OGH 10ObS2388/96s

OGH10ObS2388/96s22.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hedwig Z*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Juli 1996, GZ 9 Rs 47/96i-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.März 1995, GZ 3 Cgs 320/93g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei daher nur entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Leistung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß sie nach dem medizinischen Leistungskalkül ihren bisherigen Beruf (sie erwarb innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 46 Beitragsmonate als Serviererin) nicht mehr ausüben kann, muß sie sich mangels Berufsschutzes als Kellnerin auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß die Klägerin in ihrer bisherigen Berufstätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse des Kellnerberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof gebunden (vgl zum Beruf einer Serviererin SSV-NF 4/166, 7/88, 8/21; 10 ObS 307/91, 10 ObS 77/93).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene klagende Partei aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Stichworte