European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00192.22V.1123.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]; RS0043144) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T4, T7]; RS0043092 [T1]; RS0043166). Beides ist hier nicht der Fall.
[2] 2. Das Berufungsgericht hat sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel, der unterlassenen Vernehmung eines sachverständigen Zeugen, befasst und diesen auf aktenmäßiger Grundlage nachvollziehbar verneint. Insbesondere hat es auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, dass Sachverständigengutachten durch einen solchen Zeugen nicht entkräftet werden können (RS0040598 [T1]). Der Grundsatz, dass ein verneinter Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]).
[3] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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