OGH 7Ob192/22v

OGH7Ob192/22v23.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* V*, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 114.174,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2022, GZ 5 R 65/22y‑46, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00192.22V.1123.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]; RS0043144) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T4, T7]; RS0043092 [T1]; RS0043166). Beides ist hier nicht der Fall.

[2] 2. Das Berufungsgericht hat sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel, der unterlassenen Vernehmung eines sachverständigen Zeugen, befasst und diesen auf aktenmäßiger Grundlage nachvollziehbar verneint. Insbesondere hat es auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, dass Sachverständigengutachten durch einen solchen Zeugen nicht entkräftet werden können (RS0040598 [T1]). Der Grundsatz, dass ein verneinter Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RS0042963 [T58]).

[3] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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