OGH 10ObS323/01z

OGH10ObS323/01z10.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Gunter Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nevenka S*****, vertreten durch Dr. Diethard Schwimmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitsspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2001, GZ 10 Rs 136/01w-64, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Jänner 2001, GZ 25 Cgs 40/98z-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern:

Die von der Klägerin bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (dass ein orthopädisches Ergänzungsgutachten nicht eingeholt und die zum Leistungskalkül angebotene Parteienvernehmung nicht durchgeführt wurde) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (zuletzt: 10 ObS 304/01f mwN).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass die Klägerin als Stationsgehilfin (nunmehr Pflegehelferin) die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Stationsgehilfin (Pflegehelferin), deren geminderte Arbeitsfähigkeit ungeachtet der Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, weil sie keine Angestelltentätigkeit ausübt und es sich weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf handelt (RIS-Justiz RS0084962, RS0084778, RS0113674; SSV-NF 12/6; zuletzt: 10 ObS 117/00d = SSV-NF 14/61; 10 ObS 314/00z und 10 ObS 357/00y). Die Revisionsausführungen zur Bestimmung des § 273 ASVG ("Sozialabstieg") gehen daher ins Leere. Auf den Umstand, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre, wird nämlich nur bei Versicherten Rücksicht genommen, die als Angestellte beschäftigt waren (RIS-Justiz RS0106497). Die Klägerin würde somit nur unter den in § 255 Abs 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die wegen der (irrevisibel festgestellten) zumutbaren Verweisungstätigkeiten aber nicht vorliegen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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