Rechtssatz
Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat; hier liegt bereits ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpfbar ist.
3 Ob 224/74 | OGH | 21.01.1974 |
nur: Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat. (T1) |
3 Ob 586/79 | OGH | 07.11.1979 |
Auch |
1 Ob 42/79 | OGH | 30.01.1980 |
Beisatz: Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Berufungsgericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen die Mängelrüge erledigte und diese Art der Erledigung gerügt wird (hier: § 362 Abs 2 ZPO). (T2) <br/>Veröff: SZ 52/12 = JBl 1981,268 |
2 Ob 30/82 | OGH | 09.02.1982 |
nur T1 |
6 Ob 683/87 | OGH | 12.11.1987 |
nur: Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können. (T3) |
9 ObA 27/93 | OGH | 24.02.1993 |
auch; nur: Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften Mängel des Verfahrens erster Instanz mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneinte. (T4) nunmehr (T5)<br/>Anm: Zusammenführung der ursprünglich doppelt vergebenen T-Nummern (T4) und (T5) - Juni 2009 |
10 ObS 350/00v | OGH | 30.01.2001 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dann liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der als Feststellungsmangel in der Revision (mittels Rechtsrüge) geltend zu machen ist. (T6) |
10 ObS 66/02g | OGH | 19.03.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat. (T7) |
10 ObS 228/02f | OGH | 22.10.2002 |
Auch; nur: Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat. (T8)<br/>Beis wie T7 |
7 Ob 281/02g | OGH | 17.12.2003 |
Auch; nur T8; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
7 Ob 256/03b | OGH | 03.12.2003 |
Vgl; nur T1; nur T8; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
4 Ob 175/04w | OGH | 28.09.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Präklusion von Prozessvorbringen gemäß § 180 Abs 2 ZPO - eigener Verfahrensfehler des Berufungsgerichtes - liegt nicht vor. (T9) |
1 Ob 69/08s | OGH | 16.09.2008 |
Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat infolge unrichtiger Annahme der Verfristung der Geltendmachung des behaupteten Verfahrensmangels die Mängelrüge inhaltlich nicht erledigt. (T10) |
1 Ob 21/12p | OGH | 01.03.2012 |
nur: Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat; hier liegt bereits ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor. (T11) |
1 Ob 37/16x | OGH | 28.04.2016 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 66 Abs 2 Z 2 AußStrG). (T12)<br/>Beisatz: Hier: Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt vor, weil sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Verfahrens‑ und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat. (T13) |
10 ObS 75/23m | OGH | 24.07.2023 |
vgl; nur T5; Beisatz nur wie T7; nur T8 |
Dokumentnummer
JJR_19590211_OGH0002_0060OB00023_5900000_002
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