Rechtssatz
"Hilfsschwester" ("Krankengehilfin" oder "Stationsgehilfin") ist kein angelernter Beruf.
10 ObS 404/97b | OGH | 20.01.1998 |
Beisatz: Hier wurde ebenso wie in der Entscheidung 10 ObS 33/97v offengelassen, ob ein ordnungsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer (nach dem Krankenpflegegesetz idF BGBl 1990/449) in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist. (T1) |
10 ObS 117/00d | OGH | 06.06.2000 |
Beisatz: Beim Beruf des Pflegehelfers im Sinne des GuKG handelt es sich um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG. (T2) |
10 ObS 314/00z | OGH | 19.12.2000 |
Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für die zum Sanitätshilfsdienst gehörende Tätigkeit eines OP-Gehilfen. (T3) |
10 ObS 357/00y | OGH | 30.01.2001 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Altenhelfer und Pflegehelfer mit zweijähriger Ausbildungszeit, dessen Tätigkeit überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war (Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bejaht). (T4) |
10 ObS 260/02m | OGH | 27.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: zahnärztliche Assistentin mit einjähriger Ausbildungszeit - Berufsschutz verneint. (T5) |
10 ObS 332/02z | OGH | 22.10.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Stützkraft in einer Sonderschule ohne theoretische Ausbildung. (T6) |
10 ObS 39/05s | OGH | 23.05.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. Es liegt auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate (1850 Stunden) dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin - anders als die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 = 10 ObS 357/00y nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (mit insgesamt rund 3200 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) - nicht Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. (T7) |
10 ObS 116/05i | OGH | 24.01.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Prosekturgehilfen verneint. (T8) |
10 ObS 13/07w | OGH | 17.04.2007 |
Vgl; Beisatz: Der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten" stellt auf das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus ab. (T9)<br/>Beisatz: Die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung sind allein nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten" iSd § 255 Abs 2 ASVG anzusehen. (T10) |
10 ObS 39/09x | OGH | 17.03.2009 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. (T11) |
10 ObS 74/09v | OGH | 21.07.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit zweijähriger Ausbildungszeit (2.208 Stunden theoretische und praktische Ausbildung) bejaht. (T12) |
10 ObS 187/09m | OGH | 10.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden verneint. (T13) |
10 ObS 196/09k | OGH | 15.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖAltenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden wird kein Berufsschutz erworben. (T14)<br/>Beisatz: Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nicht zur Zeit der Ausbildung. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_010OBS00172_9100000_001
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