 |
nur: Ob ein angelernter Beruf vorliegt ist eine Rechtsfrage. (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 6/69 |
10 ObS 47/93 | OGH | 18.03.1993 |
Beisatz: Die Feststellung der vom Versicherten erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeit gehört zur Tatfrage. (T3) |
10 ObS 35/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; Beisatz: Schwimmlehrer mit einhundertzwanzigstündigem Lehrgang für Bademeister: kein angelernter Beruf. (T4) <br/>Veröff: SSV-NF 7/49 |
10 ObS 217/93 | OGH | 28.10.1993 |
nur T2; Beisatz: Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, gehört zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung. (T5) |
10 ObS 80/99h | OGH | 04.05.1999 |
Vgl; Beisatz: An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass ein Versicherter in seiner bisherigen Berufstätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse eines bestimmten Lehrberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden. (T6) |
10 ObS 357/00y | OGH | 30.01.2001 |
nur T2; Beisatz: Ob eine gelernte oder angelernte Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG vorliegt und dem Versicherten daher Berufsschutz im Sinne dieser Gesetzesstelle zukommt, ist eine Rechtsfrage. (T7) |
10 ObS 48/02k | OGH | 18.06.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 nur: Die Beurteilung, ob der Versicherte in einem angelernten Beruf tätig war, gehört zur rechtlichen Beurteilung. (T8) |
10 ObS 192/02m | OGH | 18.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten berufsschutzerhaltend waren, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall aufgrund der Feststellungen über Inhalt und Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit von Amtswegen zu prüfen ist. (T9) |
10 ObS 220/02d | OGH | 18.07.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter Berufsschutz genießt, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die Art der Tätigkeit. (T10) |
10 ObS 260/02m | OGH | 27.08.2002 |
Auch; Beisatz: Die Frage, welche Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich sind und mit welchen Anforderungen dieser Beruf verbunden ist, ist eine Tatfrage. (T11) |
10 ObS 131/22w | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende theoretische Kenntnisse, sodass kein Berufsschutz als angelernter Textiltechnologe (früher Textilmechaniker) vorliegt. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_010OBS00073_8700000_001
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