OGH 10ObS378/97d

OGH10ObS378/97d4.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred L*****, vertreten durch Mag.Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.September 1997, GZ 12 Rs 205/97x-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.März 1997, GZ 17 Cgs 188/95s-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die ein Versicherter verfügt, fällt in den Tatsachenbereich (SSV-NF 3/70). An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß der Kläger in seiner bisherigen Berufstätigkeit keine entsprechenden Kenntnisse des Tischlerberufes erworben hat (insbesondere Seite 3 des Ersturteils = AS 131), ist der Oberste Gerichtshof gebunden (10 ObS 2388/96s mwN). Da der Kläger somit keinen Berufsschutz genießt, ist die Frage seines Anspruchs auf Pension nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Daß ihm die bereits vom Erstgericht am allgemeinen Arbeitsmarkt zugewiesenen Verweisungsberufe leistungskalkülmäßig nicht offen stünden, behauptet er in der Revision selbst nicht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene klagende Partei aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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