Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Kurt K*****, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Brigitte K*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 5.057,70 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. November 2005, GZ 3 R 125/05g-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Bezirksgerichts Graz vom 24. März 2005, GZ 42 C 437/04m-13, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht), deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das Berufungsgericht selbst, die allenfalls einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen könnte (RIS-Justiz RS0043086), oder eine aktenwidrige Begründung des Berufungsgerichts vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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