OGH 10ObS120/21a

OGH10ObS120/21a13.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt,1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 2021, GZ 12 Rs 50/21 s‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00120.21A.0913.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1 Die Klägerin erwarb mit Abschluss ihrer Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin (1.728 Stunden an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen sowie 2.420 Praktikumsstunden) am 11. 6. 2008 Berufsschutz. Sie arbeitete jedoch nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nach diesem Zeitpunkt, also ab dem 1. 7. 2008 lediglich in 84 Pflichtversicherungsmonaten als Behindertenbetreuerin, sodass sie nicht die Voraussetzungen des Erwerbs von Berufsschutz gemäß § 255 Abs 2 ASVG erfüllte.

[2] 1.2 Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen stellt die Klägerin nicht in Frage. Sie behauptet jedoch, bereits durch ihre am 5. 10. 2004 abgeschlossenen Ausbildungen zur Pflegehelferin (800 Theorie‑ und 800 Praxisstunden) und zur Altenfachbetreuerin (Zusatzausbildung, 250 Stunden) Berufsschutz erworben zu haben. Die Beurteilung, dass die Klägerin durch diese Ausbildungen im konkreten Fall noch keinen Berufsschutz erworben hat, steht jedoch im Einklang mit der vom Berufungsgericht zitierten und beachteten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 117/00d SSV‑NF 14/61; 10 ObS 39/05s SSV‑NF 19/35; 10 ObS 39/09x, 10 ObS 187/09m; vgl zum gesamten Themenkomplex umfassend jüngst 10 ObS 145/19z SSV‑NF 33/75 mwH). Eine Korrekturbedürftigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Hinweis, dass sie diese Ausbildungen berufsbegleitend absolvierte und es sich um bundes‑ und landesrechtlich geregelte, daher nicht deckungsgleiche Ausbildungen handle, nicht auf.

[3] 2. Die auch in der Revision aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin, sie sei von 2007 bis 2014 mit der Leitung einer Tagesheimstätte für Beeinträchtigte betraut gewesen, findet – worauf das Berufungsgericht bereits hingewiesen hat – in den Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Klägerin (erst) ab dem Jahr 2011 Leiterin einer Wohneinrichtung war, keine Deckung.

[4] 3. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Abgesehen davon, dass – worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat – der berufskundliche Sachverständige nicht die Ausbildungen zur Pflegehelferin und Altenfachbetreuerin als berufsschutzbegründend erachtete, sondern vielmehr die drei Jahre dauernde Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin (ON 9, S 13), ist die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG genießt, eine Rechtsfrage (RS0084563).

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