OGH 10ObS187/09m

OGH10ObS187/09m10.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Birbamer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha B*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 2009, GZ 12 Rs 150/09d-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die am 29. 9. 1955 geborene Klägerin hat vorerst von Oktober 1993 bis Oktober 1994 eine Pflegehelferausbildung absolviert, die 800 Theorie- und 800 Praxisstunden umfasste. Von Juli 1996 bis Juni 1997 hat sie an einer 250-stündigen Ergänzungsausbildung zur Altenfachbetreuerin gemäß § 5 der oö Altenbetreuungs- und Ausbildungsverordnung 1993 teilgenommen. Beide Ausbildungen waren berufsbegleitend und umfassten - zusammengenommen als Gesamtzeit der Ausbildung - eine 15-monatige Vollausbildung. Darüber hinaus war die Klägerin verpflichtet, Auffrischungszusatzausbildungen von einigen Tagen zu absolvieren, wobei die genaue Zahl nicht bekannt ist (sicherlich mehr als fünf, jedoch weniger als 20 solcher Zusatzausbildungen). Nach § 63 Abs 2 oö Sozialberufegesetz ist die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachsozialbetreuer „A" berechtigt.

Von Februar 1995 bis Juli 2007 war die Klägerin als Altenfachbetreuerin in einem Bezirkspflege- und Altenheim angestellt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist sie nicht mehr in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Altenfachbetreuerin auszuüben. Sie ist auch nicht für artverwandte Tätigkeiten wie etwa als Innendienstkoordinatorin in der mobilen Altenpflege geeignet.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind der Klägerin noch eine Reihe leichter Hilfstätigkeiten (vorwiegend Tischarbeiten, leichte Verpackungsarbeiten, aber auch Kontrolltätigkeiten) möglich; Tätigkeiten dieser Art gibt es in ausreichender Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Das Erstgericht wies das auf Zuspruch der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 10. 2007 gerichtete Klagebegehren mangels Berufsschutzes ab. Das Berufungsgericht bestätigte und ließ die Revision nicht zu.

In ihrer außerordentlichen Revision bezieht sich die Klägerin allein auf die Entscheidung 10 ObS 74/09y, der eine Ausbildungsdauer einer Altenfachbetreuerin von 2208 Stunden zugrunde lag. Auch wenn die Klägerin nur eine kürzere Ausbildungsdauer (15 Monate) vorweisen könne, habe sie aufgrund der erfolgreich absolvierten Ausbildung im Gesamtausmaß von 1850 Stunden und der jahrelangen Berufserfahrung und -praxis jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG begründeten.

Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei einer Pflegehelferin im Hinblick auf eine vergleichsweise wesentlich kürzere Ausbildungsdauer von 1600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG verneint hat (vgl 10 ObS 117/00d = SSV-NF 14/61 ua) und in der Entscheidung 10 ObS 39/05s (= SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22, 279 [zust Kalb]) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass auch eine Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin nach dem oö Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten keine andere Beurteilung rechtfertige. Es liege vielmehr auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1850 Stunden) ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werde (in diesem Sinn auch jüngst 10 ObS 39/09x = RIS-Justiz RS0084778 [T7]).

In den beiden zuletzt zur Frage des Berufsschutzes einer Altenfachbetreuerin ergangenen Entscheidungen bejahte der Oberste Gerichtshof den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bei einer jeweils zweijährigen Ausbildung mit einem Stundenausmaß von 2400 Stunden (10 ObS 66/07i) bzw 2208 Stunden (10 ObS 74/09v).

Ein solches Niveau hat die Klägerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden nicht erreicht, weshalb entsprechend der bisherigen, oben bereits zitierten Judikatur ein Berufsschutz zu verneinen ist.

Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Zeit der Ausbildung (siehe etwa 10 ObS 13/07w = SSV-NF 21/17).

Da sich die Berufungsentscheidung an die höchstgerichtliche Judikatur hält, ist die außerordentliche Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.

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