OGH 10ObS33/97v

OGH10ObS33/97v4.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Silvia F*****, Pflegehelferin, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.November 1996, GZ 8 Rs 223/96t-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.Mai 1996, GZ 33 Cgs 67/95i-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 19.7.1943 geborene Klägerin besuchte die Pflichtschule und war von 1957 bis 1969 als Hilfsarbeiterin, von 1969 bis Mai 1993 als Stationsgehilfin und von Mai 1993 bis Dezember 1994 als Pflegehelferin berufstätig. Der Beruf des Pflegehelfers mit einer gegenüber dem bisherigen Stationsgehilfen erweiterten Ausbildung bzw einem erweiterten Berufsbild wurde durch das Bundesgesetz vom 28.6.1990, BGBl 449, geschaffen, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wurde (in Hinkunft kurz KrPflG). Die Klägerin machte von der Übergangsregelung des Art II Abs 2 der genannten Novelle zum KrPflG Gebrauch. Danach hatte der Landeshauptmann Personen, die vor dem 1.7.1990 bereits eine mindestens zehnjährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt und das 50.Lebensjahr vollendet haben, nach Absolvierung einer Ergänzungsausbildung auch ohne Ablegung einer Prüfung die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen. Die Ergänzungsausbildung betrug 40 Stunden und war in einem Zeitraum von höchstens zwei Wochen durchzuführen. Sowohl Stationsgehilfen wie Pflegehelfer üben ihre Tätigkeit in Krankenhäusern oder Pflegeheimen immer unter Aufsicht und Anleitung des diplomierten Pflegepersonals aus, das sie unterstützen und entlasten. Ihre Aufgaben unterteilen sich in Sauber- und Ordnungshalten der Umgebung des Kranken, Beziehen von Betten, Unterbringen von Patienten, Helfen bei bzw Durchführung der Körperpflege (Waschen, Baden und Lagern von Patienten einschließlich Bettwäsche- und Nachthemdwechsel bei Schwerkranken), Anwendung von Lagerungshilfsmitteln, Hilfen bei der Mobilisierung (Aufstehen, Führen, Bewegungsübungen), Befördern von Patienten im Bett, auf Tragen oder in Sitzwagen, Ernährung der Patienten einschließlich Füttern, Mithilfe bei der Patientenbeobachtung (Fiebermessen), bei der physikalischen Therapie (Inhalation, Bestrahlung, Wickel usw) und bei sonstigen Pflegetechniken (Verabreichen von Einreibungen, Auftragen von Salben, Vorbereitung und Durchführung von Einläufen usw). Die Erfüllung dieser Berufsaufgaben erfolgt überwiegend in geschlossenen Räumen und ist mit einer leichten bis mittelschweren, beim Heben, Legen, Tragen und Umbetten von Patienten oder Pfleglingen auch mit einer schweren körperlichen Belastung verbunden. Die Tätigkeiten werden häufig in wechselnder Körperhaltung im Stehen und Gehen, seltener im Sitzen ausgeführt. Tätigkeiten in und aus gebückter sowie vorgeneigter Körperhaltung sind fallweise zu erbringen.

Die Klägerin leidet in medizinischer Hinsicht an extremem Übergewicht, Bluthochdruck, Kropfbildung, obstruktiver Atemwegserkrankung, rheumatoider Arthritis, Krampfadern, Leberverfettung, Fett- und Harnsäurestoffwechselstörung, Seitenverbiegung der Wirbelsäule, Spondylose, Senkspreizfüßen, Behinderung der Hüftgelenke und statischen Beschwerden. Zusammenfassend sind der Klägerin nur mehr leichte körperliche Arbeiten zumutbar. Diese sollen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen, wobei annähernd eine Drittelparität einzuhalten ist. Vergleicht man das Leistungskalkül der Klägerin mit dem Anforderungsprofil der Berufsaufgaben einer Pflegehelferin, so kann sie diese Erwerbstätigkeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht mehr ausüben, vor allem deshalb, weil sie den dabei vorkommenden mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist. Sie kann jedoch trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie beispielsweise die einer Aufseherin oder Bürohausportierin ausüben.

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 5.4.1995 wurde der Antrag der Klägerin vom 13.12.1994 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1995 gerichtete Klagebegehren ab. Die Tätigkeit als Stationsgehilfin, die von der Klägerin mehr als 24 Jahre ausgeübt worden sei, sei nicht als Angestelltentätigkeit, sondern als unqualifizierte Arbeitertätigkeit zu bewerten. Selbst eine mehrmonatige schulische Ausbildung zur Stationsgehilfin mache ihre Befähigung nicht mit der eine diplomierten Krankenschwester vergleichbar. Ihre geminderte Arbeitsfähigkeit sei ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Auch die Zusatzausbildung der Klägerin zur Pflegehelferin im Ausmaß von 40 Stunden (eine Woche) könne nicht zu einer anderen Einstufung ihrer Tätigkeit führen. Auch wenn man die grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer (ein Jahr, 800 Stunden Theorie und 800 Stunden Praktikum) mit der Ausbildung für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals (drei bis vier Jahre, 1840 Stunden Theorie, mindestens 2800 Stunden Praktikum) vergleiche, gelange man zu dem Ergebnis, daß eine Einstufung der Ausbildung zum Pflegehelfer als qualifizierte Berufsausbildung abzulehnen sei. Da der Klägerin ein Berufsschutz nicht zukomme, erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die begehrte Pension, weil sie zwar nicht mehr ihre bisherige Tätigkeit, wohl aber Verweisungstätigkeiten ausüben könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Ebensowenig wie ein Stationsgehilfe leiste ein Pflegehelfer höhere nicht kaufmännische Dienste. Es handle sich auch nicht um einen erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG. Die Verweisbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht in Frage gestellt.

Die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Stationsgehilfe oder eine Stationsgehilfin in einem Krankenhaus oder Pflegeheim keine Angestelltentätigkeit ausübt und die geminderte Arbeitsfähigkeit solcher Personen daher ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 8/48 mwN). Der Senat hat auch ausführlich begründet, daß es sich bei den Stationsgehilfen weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, sondern um einfache, im wesentlichen manuelle Tätigkeiten handelt, sodaß die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 5/71, 8/48). Dabei wurde der Umfang der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und für die Sanitätshilfsdienste, zu denen auch die Stationsgehilfen gehörten, eingehend verglichen.

Die Revisionswerberin vertritt nun die Auffassung, daß diese Einschätzung aufgrund der Novellierung des KrPflG durch das BGBl 1990/449 nicht aufrechterhalten werden könne. Dieser Auffassung ist aber nicht beizupflichten.

Wie schon oben dargestellt, wurde mit der genannten Novelle der Beruf eines Pflegehelfers mit einer gegenüber dem bisherigen Stationsgehilfen erweiterten Ausbildung bzw erweiterten Berufsbild geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Gesundheitsausschusses 1392 BlgNR 17.GP über den Initiativantrag 401/A) wurde die Schaffung eines gesonderten Berufes bzw einer gesonderten Ausbildung für die Gruppe der alten Menschen sowohl für den Krankenpflegefachdienst als auch für den Hilfsdienst für nicht zielführend erachtet; das Ziel sollte vielmehr sein, besser ausgebildete Diplomschwestern und besser ausgebildete Hilfsdienste für eine Zusammenarbeit im Pflegeteam sowohl im stationären wie auch im ambulanten Bereich einzusetzen. Durch die erweiterte theoretische und praktische Ausbildung soll der Pflegehelfer zur Unterstützung von diplomierten Krankenpflegekräften, aber auch zur Unterstützung der von Ärzten und medizinisch-technischen Therapeuten durchgeführten Behandlungen sowohl im stationären Akutbereich als auch im stationären Langzeitbereich - insbesondere in Langzeitabteilungen von Krankenanstalten, in Pflegeheimen bzw Pflegeeinheiten von Altenheimen - insbesondere aber auch im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, einsetzbar sein. Für einen Übergangszeitraum sollten zur Vermeidung von Engpässen noch Stationsgehilfen tätig sein dürfen, mit 31.12.1995 erlosch jedoch die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes (§ 52 Abs 1 - nunmehr Abs 5 - letzter Satz KrPflG). Für die nach den bisherigen Vorschriften ausgebildeten Stationsgehilfen war die Erlangung der Berufsberechtigung als Pflegehelfer mit einer Zusatzausbildung vorgesehen, im Rahmen der Übergangsbestimmungen wurde vorgesehen, daß berufserfahrenen Stationsgehilfen zwar eine auf diese Berufserfahrung abgestellte ergänzende Schulung vermittelt, aber von der Ablegung einer kommissionellen Prüfung abgesehen wurde (Art II Abs 2 BGBl 1990/449). Nach den Übergangsregelungen in der Pflegehelferverordnung BGBl 1991/175 (§§ 21 ff) wird diese Ergänzungsausbildung für Personen, die das 50.Lebensjahr vollendet und vor dem 1.7.1990 bereits eine mindestens zehnjährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt haben, näher geregelt. Danach hat die Ergänzungsausbildung 40 Stunden zu betragen und ist in einem Zeitraum von höchstens zwei Wochen durchzuführen (§ 23 Abs 1). Die Ergänzungsausbildung hat die in Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten (§ 23 Abs 2): Einführung in die Gerontologie und Gerontopsychologie/Psychiatrie 20 Stunden, Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung 20 Stunden, insgesamt daher 40 Stunden (vgl zu all dem Schwamberger, Krankenpflegegesetz, 59 ff, 72 ff, 146, 230 f, 239).

Nach dem neuen § 43a KrPflG umfaßt der Beruf des Pflegehelfers nunmehr die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung und unter Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen sowie zur Unterstützung der von Ärzten und diplomiertem medizinisch-technischen Personal durchgeführten Behandlungen. In den neuen §§ 43b bis 43h KrPflG finden sich sodann Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. Nach § 43i Abs 1 erhalten Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung ("Pflegehelfer" - "Pflegehelferin") anzuführen ist. Nach § 52 Abs 2 KrPflG erstreckt sich die Berechtigung zur Berufsausübung nur auf den in der jeweiligen Urkunde bezeichneten Beruf. Nach § 52 Abs 5 KrPflG darf die Ausübung des Berufes als Pflegehelfer(in) weiters im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, jeweils unter der Führung diplomierter Krankenpflegepersonen erfolgen. Nach § 54 Abs 5 KrPflG ist schließlich eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person befugt, subkutane Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde und die der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.

Die bisherigen Ausführungen zeigen, daß Pflegehelfer gegenüber den früheren Stationsgehilfen zwar besser ausgebildet sind, aber ihr nunmehriger Tätigkeitskreis nicht derart erweitert wurde, daß es berechtigt wäre, von der Leistung höherer nicht kaufmännischer Dienste zu sprechen. Wenngleich der Begriff dieser höheren nicht kaufmännischen Dienste im Gesetz nicht näher definiert ist, so werden doch von Lehre und Rechtsprechung hiefür im allgemeinen eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie vor allem die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegende nicht manuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß oder Arbeitsablauf gefordert (SSV-NF 8/48 mwN), also Kriterien, die überwiegend beim Beruf des Pflegehelfers nicht gegeben sind. Entscheidend ist vor allem, daß die Tätigkeit eines Pflegehelfers stets der Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen unterliegt, denen also eine Anleitungs- und Aufsichtsbefugnis zukommt. Ungeachtet der in der Revision vorgetragenen Argumente handelt es sich daher nach Auffassung des Senates beim Beruf des Pflegehelfers nicht um einen Angestelltenberuf im Sinne des Angestelltengesetzes.

Die Revisionswerberin vertritt weiters die Auffassung, daß es sich beim Beruf des Pflegehelfers zumindest um einen erlernten bzw angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG handle und daß daher von einem Berufsschutz der Klägerin auszugehen sei. Das gesteigerte Ausbildungsausmaß des Pflegehelfers komme einer Qualifizierung gleich, wie sie in gelernten bzw angelernten Berufen verlangt werde, andererseits entspreche auch die Lehrgangsdauer den Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsschutzes.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob ein ordnunsgsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist. Voraussetzung für die Anwendung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG ist nämlich, daß der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war. Nach § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG gelten als überwiegend im Sinne des Abs 1 solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach den Feststellungen war die Klägerin seit 1969 durchgehend als Stationsgehilfen und erst ab Mai 1993, also etwas mehr als 1 1/2 Jahre als Pflegehelferin tätig. Daraus ergibt sich klar, daß sie den Beruf der Pflegehelferin nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag und damit nicht überwiegend ausgeübt hat. Sie kann daher schon aus diesem Grund keinen Berufsschutz als Pflegehelferin für sich in Anspruch nehmen. Wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, muß sie sich auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen; sie haben diese Verweisbarkeit zutreffend bejaht, ohne daß die Klägerin in ihrer Revision dem etwas entgegenhalten kann.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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