Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern:
Die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (dass ein orthopädisches und ein berufskundliches Gutachten nicht eingeholt wurden) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (zuletzt: 10 ObS 207/01s mwN).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 2/66, 4/80, 8/17, 9/63; zuletzt:
SSV-NF 13/107), wonach dessen Kenntnisse und Fähigkeiten am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" zu messen sind (RIS-Justiz RS0084792 [T10]; SSV-NF 13/107):
Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich bei der selben Spedition beschäftigt und hat dort als LKW-Fahrer verschiedene Arten von Ladegut - jedoch nur innerhalb von Österreich, ohne grenzüberschreitenden Zollverkehr - transportiert, wobei er keine Reparaturen am Wagen durchführen musste. Demgemäß ist davon auszugehen, dass er (auf Grund seiner Spezialisierung) mit wesentlichen Teilen des oa Berufsbildes nichts zu tun hatte und für seine Tätigkeit als LKW-Fahrer Kenntnisse und Fähigkeiten, die den im genannten Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers erstrecken sich nur auf Teilbereiche des Berufsbildes, weshalb ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt (RIS-Justiz RS0084638 und RS0084792 [T11]; SSV-NF 13/107; zuletzt: 10 ObS 244/01f). Der Kläger würde daher nur unter den in § 255 Abs 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der in der Revision gar nicht in Frage gestellten Verweisbarkeit unstrittig nicht vorliegen, sodass auf Frage, ob der Kläger auch als angelernter Berufskraftfahrer verweisbar wäre, nicht mehr einzugehen ist.
Davon abgesehen kann der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: dass der Kläger in der Lage ist, die Berufskraftfahrertätigkeit als Bus- und LKW-Fahrer weiterhin auszuüben, wenn damit keine Liefertätigkeiten verbunden sind) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (9 ObA 92/00w; 10 ObS 251/00k; 10 ObS 325/00t; 8 ObA 34/01k).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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