OGH 10ObS245/99y

OGH10ObS245/99y9.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Richard Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 1999, GZ 10 Rs 77/99p-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 8 Cgs 207/98a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage der Invalidität des Klägers zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

War ein Arbeiter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig, dann gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG nur dann als invalid, wenn seine Arbeitskraft in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines entsprechend gesunden Versicherten herabgesunken ist. Für die Berufsunfähigkeit eines Angestellten nach § 273 Abs 1 ASVG kommt es hingegen im allgemeinen nur auf das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf an (SSV-NF 7/51). Das Verweisungsfeld wird durch den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf bestimmt (SSV-NF 2/73; 10 ObS 271/98w; 10 ObS 43/99t).

Auf diese zuletzt durch den Angestellten ausgeübte Tätigkeit, die er krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist nicht mehr Bedacht zu nehmen, wenn sie gesundheitsbedingt aufgegeben wurde und seither ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sodaß davon auszugehen ist, daß der Versicherte auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn es ihm möglich wäre. Andernfalls hätte der Versicherte bereits bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit um die Gewährung der Pension ansuchen können (SSV-NF 8/45, 10/11, 11/113). Auf diese Rechtslage im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten basierte die in der Revision zitierte Judikatur.

Beim Arbeiter liegt nach § 255 Abs 2 ASVG eine überwiegende Ausübung des erlernten Berufes nur dann vor, wenn diese Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag tatsächlich ausgeübt wurde. Ein Zurückgreifen nur auf den letzten außerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag liegenden erlernten Beruf, der im maßgeblichen Zeitraum nicht ausgeübt wurde, kommt nicht in Frage. Der erworbene Berufsschutz geht nämlich nur durch die Tätigkeit im erlernten Beruf oder im Kernbereich desselben nicht verloren (SSV-NF 9/40; 12/47). Das Gesetz bietet keine Handhabe, auch ein unverschuldetes Nichttätigsein im erlernten Beruf einem Tätigsein gleichzuhalten, sodaß der Berufsschutz auch durch Nichttätigsein erhalten bliebe (so schon die frühere Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als seinerzeit letzte Instanz im Leistungsstreitsachen SSV 4/79). Da der Kläger entgegen seinen Ausführungen in der Revision aufgrund seines Leistungskalküls zwar nicht mehr in der Lage ist, den erlernten Beruf, dessen Berufsschutz er verloren hat, auszuüben, wohl aber einen anderen Verweisungsberuf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ist er, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht invalid.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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