Spruch:
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die ein Versicherter verfügt, fällt in den Tatsachenbereich (SSV-NF 3/70). An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß der Kläger in seiner bisherigen Berufstätigkeit keine entsprechenden Kenntnisse des Tischlerberufes erworben hat (insbesondere Seite 3 des Ersturteils = AS 131), ist der Oberste Gerichtshof gebunden (10 ObS 2388/96s mwN). Da der Kläger somit keinen Berufsschutz genießt, ist die Frage seines Anspruchs auf Pension nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Daß ihm die bereits vom Erstgericht am allgemeinen Arbeitsmarkt zugewiesenen Verweisungsberufe leistungskalkülmäßig nicht offen stünden, behauptet er in der Revision selbst nicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene klagende Partei aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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